Stefan Sohm

Soldatengesetz


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zwei weitere Vorschriften verweist. Für die Soldaten in den personalbearbeitenden Stellen, die diese versorgungsrechtl. Best über den Abs. 2. anwenden sollen, ist diese Aufgabe ohne rechtl. Beratung nicht lösbar.

       [398]

      Vgl. § 63c Abs. 1 SVG; § 62 SG.

       [399]

      Vgl. BT-Drs. 15/3416, 18.

       [400]

      Ohnehin gilt nach § 81 Abs. 7 SVG eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung nicht als WDB.

       [401]

      BT-Drs. 14/6881, 27.

       [402]

      G zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG) i.d.F. der Bekanntmachung v. 4.9.2012 (BGBl. I S. 2070), geändert durch Art. 12 des G v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133). Hierzu Saalfeld, Michael, Die Alternative zur Einsatzversorgung – Weiterbeschäftigung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz, BWV 2008, 38.

       [403]

      Diese Frist kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele des G zu erwarten ist.

       [404]

      Lex specialis zu § 75 Abs. 6 SG u. § 29a WPflG.

       [405]

      Alternativ kommt nach § 8 EinsatzWVG eine Weiterverwendung im Beamten- o. Arbeitnehmerverhältnis in Betracht.

       [406]

      Zumindest die Forderung im Fraktionsantrag von CDU/CSU u. FDP (BT-Drs. 17/2433, 4), auf diese Probezeit zu verzichten, weil (so die befremdliche Begr.) sie „von den Betroffenen als äußerst belastender Unsicherheitsfaktor gesehen“ werde, hat der Gesetzgeber nicht berücksichtigt.

       [407]

      Nach der amtl. Begr. zu § 7 EinsatzWVG ist es ausreichend, wenn der Einsatzgeschädigte im Rahmen vorhandener – also nicht speziell für ihn geschaffener – Strukturen auch nur auf einem Dienstposten noch ausbildungs- u. dienstgradgerecht verwendet werden kann (BT-Drs. 16/6564, 19).

       [408]

      G zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz) v. 21.12.2004 (BGBl. I S. 3592), rückwirkend in Kraft ab 1.12.2002.

       [409]

      Der Begriff entspricht der besoldungsrechtl. Definition in § 56 Abs. 1 Satz 1 BBesG.

       [410]

      Vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AuslVZV (Neufassung v. 8.4.2009 – BGBl. I S. 809, mit späteren Änd.), wonach erst für die dritte Stufe des Auslandsverwendungszuschlags gesundheitsrelevante Umstände beachtlich sind.

       [411]

      S. den maßgeblich durch den DBwV vorgegebenen, diesbzgl. Fraktionsantrag von CDU/CSU u. FDP (BT-Drs. 17/2433, 3).

       [412]

      So die schon um Einschränkung bemühte amtl. Begr. zum EinsatzWVG in BT-Drs. 16/6564, 15.

       [413]

      BT-Drs. 17/2433, 3

       [414]

      Vgl. BT-Drs. 17/7389, 9.

      (1) Einer Ernennung bedarf es

1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),
2.
3.

      Kommentierung

      I.Allgemeines1, 2

      II.Erläuterungen im Einzelnen3 – 53

       1.Absatz 13 – 19

       a)Zweck der Vorschrift, Entstehung und Änderungen der Vorschrift,