Inga Dora Meyer

Das 1x1 des Bauhofs


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des § 44 BNatSchG erlassen bzw. ggf. eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG erteilen. Bei der Beantragung einer solchen Genehmigung ist es besonders wichtig, den erheblichen Schaden oder die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die Gesundheit des Menschen nachzuweisen. Manche Bundesländer (z. B. Bayern oder Brandenburg) verfügen bereits über eine „Biberverordnung“. Diese regelt, dass in bestimmten Zeitfenstern und in bestimmten Gewässerabschnitten Störungen und auch Entnahmen von Bibern ohne Einzelfallentscheidung der Naturschutzbehörden möglich sind. Bei Konflikten ist es daher ratsam, sich direkt an die Naturschutzbehörden, den zuständigen Biberberater oder den zuständigen Wasser- und Bodenverband zu wenden, um in Gemeinsamkeit eine schnelle und legale Lösung für den Konflikt zu finden.

      Konflikte und Lösungsansätze

      Je höher die Naturnähe einer Landschaft, desto geringer ist auch oftmals das Konfliktpotenzial mit dem Biber. Am häufigsten entstehen Konflikte dort, wo Biber und Mensch dicht zusammenkommen, beispielsweise in Siedlungsbereichen.

      Im kommunalen Bereich spielen folgende Konfliktfelder eine überwiegende Rolle:

Biberverbiss an Gehölzen
Grabaktivitäten
Dammbauaktivitäten

      Biberverbiss an Gehölzen

      Der Konflikt besteht darin, dass Gehölze in der Nacht gefällt werden und dann Straßen, Wege, Gewässer oder andere Verkehrsanlagen behindern können. Dies ist eine enorme Herausforderung für den Verkehrssicherungspflichtigen, der Baum, der gestern noch unversehrt war, liegt heute auf der Straße. Wichtig hierbei ist es zu wissen, in welchen Bereichen Biber tätig sind. Hierzu können die Biberberater vor Ort oder die Naturschutzbehörden wertvolle Hinweise geben. Wesentlich sind dann die Kontrolle der Gehölze in den Biberrevieren und die Dokumentation der Kontrollen. Das Landgericht Hanau entschied dazu am 12.03.1998 (Az. 7 O 1549/97): „[…] Hierzu gehört auch das Beleben von Wald und Gewässern durch Biber. Dass diese Bäume annagen, zum Einsturz bringen und dadurch möglicherweise Unannehmlichkeiten auf der Straße oder durch Überschwemmungen entstehen, ist aus überrangigen ökologischen Gründen von jedem Bürger hinzunehmen.“ Die Klage auf Schadensersatz des Klägers, weil ihm ein Baum auf sein Fahrzeug gefallen war, der durch Biberfraß umgestürzt war, wurde abgelehnt. Neben den genannten Gründen konnte der Angeklagte durch Vorlage von Kontrollberichten nachweisen, dass er seiner Kontrollpflicht regelmäßig nachgekommen war. Zur Häufigkeit der Kontrollen entschied das Amtsgericht Erding am 23.04.2012 (Az. 3 C 1300/11), dass bei allgemeinen Biberaktivitäten generell eine zweimal jährliche Kontrolle ausreichend sei. Eine häufigere Kontrolle sei ratsam, wenn eine Biberburg in der Nähe angesiedelt wäre oder es bereits in der Vergangenheit zu stärkeren Biberaktivitäten in unmittelbarere Nähe gekommen war.

      Für die Vermeidung bzw. Minderung dieser Konflikte sind folgende Arbeitsweisen geeignet:

Lokalisieren der gefährdeten Bereiche und regelmäßige Kontrolle der Gehölze, besonders im Winter
Gehölze mit einer Drahtmanschette versehen – präventiv oder sofort bei den ersten Nageversuchen

      Der Draht muss aus Stahl bestehen und über eine Stärke von mind. 2,9 mm verfügen. Die Manschette kann direkt um den Stamm oder um einen Dreibock gelegt werden. Wichtig ist, dass die Manschette mindestens 1,5 m hoch und in der Erde verankert ist. Die Biber dürfen die Manschette weder hochheben noch nach unten drücken können.

