Achim Bönninghaus

Schuldrecht Besonderer Teil I


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Dinge erledigt . . .“) oder andere lernförderliche Übungen und Selbstverbalisierungen.

      Diese Lerntipps helfen und haben ihre Grenzen!

      Autohypnose hilft nur, wenn sie regelmäßig und konsequent, also in der Übungsphase auch mehrmals täglich angewendet wird. Wenn Sie sehr viele Tagträume haben, die eher in Richtung Angstphantasien, Schwarzmalereien oder Realitätsflucht gehen, sollten Sie vorsichtiger mit der Anwendung sein. Sie können natürlich auch einen Experten wie einen Coach zu Rate ziehen. Bei sehr starken Lern- und Leistungsstörungen oder Depressionen, Ängsten, Lebenskrisen sollten Sie einen Psychotherapeuten oder eine Beratungsstelle konsultieren. Unsere Übungen können kein Ersatz dafür sein, sind aber eine hervorragende Grundlage zur direkten Entspannung, aber auch um seine mentalen Techniken an anderer Stelle weiterzuentwickeln (durch Bücher, in Übungsgruppen).

      Inhaltsverzeichnis

       A. Wirksamer Kaufvertrag

       B. Der Primäranspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1)

       C. Der Anspruch auf den Kaufpreis (§ 433 Abs. 2)

       D. Die Rechte des Käufers bei Mängeln nach § 437

       E. Der Rückgriff des Verkäufers beim Lieferanten

       F. Übungsfall Nr. 3

      1

      

      Die §§ 433–479 widmen sich dem Kaufvertrag und dienen der näheren Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Kaufvertragspartner. Diese Regeln sind teilweise dispositiv, sie treten also hinter abweichenden vertraglichen Vereinbarungen der Vertragspartner zurück. Manche Vorschriften sind hingegen zwingend und bestimmen deshalb in ihrem Anwendungsbereich ohne Rücksicht auf die im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen Rechte und Pflichten der Vertragspartner.

      Beispiel

      Nach § 476 Abs. 1 kann sich der Verkäufer (= „Unternehmer“) im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufvertrages (vgl. § 474 i.V.m. §§ 13, 14) auf eine vor Mitteilung des Mangels getroffene Vereinbarung nicht berufen, die zum Nachteil des Käufers (= „Verbraucher“) von den dort genannten Vorschriften abweicht. Insoweit sind die in § 476 Abs. 1 aufgeführten §§ 433–435, 437, 439–443 und 475, 477ff. also zwingendes Recht. Die in § 437 Nr. 3 genannten Regelungen über den Schadensersatz sind nach § 476 Abs. 3 hingegen nicht zwingend, sondern dispositives Recht. Die Schadensersatzpflicht des Verkäufers kann also auch im Verbrauchsgüterkauf – vorbehaltlich der §§ 307–309, 444 – grundsätzlich durch vertragliche Regelungen abweichend ausgestaltet werden.

      2

      

      Das Kaufrecht ist in den §§ 433 ff. nicht in allen Aspekten abschließend geregelt. Das kann nach der Regelungstechnik des BGB auch nicht sein, da die besonderen Vorschriften stets um die allgemeineren Regeln ergänzt werden. Erst die Gesamtschau aller Normen bildet das Regelwerk vollständig ab. So finden beispielsweise die allgemeinen Regeln des 1. Buches über das Zustandekommen und die Wirksamkeit von Verträgen sowie die Regeln des Allgemeinen Schuldrechts auch auf den Kaufvertrag Anwendung, soweit sich aus den §§ 433 ff. nicht ein anderes ergibt. Das Erbrecht stellt in den §§ 2371 ff. ganz spezielle Regeln über den Erbschaftskauf bereit, im HGB sind besondere Vorschriften über den Handelskauf in §§ 373 ff. HGB enthalten. Diese speziellen Vorschriften gehen ihrerseits den §§ 433 ff. und den noch allgemeineren Regeln des BGB im Allgemeinen Teil und im Allgemeinen Schuldrecht vor.

      3

      

      Wir wollen uns in diesem Skript auf die (examensrelevanten) Regeln der §§ 433 ff. konzentrieren. Die besonderen Vorschriften über den Teilzahlungskauf (§ 506 Abs. 3) und den Ratenlieferungskauf i.S.d. § 510 Abs. 1 gehören systematisch zu den Regeln über den Verbraucherkreditvertrag und werden zusammen im Skript „Schuldrecht Besonderer Teil II“ vorgestellt. Die Besonderheiten des Handelskaufes gehören in die Darstellung des Handelsrechts. Wegen der umfassenden Verweisung auf das Kaufrecht in § 480 können wir auf eine gesonderte Darstellung des Tauschs verzichten. Auf ihn gehen wir nur dann ausdrücklich ein, wenn Besonderheiten zu beachten sind, die nicht aus dem (knappen) Verweis in § 480 verständlich sind.

      Anmerkungen

       [1]

      Siehe dazu im Skript „BGB AT I“ Rn. 10 ff.

      1. Teil Der Kaufvertrag › A. Wirksamer Kaufvertrag

      Wirksamer Kaufvertrag

      I.Vertragsschluss mit Inhalt gem. § 433 (ggf. i.V.m. § 453)

       Abgrenzung von Stück- und GattungsschuldRn. 12 ff.

       Verkauf noch nicht existierender GegenständeRn. 19 ff., 40.

       Abgrenzung zum Werk(lieferungs)vertragRn. 23, 366 ff.

      II.Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen (z. B. §§ 108, 125, 138, 142, 177)

       hier dargestellte Probleme:

       Formmangel beim GrundstückskaufvertragRn. 49 ff., 93 f.

       Formmangel bei Finanzierungshilfe oder RatenlieferungRn. 53

       Anfechtung wegen MängelnRn. 345 f.

      1. Teil Der KaufvertragA.