Jens Wüstemann

Bilanzierung case by case


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den phasengleich vereinnahmten Gewinnanteil, der auf eine bilanzrechtlich zulässig aktivierte künftige Dividendenforderung im Rechtssinne entfällt, zur Sicherung des Kapitalschutzes von der Ausschüttung an die Gesellschafter auszuschließen.105 Auch ein Abgleich mit den unterschiedlichen Sprachfassungen der Richtlinie spreche für eine Auslegung des Anspruchs als Rechtsanspruch.106 In diesem Sinne legt auch Hoffmann den Anspruch im Lichte der Richtlinienintention aus und hält dementsprechend nur das Verständnis des Anspruchs „im Rechtssinne“ für eine „geltungserhaltend[e]“ Interpretation der Regelung zur Ausschüttungssperre.107

       5. Ergebnis nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung

      Unter den im Sachverhalt genannten Bedingungen hat M nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung die Dividendenerträge von T im Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahrs gewinnrealisierend zu aktivieren. Weil aber der Rechtsanspruch auf Zahlung der Dividende am Bilanzstichtag der M noch nicht besteht und die Dividende zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht zugeflossen ist, sind die vereinnahmten Dividendenerträge bei der M als Kapitalgesellschaft zunächst in eine ausschüttungsgesperrte Rücklage einzustellen.

       II. Lösung nach IFRS

       1. Sinn und Zweck der IFRS

       a) Zentraler Schutzzweck: Konkretisierung von Informationspflichten im Konzern

      Zweck von IFRS-Abschlüssen ist die Vermittlung von Information, die für die Entscheidungen von Kapitalmarktteilnehmern – vor allem Investoren, Kreditgebern und anderen Gläubigern – über die Bereitstellung finanzieller Ressourcen (Kaufen, Verkaufen oder Halten von Instrumenten) nützlich sind (RK.1.2). Dieser Zweck wird annahmegemäß erfüllt, wenn die im Abschluss vermittelten Informationen den Adressaten die Einschätzung der zukünftig zu erwartenden Zahlungsmittelrückflüsse aus dem Unternehmen sowie des Unternehmenswerts ermöglichen (RK.1.3 und RK.1.7).

       b) Ergänzender Schutzzweck: Konkretisierung von Informationspflichten im Jahresabschluss in Sonderfällen

      Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB sind die Jahresabschlüsse von in Deutschland ansässigen Kaufleuten ausnahmslos nach handelsrechtlichen GoB aufzustellen. Für die gebotene Veröffentlichung im Bundesanzeiger kann zwar nach § 325 Abs. 2a HGB anstelle des Jahresabschlusses nach GoB ein IFRS-Einzelabschluss eingereicht werden, der Jahresabschluss nach GoB verliert indes nicht seine Maßgeblichkeit für Zwecke des Gesellschafts- und Steuerrechts und ist insofern in jedem Fall ergänzend zum IFRS-Einzelabschluss aufzustellen.

       c) Fehlender Schutzzweck: Konkretisierung von Gewinnansprüchen

       2. Ermittlung der IFRS

       a) Kompetenz des privatwirtschaftlich organisierten IASB zur Ermittlung von IFRS im Rahmen eines öffentlichen Standardsetzungsverfahrens

       b) Rahmenkonzept als Deduktionsbasis bei der Standardsetzung

       c) Schließung von Regelungslücken