Carsten Krumm

Verkehrsunfallflucht


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zu beweisen.

      108

Eher verbraucherstreng

      Hinweis

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      Fraglich ist, wenn mehrere Obliegenheitsverletzungen bei dem/der Mandanten/in vorliegen, z.B.

Fahren unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss,
Fahren ohne Fahrerlaubnis,
keine oder verspätete Schadenanzeige,
falsche oder lückenhafte Angaben,
Verschweigen des Fahrzeugführers,
Wegfahren nach dem Unfall
usw.

      Hinweis

      BGH (Urt. v. 14.9.2005):„Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden.

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. dazu ausführlich Staub „Der Regress der Kfz- Haftpflichtversicherung bei Verkehrsunfallflucht, ein Strategiehinweis mit Mustertexten“ DAR 2018, 5-12.

       [2]

      Der zulässige Höchstbetrag ergibt sich aus § 6 KfzPflVV.

       [3]

      Vgl. § 257c StPO.

       [4]

      Vgl. BVerfG NJW 1991, 1530 (1531); OLG Düsseldorf StV 2008, 13; LR-Beulke § 153a, Rn. 41.

       [5]

      Vgl. BVerfG NJW 1996, 3353 (3354).

       [6]

      Vgl. BGH NJW-RR 2005, 1024 (1025).

       [7]

      Praxistipp: