nicht mehr als Marke geschützt werden.37 Bei solchen allgemeinen Begriffen besteht ein sog. Freihaltebedürfnis. Damit sollen Mitbewerber die Möglichkeit behalten, ihre eigenen Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Marken dienen vor allem dazu, den Endabnehmer über die Herkunft der Ware und den Betrieb des Herstellers zu informieren.38 Markenschutz entsteht in erster Linie durch die Eintragung einer Marke in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes. Darüber hinaus kann im Einzelfall eine Marke allein durch ihre Benutzung im geschäftlichen Verkehr Markenschutz erhalten, wenn sie in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt geworden ist. Ist eine Marke geschützt, so gibt sie ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Damit dürfen Dritte im geschäftlichen Verkehr kein identisches oder ähnliches Markenzeichen für die Kennzeichnung identischer oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen verwenden, ansonsten würden sie die geschützte Marke des Markeninhabers verletzen. Neben Marken werden auch Unternehmenskennzeichen, also der Name, die Firma oder sonstige besondere Bezeichnungen des Geschäftsbetriebs, geschützt. Anders als Marken können Unternehmenskennzeichen nicht in ein Register eingetragen werden. Ihr Schutz entsteht vielmehr automatisch mit Beginn der Benutzung im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs. Der Schutz von Marken und Kennzeichen ist im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG) geregelt.
Das Zivilrecht
Das Zivilrecht, auch Privatrecht genannt, ist der Teil des Rechts, der die Beziehungen zwischen den einzelnen gleichgeordneten Mitgliedern der Gemeinschaft regelt.39 Dagegen geht es im öffentlichen Recht meist um die Regelung von Über- und Unterordnungsverhältnissen, wobei sich Bürger und Staat gegenüberstehen. Das Zivilrecht ist u. a. im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Aber auch die bereits vorgestellten Rechtsgebiete des Urheberrechts, Markenrechts und Wettbewerbsrecht zählen zum Zivilrecht, da sich hier Gleichgestellte, wie bspw. Urheber und Nutzer oder zwei Mitbewerber, gegenüberstehen.
Das Datenschutzrecht
Das Datenschutzrecht dient in erster Linie dem Schutz des Einzelnen vor dem „gläsernen Menschen“. Geschützt werden alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person.40 Im Datenschutzrecht gilt der Grundsatz der Datenvermeidung bzw. der Datensparsamkeit und der Zweckbindung.41 Dies bedeutet, dass einerseits so wenig wie notwendig Daten erfasst werden sollen, um so wenig wie möglich in das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung einzugreifen. Andererseits sollen Daten nur dann erfasst und genutzt werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich erlaubt ist und einem bestimmten Zweck dient. Das Datenschutzrecht ist im Bundesdatenschutzgesetz und in den Datenschutzgesetzen der Länder geregelt. Das Datenschutzrecht schützt die Persönlichkeit des Einzelnen vor Zugriffen des Staates, weshalb es zum einen dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Zum anderen müssen aber auch alle Unternehmen, die Daten sammeln, diese Vorschriften beachten. Insoweit kann das Datenschutzrecht auch dem Zivilrecht zugeordnet werden.
Das Strafrecht
Die allgemeinen Vorschriften des Strafrechts sind auch im Medienrecht anwendbar. Im Bereich der Medien können insbesondere folgende Straftaten relevant werden:
■ | Verbreiten von Propagandamitteln verbotener Organisationen42, |
■ | Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen43, |
■ | Volksverhetzung44, |
■ | Anleitung zu Straftaten45, |
■ | Verbreitung von Gewaltdarstellungen46, |
■ | Straftaten gegen die Ehre47, |
■ | „Hacking“48, |
■ | Abfangen von Daten49, |
■ | Computerbetrug50, |
■ | Datenveränderung51 und |
■ | Computersabotage52. |
Das Strafrecht ist im Strafgesetzbuch, dem StGB, geregelt. Daneben finden sich noch in anderen Gesetzen Straftatbestände, so ist auch die Verletzung von Urheberrechten eine Straftat,53 Softwarepiraterie,54 strafbare Werbung55 und die Verletzung von Marken und Unternehmenskennzeichen56 sind ebenso strafbar.
8 Vgl. Pieroth et al. (2015), Rn. 76.
9 Art. 5 Abs. 1 GG.
10 Vgl. Fechner (2014), S. 19.
11 Art. 1 Abs. 1 GG.
12 Art. 2 Abs. 1 GG.
13 Art. 5 Abs. 3 GG.
14 Art. 2 Abs. 1 GG.
15 Vgl. Pieroth et al. (2015), Rn. 391 ff.
16 Vgl. Fechner (2014), S. 70 f.
17 § 187 StGB.
18 § 186 StGB.
19 § 185 StGB.
20 Vgl. Dörr/Schwartmann (2012), Rn. 331.
21 Vgl. Dörr/Schwartmann (2012), Rn. 332.
22 Vgl. Pieroth et al. (2015), Rn. 399.
23 Vgl. Pieroth et al. (2015), Rn. 400.
24 BVerfG v. 27.02.2008, Az. 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07.
25 Vgl. Paschke (2009), Rn. 956 ff.
26 § 16 UrhG.
27 § 17 UrhG.
28 § 18 UrhG.
29 §§ 19 ff. UrhG.
30 § 1 UWG.
31 § 5 a Abs. 6 UWG.
32 § 4 Nr. 1 UWG.
33 § 5 f. UWG.
34 § 7 UWG.
35 § 3 Abs. 1 MarkenG.
36 § 3 Abs. 1 MarkenG.
37 § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 MarkG.
38 Vgl. Bingener (2012), S. 6.
39 Vgl. Brox/Walker (2013): Allgemeiner Teil des BGB, § 1 Rn. 10.
40 § 3 Absatz 1 BDSG.
41 Vgl. Hoeren (2015), S. 434.
42 § 86 StGB.
43 § 86a StGB.
44 § 130 StGB.
45 § 130a StGB.
46 § 131 StGB.
47 §§ 185 ff. StGB.
48 § 202a StGB.
49 § 202b StGB.
50 § 263a StGB.
51 § 303a StGB.
52 § 303b StGB.
53 § 106 UrhG.
54 §§ 106, 69a UrhG.
55 § 16 UWG.
56 § 143 MarkenG.
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