David Klein

DS-GVO/BDSG


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fordern können und zugunsten eines Verantwortlichen, der solche angemessenen Anstrengungen unternimmt, von einer (ggf. fingierten) wirksamen Einwilligung ausgehen, solange er nicht positive Kenntnis von einer relevanten Falschangabe des Alters hat (siehe im Einzelnen Rn. 71 ff.).

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      Nach Art. 8 Abs. 3 bleibt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten von der Regelung des Art. 8 unberührt. Die Regelung stellt damit klar, dass für andere Erklärungen als (datenschutzrechtliche) Einwilligungen das nationale Recht der Mitgliedstaaten (in Deutschland: §§ 104 ff. BGB) Anwendung findet.

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      Die DS-GVO nimmt damit Abweichungen zwischen Einwilligungsalter und (unbeschränkter) Geschäftsfähigkeit in Kauf und macht die datenschutzrechtliche Einwilligung nicht von der Geschäftsfähigkeit abhängig. Die mangelnde Kohärenz im Privatrecht innerhalb der EU schlägt hier unmittelbar auf das Datenschutzrecht durch, welches der Verordnungsgeber nicht abschließend genug geregelt hat, sodass das jeweilige nationale Zivilrecht konturierend Anwendung finden muss.

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