einen Nachfolger zu finden, der das eigene Lebenswerk fortführt (und einen aus ihrer Sicht angemessenen Preis dafür zahlt). Die subjektiven Vorstellungen des Kaufinteressenten und der Verkäufer sind dabei oftmals nicht immer in Übereinstimmung zu bringen.
Insofern empfiehlt sich stets eine umfassende wirtschaftliche, juristische und auch steuerliche Beratung, die sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche Eventualitäten und Entwicklungsmöglichkeiten in den Blick nimmt.
Die Entscheidung für die eigene Praxis fällt dann, wenn die Lebensbedingungen stimmen. In die Entscheidung für eine Niederlassungsform sind, neben dem mit dem Betrieb einer Einzelpraxis verbundenen Kostendruck und Verantwortung, auch die weitergehenden flexiblen Möglichkeiten für Zahnärzte zur Gründung und/oder Ausweitung einer Kooperation als Parameter in die Entscheidung einzustellen.
Oftmals wenden sich Mandanten an den Verfasser, weil sich die Lebensumstände im Nachgang einer Praxisübernahme geändert haben und sie aufgrund dieser geänderten Umstände die Einzelpraxis nicht mehr als solche fortführen wollen oder können. Ein Beispiel hierfür könnten familiäre Änderungen sein, durch die die Kinderbetreuung mehr Zeit in Anspruch nimmt, welche dann in der eigenen Praxis fehlt.
Auch in diesen Fällen sieht das Gesetz bereits Flexibilisierungsmöglichkeiten vor; so kann beispielsweise gem. § 19a Abs. 2 Zahnärzte-ZV die Beschränkung des Versorgungsauftrags beantragt werden und die Tätigkeit mit hälftigem Versorgungsauftrag fortgesetzt werden. Sofern dies gegebenenfalls nicht gewünscht beziehungsweise wirtschaftlich nicht darstellbar sein sollte, wäre an eine Kooperation zum Beispiel mit einem weiteren Berufskollegen zu denken.
Tendenzen / Kooperationsformen im Wandel der Zeit
Die aktuellen Tendenzen im Gesundheitswesen zeigen eine eindeutige Sprache: der Trend ist, Kooperationen einzugehen und auf diese Weise größere Strukturen zu schaffen und dabei nicht zuletzt auch die flexibleren Möglichkeiten einer kooperativen Berufsausübung zu nutzen.
Der Gesetzgeber hat auf die geänderten Marktverhältnisse reagiert und durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) vom 22.12.200618, das heißt mit Wirkung ab dem 1.1.2007, die Möglichkeiten kooperativer Berufsausübung erheblich erweitert beziehungsweise liberalisiert. Gleichwohl sind die Möglichkeiten nicht grenzenlos.
Die Zahlen zeigen, dass die Einzelpraxis zwar, wie dargestellt, die vorwiegende Form der zahnärztlichen Niederlassung ist, die Entwicklung des Zahlenmaterials belegt aber die steigende Tendenz zu Kooperationen mit anderen Berufsträgern.
Beispielsweise nimmt die Zahl der Berufsausübungsgemeinschaften stetig zu. Während im Jahr 1991 deutschlandweit nur 7,5 % der zahnärztlichen Praxen als Berufsausübungsgemeinschaft organisiert waren, belief sich dieser Anteil im Jahr 2000 bereits auf 16 %, im Jahr 2019 auf 17,3 %.19 Auch die Anzahl der kooperierenden Berufsträger einer Berufsausübungsgemeinschaft veränderte sich; wohingegen im Jahr 1991 zwei Inhaber kooperierten und Berufsausübungsgemeinschaften mit mehr als zwei Inhabern mit einem Marktanteil von nur 4,8 % als Ausnahme bezeichnet werden konnten, stieg dieser Wert im Jahr 2000 auf mittlerweile 10,9 % an und erreichte im Jahr 2009 seinen bisherigen Höchstwert von 14,3 %; im Jahr 2019 waren in 12,2 % der Berufsausübungsgemeinschaften mehr als 2 Praxisinhaber tätig.20
Gründe dafür können auch sein, neben dem Wunsch im Team zu arbeiten, die Vorteile der Kooperation für sich nutzbar zu machen. Während in Krankheits- oder Urlaubszeiten Einzelpraxen oftmals temporär geschlossen werden müssen, der Kostenapparat, darunter unter anderem Personal etc. aber gleichwohl fortbesteht und weiterbezahlt werden muss, haben die in Berufsausübungsgemeinschaft organisierten Berufsträger den Vorteil, sich gegenseitig vertreten zu können.
