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Allgemeine Geschäftsbedingungen
A › Abnahme § 640 BGB
Abnahme § 640 BGB
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Unter der Abnahme versteht man bei beweglichen Sachen die körperliche Entgegennahme des Werks, verbunden mit der zumindest stillschweigenden Erklärung des Bestellers, dass er das Werk im Wesentlichen als vertragsgemäß anerkenne. Bei unbeweglichen Sachen, also bei Bauwerken, wird die körperliche Entgegennahme durch die Begehung des Bauwerks ersetzt; bei geistigen Werken beschränkt sich die Abnahme auf die Anerkennung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäß.
A › Abnahme § 640 BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
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Die Abnahme nach § 640 BGB ist für den Werkvertrag ein zentraler Begriff.
Da die Abnahme für den Besteller erhebliche Folgen nach sich zieht, ist für die Vertragsparteien von besonderer Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt von einer Abnahme auszugehen ist.
In der Inbetriebnahme oder Benutzung des fertigen Werkes kann nicht automatisch eine konkludente Abnahme gesehen werden. Von einer Abnahme ist insbesondere dann nicht auszugehen, wenn die Inbetriebnahme erfolgt, um überhaupt feststellen zu können, ob das Werk Mängel aufweist. Häufig können Mängel gerade erst nach einer gewissen Laufzeit festgestellt werden.
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Der Gesetzgeber knüpft an die Abnahme verschiedene wichtige Rechtsfolgen, die da wären:
a) | Mit der Abnahme wird regelmäßig die Vergütung fällig (§ 641 BGB). |
b) | Der Erfüllungsanspruch des Bestellers erlischt. |
c) | Die Verjährungsfristen nach § 634a Abs. 2 BGB beginnen zu laufen. |
d) | Der Besteller verliert nach § 640 Abs. 3 BGB mit der vorbehaltlosen Abnahme des Werkes trotz Kenntnis der Mangelhaftigkeit seine Mängelrechte nach § 634 Nr. 1-3 BGB. |
e) | Eine Umkehr der Beweislast tritt ein: Vor der Abnahme liegt es am Unternehmer nachzuweisen, dass sein Werk keinen Mangel hat. Nach der Abnahme muss der Besteller beweisen, dass das Werk einen Mangel hat. |
f) | Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werkes vom Unternehmer auf den Besteller über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). |
Weiterführende Literatur
Martin Haves, Fiktive Abnahme bei verborgenen Mängeln, NJW 2019, S. 2065–2066. Björn Kupcyk, Begriff, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Abnahme, NJW 2012, S. 3353-3355. Martin Schwab, Die Ablehnungserklärung im Werkvertragsrecht, JuS 2017, S. 964-969. Felipe Temming, Die Abnahme im Werkvertrag, AcP 2015 (Bd. 2015), S. 17-69.
A › Abstraktionsprinzip
Abstraktionsprinzip
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Im deutschen Recht sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte) nicht nur scharf voneinander zu unterscheiden (sog. Trennungsprinzip), sondern darüber hinaus kann ein Verfügungsgeschäft auch dann wirksam sein, wenn das ihm zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist.
A › Abstraktionsprinzip › Erläuterungen
Erläuterungen
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Das Abstraktionsprinzip ist eine Besonderheit des deutschen Rechts. Es soll Sicherheit beim Rechtserwerb garantieren. Denn würde die Wirksamkeit eines Verfügungsgeschäfts von der Wirksamkeit des ihm zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts abhängen, so müsste der Erwerber sich zunächst Gewissheit darüber verschaffen, dass der Veräußerer auch tatsächlich zur Veräußerung berechtigt ist. Gibt es eine ganze Kette von Veräußerungen, müsste der Erwerber diese bis zum Beginn zurückverfolgen, um sicher zu gehen, dass er tatsächlich wirksam erwerben kann. Diese Überprüfung wird dem Erwerber durch das Abstraktionsprinzip erspart.
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