Matthias Müller

Kommunalrecht Baden-Württemberg


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und nach dem Willen der Gemeinde die Einrichtung in Anspruch nehmen sollen.

      7. Teil Öffentliche EinrichtungenD. Anschluss- und Benutzungszwang › II. Voraussetzungen

II. Voraussetzungen

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      Voraussetzung für den Anschluss- wie auch den Benutzungszwang ist in formeller Hinsicht zunächst eine entsprechende Satzungsregelung. Sie muss den Kreis der zum Anschluss und/oder zur Benutzung Verpflichteten, die Art des Anschlusses bzw. der Benutzung und die Bereitstellung der Einrichtung zur öffentlichen Benutzung regeln. Daneben kann sie bestimmen, dass der Anschluss- und/oder Benutzungszwang auf einzelne Teilbereiche der Gemeinde beschränkt ist. Häufig enthalten die Satzungen auch Regelungen über den Anschlussbeitrag und die Benutzungsgebühren.

      Hinweis

      Beiträge werden zur teilweisen Deckung der Kosten für die Anschaffung, die Herstellung und den Ausbau öffentlicher Einrichtungen erhoben (§ 20 KAG). Gebühren werden hingegen für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen erhoben (§ 13 KAG).

      Beispiel

      Die Gemeinde baut im Zusammenhang mit der Erschließung eines Neubaugebiets ein neues Kanalisationsnetz und erweitert die Kläranlage. Die hierfür entstehenden Investitionskosten werden über Abwasserbeiträge finanziert. Für die Benutzung der Anlage (= Einleitung von Schmutzwasser) werden zudem in Abhängigkeit der Menge des vom jeweiligen Grundstück eingeleiteten Abwassers Abwassergebühren erhoben, mit denen der laufende Betrieb der Abwasserentsorgung finanziert wird.

      Bestimmungen zu Zwangsmaßnahmen für den Fall der Missachtung des Anschluss- und Benutzungszwangs sind in der Satzung nicht erforderlich, da insoweit die Regelungen des LVwVG gelten.

      134

      

      Bei der Gestaltung der Satzung durch die Gemeinde ist zu berücksichtigen, dass durch den Anschluss- und/oder Benutzungszwang in Grundrechte (Art. 14 GG) der Verpflichteten eingegriffen wird. Um dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, dürfen die Satzungsregelungen nur soweit in die Rechte der Betroffenen eingreifen, als dies zur Zweckerreichung unbedingt nötig ist. In der Satzung sind daher regelmäßig Ausnahmen vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang vorzusehen (§ 11 Abs. 2 GemO).

      Beispiel

      Die Einzelheiten zum Inhalt der Satzung statuiert § 8 DVO GemO.

      135

      Da die Einrichtung i.S.d. § 11 GemO eine öffentliche Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 GemO ist, gelten für sie die Ausführungen zu den öffentlichen Einrichtungen entsprechend (Rn. 109 ff.).

      136

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      Anmerkungen

       [1]

      KBK § 11 Rn. 1.

       [2]

      BVerwG Beschluss vom 12.7.1991 – 7 B 17 u. 18/91.

       [3]

      § 11 GemO hat für die Straßenreinigung jedoch keine Bedeutung, da § 41 StrG eine insoweit speziellere Regelung enthält, nach der die Gemeinden die Verpflichtung zur Straßenreinigung an die Bürger weiter geben können.

       [4]

      VGH BW VBlBW 1982, 54 und 235; Gern Rn. 335.

       [5]

      VGH DÖV 1980, 846.

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