In Abgrenzung zur Einzelpraxis und der damit verbundenen „One-Man-Sow“ mag dies seine Erklärung auch in den stetig steigenden Kostenstrukturen finden. Dazu gehören die mäßig steigenden Honorare und der damit verbundene Druck, im Rahmen der Niederlassung eine Kostenoptimierung zu erreichen.
Allerdings prägen auch die dargestellten, veränderten Ansprüche der nachfolgenden Generationen an ihre individuelle, private und berufliche Lebensplanung die Tendenzen im Dentalmarkt mit, wenn sie nicht sogar als Auslöser eines sich verstärkenden Wandels anzusehen sind.
Doch wer die Wahl hat, hat die Qual: Sollte man lieber in Einzelpraxis als niedergelassener Zahnarzt tätig werden und der „eigene Herr“ sein oder statt einer „One-Man-Show“ doch lieber in den Verbund mit anderen Berufskollegen gehen? Ist es aber vielleicht doch besser, den (vermeintlich) sicheren Angestelltenstatus nicht aufzugeben?
Praxisstrukturen im Vergleich
Wer für sich persönlich die Selbstständigkeit (in Abgrenzung zum Angestelltenverhältnis) präferiert, aber nicht in alleiniger Verantwortung in Einzelpraxis tätig werden möchte, sondern die Kooperation mit Berufskollegen sucht, steht vor der grundsätzlichen Entscheidung, ob er mit einem oder mehreren weiteren Berufsträger/n gemeinsam tätig werden möchte oder sich beispielsweise aus Kostengründen darauf beschränken möchte, Praxisräume, -einrichtung und gegebenenfalls Personal zusammen zu nutzen, im Übrigen aber alleinverantwortlich tätig zu werden.
Im ersteren Fall bietet sich die Organisationsform der Berufsausübungsgemeinschaft an, im letzteren Fall wäre als Option die Gründung einer Praxisgemeinschaft näher in den Blick zu nehmen.
Berufsausübungsgemeinschaft
Berufsausübungsgemeinschaften sind als Zusammenschluss von Leistungserbringern zur gemeinsamen Berufsausübung zu definieren.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die Berufsausübungsgemeinschaft geprägt durch die gemeinsame Ausübung der (zahn-)ärztlichen Tätigkeit durch mehrere (Zahn-)Ärzte der gleichen oder ähnlichen Fachrichtung in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Praxisausrichtung, gemeinsamer Datenverarbeitung und Abrechnung sowie mit gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung.21
Motive für Berufsträger, sich für eine gemeinsame Tätigkeit mit weiteren Berufsträgern in einer Berufsausübungsgemeinschaft zu organisieren, können u. a. die Steigerung der Attraktivität der Praxis, die Möglichkeit des kollegialen Austauschs sowie die Absicherung in Vertretungsfällen und Notsituationen sein. Als Gründe werden oftmals aber auch die Möglichkeit zur Abdeckung verschiedener Spezialisierungen angegeben, um den Patienten ein breites Portfolio anbieten zu können sowie die Flexibilisierung der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung der privaten Lebensplanung. So fallen neben der eigentlichen zahnärztlichen Tätigkeit „am Stuhl“ mannigfaltige weitere Tätigkeiten an, die auch dem organisatorischen Bereich zuzuordnen sind und deren Erledigung auf verschiedenen Schultern verteilt werden kann, darunter Personalsuche und -führung, Praxismarketing etc.
Oftmals findet sich in älterer Literatur oder auch noch im allgemeinen Sprachgebrauch der traditionelle Begriff der „Gemeinschaftspraxis“, der aber durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zum 1.1.2007 durch den Begriff der Berufsausübungsgemeinschaft ersetzt wurde.
Im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft schließen sich mehrere Leistungserbringer zusammen, klassischerweise bezogen auf die vertragszahnärztliche und die privatzahnärztliche Versorgung. Dies ist nicht zwingend, möglich ist auch eine gemeinsame Berufsausübung unter Beschränkung auf einen dieser Bereiche. Denkbar ist schließlich auch die Kooperation zwischen zugelassenen und nicht zugelassenen Zahnärzten.22
Eine gemeinsame Berufsausübung setzt nach § 10 Abs. 2 Satz 4 BMV-Z eine auf Dauer angelegte berufliche Kooperation selbstständiger, freiberuflich tätiger Zahnärzte voraus.
Gem. § 32 Abs. 1 Zahnärzte-ZV muss der Zahnarzt seine zahnärztliche Tätigkeit persönlich in „freier Praxis“ ausüben, insbesondere darf kein verdecktes Anstellungsverhältnis vorliegen. Nach der Rechtsprechung