Uwe Morchutt

Das Baustellenhandbuch Abnahme


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Abnahme in der Praxis

       Erdarbeiten

       Geltungsbereich

       Abnahme in der Praxis

       Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

       Estricharbeiten

       Geltungsbereich

       Abnahme in der Praxis

       Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

       Fliesen- und Plattenarbeiten

       Geltungsbereich

       Abnahme in der Praxis

       Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

       Klempnerarbeiten

       Geltungsbereich

       Abnahme in der Praxis

       Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

       Maler- und Lackierarbeiten

       Geltungsbereich

       Abnahme in der Praxis

       Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

       Mauerarbeiten

       Geltungsbereich

       Abnahme in der Praxis

       Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

       Metallbauarbeiten

       Geltungsbereich

       Abnahme in der Praxis

       Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

       Parkett- und Holzpflasterarbeiten

       Geltungsbereich

       Abnahme in der Praxis

       Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

       Putz- und Stuckarbeiten

       Geltungsbereich

       Abnahme in der Praxis

       Sanitäranlagen

       Geltungsbereich

       Abnahme in der Praxis

       Tapezierarbeiten

       Geltungsbereich

       Abnahme in der Praxis

       Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

       Tischlerarbeiten

       Geltungsbereich

       Abnahme in der Praxis

       Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

       Trockenbauarbeiten

       Geltungsbereich

       Abnahme in der Praxis

       Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

       Vorgehängte hinterlüftete Fassaden

       Geltungsbereich

       Abnahme in der Praxis

       Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

       Wärmedämm-Verbundsysteme

       Geltungsbereich

       Abnahme in der Praxis

       Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

       Zimmer- und Holzbauarbeiten

      Geltungsbereich

      Abnahme in der Praxis

      Hinweis zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

       Stichwortverzeichnis

      

Recht

      

1. Bedeutung der Abnahme

      Autoren: Dr. Christian Voit, Martin Loderer

      Der Werkvertrag ist das Fundament, auf dem Auftraggeber und Auftragnehmer für eine Werkleistung zusammenarbeiten. Dies gilt gleichermaßen für alle Formen von Werkverträgen. Der Werkvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer. Er muss nicht immer schriftlich geschlossen werden; zur Dokumentation ist die Schriftform jedoch unerlässlich.

      Die Abnahme einer Werkleistung wird in allen Publikationen zum Werkvertrag völlig zu Recht als „Dreh- und Angelpunkt“, „Wendepunkt“ oder „Scheitelpunkt“ bezeichnet. Der Abnahme kommt im rechtlichen Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine zentrale Funktion zu; an die Abnahme sind elementare Veränderungen in der Stellung des Auftraggebers und des Auftragnehmers zueinander geknüpft.

      Die Abnahme ist die wichtigste vertragliche Zäsur im Ablauf eines Werkvertrags: Mit ihr endet das Arbeits- und Erfüllungsstadium; es beginnt der Bereich der Abwicklung und Gewährleistung. Dennoch wird die Abnahme sogar bei großen Bauvorhaben immer wieder sträflich vernachlässigt, woraus nicht selten später erhebliche Meinungsdifferenzen und gerichtliche Auseinandersetzungen resultieren.

      Dieses Baustellenhandbuch Abnahme wendet sich in erster Linie an all jene, die im Rahmen eines Bauvorhabens – gleich ob auf Auftraggeberseite oder auf Auftragnehmerseite – mit einer Abnahme konfrontiert werden. Deshalb konzentrieren sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Abnahme bei Bauverträgen. Die wesentlichsten Grundsätze der Abnahme gelten allerdings gleichermaßen auch für Werkverträge außerhalb von Bauvorhaben, z. B. für die Reparatur eines Segelboots.

      In der Baupraxis wird dem Bauvertrag häufig die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) mit ihren Teilen B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) und C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen) vorrangig vor den BGB-Vorschriften zugrunde gelegt. Dabei ist zu beachten, dass die VOB/B gegenüber Verbrauchern nicht zur Anwendung vorgesehen und nicht vollständig wirksam ist. Die VOB/B sollte deshalb in Bauverträgen mit Verbrauchern nicht verwendet werden (Näheres in

Kapitel 2.4).

      Vorschriften für die Abnahme nach BGB und VOB/B

      Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur Abnahme finden sich für den BGB-Bauvertrag in §§ 634a Abs. 2, 640, 641 und 644 bis 646 BGB (a. F. und n. F.). Für den VOB-Bauertrag wird das BGB überlagert von § 12 VOB/B.

      Bei der Abnahme gibt es für den BGB-Bauvertrag und für den VOB-Bauvertrag nur geringe Unterschiede. Die VOB/B kennt besondere Abnahmeformen in § 12 Abs. 4 und 5 (förmliche und fiktive Abnahme), die im BGB-Bauvertrag nicht gelten. Allerdings werden die Bestimmungen der VOB/B, v. a. des § 12 VOB/B, immer stärker zur Auslegung des BGB-Werkvertragsrechts sinngemäß herangezogen oder vom Gesetzgeber sogar in das BGB übernommen, wie mit der Einführung des BGB-Bauvertragsrechts {BGB-Bauvertragsrecht} mit Wirkung zum 01.01.2018.

      Abnahme nach BGB alter und neuer Fassung



Hinweis