Gehölze mit einem chemischen Schälschutzmittel bestreichen. Hier sind besonders die Verarbeitungshinweise des Herstellers zu beachten – eine zu dünn aufgetragene Schicht stellt keinen ausreichenden Schutz gegen Biberverbiss dar. Auch auf die Haltbarkeit des Anstrichs ist zu achten.
Größere Neupflanzungen in Ufernähe, wie z. B. Streuobstwiesen, sollte man von vorneherein mit einem festen Zaun versehen, der mind. 30,0 cm in die Erde eingelassen werden sollte.
Beim Aufarbeiten von bereits vom Biber gefällten Gehölzen, nach Möglichkeit das Astwerk vor Ort belassen, sodass die Biber dies als Nahrung nutzen können, so können Neufällungen vermindert werden.
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      Bild 1: Einzelbaumschutz Quelle: Antje Reetz

      Grabaktivitäten im Uferbereich

      Besonders gefährlich für die kommunale Infrastruktur sind Eingrabungen von Bibern in Straßenböschungen. Durch den Straßenaufbau ist es oftmals so, dass Biber diese Böschung als besonders grabfähig auswählen, den Straßenunterbau herausgraben und dann lediglich die Asphaltdecke als Dach über der Wohnhöhle bleibt. Baue können eine Länge von 3,0-15,0 m aufweisen und über einen Kessel von bis zu 2,5 m Durchmesser verfügen. Plötzlich und unerwartet können hier Fahrzeuge einbrechen und Unfälle entstehen. Gleiches gilt auch für Weiher, Regenspeicherbecken und Fischteiche. Bei diesen Gewässern besteht die Gefahr, dass Dämme durchgraben werden bzw. so in der Statik geschwächt werden, dass es zu einem Dammbruch kommen kann. Auch hier ist die Kenntnis über die Lage des bewohnten Biberbaus sehr von Vorteil, um zu erkennen, wo der Hauptaktionsradius der Biber liegt. Die gute Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit den Biberberatern sind essenziell, ebenso wie regelmäßige, protokollierte Kontrollen. Folgende Indizien lassen auf eine Grabung unter der Straße schließen:

heller Erdeintrag auf der Gewässersohle
Tiefstellen in der Gewässersohle, die auf ein ständiges Ein- und Ausschwimmen aus dem Bau hindeuten
sichtbare Löcher im Böschungsfuß
Sackungsstellen in der Straße oder dem Weg
viele Nahrungsreste an einer Stelle am Böschungsfuß

      Bei einem oder mehreren von diesen Hinweisen sollte der Abschnitt genauer kontrolliert werden. Oftmals bringt nur eine Suchschachtung (per Hand oder Maschine) die nötige Sicherheit. Hierzu sollte man sich zwingend an die Naturschutzbehörde oder den Biberberater wenden, denn es muss fachlich beurteilt werden, ob der Bau bewohnt ist oder nicht und es muss sichergestellt werden, dass bei den Grabungen keine Tiere verletzt oder verschüttet werden.

      Nach der ersten Sicherung der Gefahrenstelle sollten Planungen über langfristige Präventionsmaßnahmen stattfinden.

      Etwa 95 % der Einbrüche in Biberbaue könnten mit einem Uferstreifen von 5,0-10,0 m vermieden werden. Besonders bei Neuanlagen von Straßen und Wegen oder bei der grundhaften Sanierung sollte bei akuten Problemen mit Bibergrabungen über eine Verlegung der Infrastruktur diskutiert werden. Zur Sicherung von Verkehrsanlagen eignen sich folgende technische Maßnahmen besonders:

Steinschüttung aus Wasserbausteinen am Böschungsfuß Die Steine müssen mind. der Größe LMB 5/40 entsprechen, da kleinere Korngrößen von Bibern wegtransportiert werden können.
Einbau von sog. Biberschutzmatten Dabei handelt es sich um Stahlmatten (Edelstahl oder kunststoffummantelter Stahldraht), die entweder in einem senkrechten Schlitz in den Böschungsfuß eingebaut werden oder die flächig auf die Böschung aufgelegt werden, dass das Graben in der Böschung durch Biber nicht mehr möglich ist.
Rammen von Metallspundwänden In einer bestimmten Tiefe werden Metallbohlen in die Erde gerammt, die einen Durchgrabungsschutz darstellen und auch nicht untergraben werden