Jens Wüstemann

Bilanzierung case by case


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Erfassung eines Geschäfts- oder Firmenwerts im Einzelabschluss setzt einen Unternehmenszusammenschluss in Form eines Asset Deal voraus, da andernfalls die Beteiligung analog den GoB direkt zu aktivieren ist.290

       (2) Bestimmung des Transaktionszeitpunkts: Erlangung der Beherrschung

      Die einzig zulässige Bilanzierungsmethode ist nach IFRS 3.4 die Erwerbsmethode.

       bb) Anwendung auf den Fall: Überprüfung der Transaktion auf die Anwendbarkeit des IFRS 3

      Da die B-GmbH bisher eigenständig am Wirtschaftsverkehr teilnahm, ist die Definition eines Geschäftsbetriebs erfüllt. Aufgrund der Übernahme sämtlicher Vermögenswerte und Schulden seitens der A-AG erlangt sie einen beherrschenden Einfluss über das Nettovermögen der B-GmbH, sie ist somit der Erwerber. Da kein Hinweis auf eine Ausnahme im Sinne des IFRS 3.2 vorliegt, sind die Anwendungsvoraussetzungen des IFRS 3 erfüllt. Infolge des Zusammenschlusses in Form eines Asset Deal ist, vorbehaltlich eines positiven Unterschiedsbetrags, im Einzelabschluss der A-AG ein Geschäfts- oder Firmenwert zu aktivieren. Der 1. 1. des Jahres 01 ist der Erwerbszeitpunkt.

       b) Positiver Unterschiedsbetrag als zweite Ansatzvoraussetzung: Anschaffungskosten eines derivativ erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts – Residuum aus Kaufpreis und neubewertetem Nettovermögen

       aa) Ermittlung des Kaufpreises

       (1) Ermittlung der Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbs

      Im Zuge der Änderung des IFRS 3 sind Anschaffungsnebenkosten nun sofort aufwandswirksam im Jahr des Unternehmenszusammenschlusses zu erfassen (IFRS 3.53); anschaffungsbedingte Emissionskosten sind gemäß IFRS 9 „Finanzinstrumente“ zu berücksichtigen.

       (2) Anwendung auf den Fall: Bewertung der Leistung an die ursprünglichen Gesellschafter der B-GmbH

      Der Wert der hingegebenen Leistungen der A-AG im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses zwischen A-AG und B-GmbH entspricht den an die Gesellschafter der B-GmbH gelieferten Zahlungsmitteln; der Betrag ist nicht zu diskontieren, weshalb die Zahlungsmittel einen Wert von 0,8 Mio. GE haben.

       bb) Allokation des Kaufpreises auf die einzelnen Vermögenswerte, Schulden und Eventualverbindlichkeiten des erworbenen Unternehmens

       (1) Bedeutung des Unternehmenszusammenschlusses für den Ansatz und die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden

      Alle anzusetzenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden – bis auf die bereits genannten Ausnahmen – mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet (IFRS 3.18). Dieser ist als Betrag definiert, „zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern unter marktüblichen Bedingungen ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte“ (IFRS 3, Anhang A). Außerdem sind von der Fair-Value-Bewertung anteilsbasierte Vergütungssysteme und zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte ausgenommen. Deren Bewertung richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der relevanten Einzelstandards (IFRS 3.29–3.31).

       (2) Anwendung auf den Fall: Identifizierung und Bewertung der in der Bilanz der A-AG anzusetzenden (übernommenen) Vermögenswerte und Schulden

      Im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses zwischen der A-AG und der B-GmbH, in dem die A-AG als Erwerber identifiziert wurde, müssen alle Vermögens- und Verbindlichkeitspositionen der B-GmbH neu geprüft werden, bevor sie im Einzelabschluss der A-AG angesetzt werden können. Die Summe der Fair Values der anzusetzenden Aktiva beträgt 2 Mio. GE. Daneben muss die A-AG Verbindlichkeiten in Höhe von 1,6 Mio. GE passivieren, da nach IFRS 3 auch Eventualverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.

       cc) Geschäfts- oder Firmenwert als beteiligungsproportionaler positiver Unterschiedsbetrag

       (1) Bestimmung des Geschäfts- oder Firmenwerts nach IFRS 3