23.1Vernehmungen ohne Vernehmungstraining
23.2Vernehmungen nach Durchführung eines Vernehmungstrainings
Übersichten/Schaubilder
Abhängigkeit von Wahrnehmung und Erinnerung von sachbezogenen Faktoren
Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen
Personeller Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts
Grundzüge der Kommunikation
TALK-Modell
Kommunikationsstufen und -probleme
Grundregeln kompetenter Kommunikation
Erscheinenspflichten von Zeugen und Beschuldigten
Anwesenheitsrechte bei Vernehmungen
Teilnahmerecht eines Rechtsanwalts an Vernehmungen des Mandanten
Teilnahmerecht eines Rechtsanwalts an Vernehmungen Dritter
Fragenkreise zum Kennenlernen des zu Vernehmenden
Qualitätsstandards für optimale Übersetzungen
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Hypnose bei Zeugen
Zulässigkeit der Hypnose beim Beschuldigten
Ablauf einer Zeugenvernehmung
Zeugenbelehrungen
Entwicklung der Fähigkeit zu lügen
Zusammenfassung der Belehrungsinhalte
Tateröffnung
Einlassungsverweigerungsrecht
Recht zur Verteidigerkonsultation
Beweisanregungsrecht
Täter-Opfer-Ausgleich
Aufgaben des Belehrenden
Ablauf einer Beschuldigtenvernehmung
Sprachunkundige Beschuldigte
Verteidigungspflichtige Beschuldigte
Ablauf eines einfach gelagerten Ermittlungsverfahrens
Ablauf eines Ermittlungsverfahrens unter Beteiligung von SE-Kräften
(Vorläufig) Festgenommene Beschuldigte
Ausländische Beschuldigte
Beispiel eines Anhörungsbogens
Jugendliche Beschuldigte
Besonderheiten bei der Vernehmung jugendlicher Beschuldigter
Grenzen präventiver Gewinnabschöpfung
Geeignetes Identifizierungsmaterial
Ordnungsgemäße Dokumentation von Vernehmungen
Schwere des Dienstvergehens und Folgen
Rechtliche Bewertungen im Militäralltag
Kognitive Prozesse und Aussageverhalten von Verdächtigen in der Befragungsinteraktion
Erweiterte Darstellung der kognitiven und verbalen Prozesse von Verdächtigen in der Befragungsinteraktion
1Vernehmungen im Kontext von menschlicher Erinnerung, Irrtum und Lüge
1Vernehmungen sind Kommunikationsprozesse, deren Ziel es ist, möglichst umfassende Informationen über einen Sachverhalt zu gewinnen. Selbst bei optimaler Professionalität des Vernehmenden sind ihnen gewichtige Unsicherheitsfaktoren immanent: Die bewussten oder unbewussten Fehlleistungen des Faktors „Mensch“ und seiner Erinnerung.1
Praxistipp: | |
2 | Die nachfolgenden Ausführungen zeigen weniger juristische Probleme auf, sondern beschäftigen sich mit naturwissenschaftlichen Fragestellungen. |
3Das menschliche Gehirn speichert Informationen nicht gebündelt und unveränderbar gesichert wie ein Computer ab; die Signalverwertung ist einerseits bedeutend komplexer, andererseits aber anfälliger gegen Umgestaltungen, Änderungen, Auffüllungen, Blockaden bis hin zu Löschungen. Informationen, also Reizungen der Sinnesorgane, gelangen in das sog. limbische System und werden von dort an unterschiedlichen Stellen kurz- oder langfristig gespeichert.
4Wissen und Wahrgenommenes sind keine Computerdateien; es werden keine historischen Vorgänge und Wahrheiten gespeichert. Vielmehr bleiben Informationen nur für kurze Zeit – maximal zwei Minuten – in einer Art „Arbeitsspeicher“ und werden dann in einem „Zwischenspeicher“ – dem Hippocampus – abgelegt. Die hier angehäuften Tagesreste werden in der Nacht während des Schlafes weiter verarbeitet, indem das Gehirn diese neuen (Er-)Kenntnisse mit bereits vorhandenen Informationen assoziiert, also clustert.
Beispiel:
5Wer einen Vortrag hört, speichert die Veranstaltung nicht als Datei „Vortrag vom …“. Vielmehr werden interessante Informationen an unterschiedlichen Stellen gespeichert. Das Gesamtbild „Vortrag vom …“ kann nur durch Assoziationsketten – eine Auslösung durch sog. Trigger-Reize – hervorgerufen werden.
6Diese Assoziationsketten sind von Person zu Person unterschiedlich und von einer persönlichen (emotionalen) Betroffenheit und gewissen Einmaligkeiten des Wahrgenommenen abhängig; sie funktionieren beispielsweise bei traumatisierten Zeugen nicht oder nicht vollständig.2
7Zur Beurteilung der Qualität und Aussagekraft