Achim Bönninghaus

BGB Allgemeiner Teil I


Скачать книгу

Einl. v. § 241 Rn. 3; Petersen „Die Entstehung und Prüfung von Ansprüchen“, JURA 2008, 180 unter Ziff. I.

       [3]

      Palandt-Ellenberger Einl. v. § 241 Rn. 13.

       [4]

      Weitere Vollstreckungstitel finden Sie im Katalog des § 794 Abs. 1 ZPO.

      1. Teil „Ein Rundflug“ › B. Wie geht das?

      5

      Überlegen wir uns vor diesem Hintergrund nun, wie Sie bei einer Klausur am besten vorgehen.

      1. Teil „Ein Rundflug“B. Wie geht das? › I. Erfassen des Sachverhalts

      6

      Notwendige Grundlage für jede halbwegs sinnvolle Bearbeitung ist die genaue Erfassung des Sachverhalts. In der Klausur wird Ihnen ein „fertiger“ Tatbestand präsentiert. Er soll das Ergebnis des Parteienvortrags sein, so wie ihn der Richter bzw. Rechtsanwalt für seine endgültige Entscheidung verwenden müsste. Es besteht also keine Möglichkeit mehr, den Sachverhalt zu ergänzen. Wovon der Sachverhalt berichtet, ist geschehen; wovon der Sachverhalt schweigt, ist nicht geschehen oder nicht nachweisbar.

      7

      Lesen Sie den Sachverhalt mehrmals durch. Erstellen Sie bei komplizierten Sachverhalten eine – übersichtliche! – Fallskizze, für deren Gestaltung Sie sich bestimmte Symbole ausdenken (zum Beispiel Linien zur Kennzeichnung einer Vertragsbeziehung, Pfeile zur Kennzeichnung von Ansprüchen, etc.) und die Sie immer gleichbleibend verwenden. Bei zeitlich gestreckten Abläufen empfiehlt sich auch die Erstellung einer chronologischen Zeittabelle.

      1. Teil „Ein Rundflug“B. Wie geht das? › II. Gliederung

      8

      Ausgangspunkt der Falllösung ist immer die auf den Sachverhalt bezogene Fallfrage des Klausurstellers.

      Diese Fallfrage ist wiederum so zu untergliedern, dass sie einer ganz konkreten Fallfrage entspricht, nämlich: „Kann die eine Partei von der anderen eine bestimmte Leistung verlangen?“

      Die maßgebliche Fragestellung für die Gliederung lautet: Wer will was von wem woraus?

      1. Teil „Ein Rundflug“B. Wie geht das? › III. Auffinden der Anspruchsgrundlage

      9

      Die so konkretisierte Fallfrage ist nun zu beantworten, d.h. es ist zu prüfen, ob das Begehren des Anspruchstellers mit rechtlichen Mitteln durchsetzbar ist. Das setzt einen Anspruch voraus, dessen Rechtsfolge dem Begehren des Anspruchstellers inhaltlich entspricht. Außerdem muss dieser Anspruch auch (gerichtlich) durchsetzbar sein.

      Beispiel

      Ist nach Ersatz einer bestimmten Schadensposition gefragt, suchen Sie nach Anspruchsgrundlagen, deren Rechtsfolge eine Verpflichtung zum Schadensersatz anordnen, z.B. §§ 122 Abs. 1, 179 Abs. 1 Var. 2, 280 Abs. 1, 678, 823 Abs. 1.

      Am Anfang ist es hilfreich, sich die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen in der eigenen Textausgabe mit einer bestimmten Farbe zu markieren.

      „ … hat zu / ist zu (ersetzen o.Ä.) …“, vgl. z.B. § 122 Abs. 1;

      „ … kann verlangen …“, vgl. z.B. § 280 Abs. 1 S. 1;

      „ … ist verpflichtet …“, vgl. z.B. § 823 Abs. 1.

      1. Teil „Ein Rundflug“B. Wie geht das? › IV. Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen

      10

      Damit Ihr Gutachten möglichst übersichtlich ist und für den Leser gut nachvollziehbar bleibt, sollten Sie umständliche Verschachtelungen im Prüfungsaufbau vermeiden. Diesem Ziel dient ein Grundraster zur Prüfung von Anspruchsgrundlagen.

      11

      Überlegen Sie mal – kennen Sie vielleicht schon den einen oder anderen Grund für diese Reihenfolge?

      Zunächst unterteilen wir die Anspruchsgrundlagen auf verschiedene Ebenen, die in der folgenden Reihenfolge nacheinander geprüft werden.

(1) Primär- und Sekundäransprüche aufgrund vertraglichen Schuldverhältnisses
(2) Ansprüche aufgrund vertragsnaher Beziehungen (c.i.c., §§ 122, 179)
(3) Ansprüche aus Sondertatbeständen des Familien- und Erbrechts
(4) Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag
(5) Sachenrechtliche („dingliche“) Ansprüche
(6) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
(7) Ansprüche aus Delikt (einschl. Gefährdungshaftung)

      JURIQ-Klausurtipp