Robert Thomas

Ius Publicum Europaeum


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wichtigste Regelung zum Status der Richter trifft die Verfassung: Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind die Richter „unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“. Ferner wird in Art. 97 Abs. 2 GG festgelegt, dass die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur auf gesetzlicher Grundlage vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden können. Art. 97 Abs. 2 GG sieht ferner vor, dass einfachgesetzlich Altersgrenzen festgesetzt werden können, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

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      Nach Art. 98 Abs. 1 GG ist die Rechtsstellung der Bundesrichter durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. Art. 98 Abs. 2 GG legt fest, dass die Enthebung eines Bundesrichters von seinem Amt dem BVerfG obliegt, das mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages entscheidet. Für die Länder bestehen ähnliche Regelungen (Art. 98 Abs. 5 GG).

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b) Instanzen

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      Nach § 45 VwGO ist die Entscheidung durch das VG in erster Instanz der Regelfall. Es bestehen jedoch in §§ 47 und 48 VwGO Ausnahmen, die eine erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG vorsehen. Dann bestehen nur zwei Instanzen. Neben der Normenkontrolle untergesetzlicher Normen nach § 47 VwGO sind dies beispielsweise bestimmte atomrechtliche Streitigkeiten. § 50 VwGO sieht sogar für einige seltene Konstellationen die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG vor, beispielsweise für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht-verfassungsrechtlicher Art zwischen den Ländern oder für dienstrechtliche Streitigkeiten im Bereich des deutschen Auslandsgeheimdienstes, des Bundesnachrichtendienstes.

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      Die Ausnahmen illustrieren, dass die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG offenbar nicht so zu verstehen ist, dass es zwingend in jedem Verfahren mindestens zwei oder gar drei Instanzen geben muss. Gleichwohl bewährt sich in der Praxis der dreizügige Aufbau, weil damit in den allermeisten Fällen die Aufbereitung eines Rechtsstreits in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht so umfassend erfolgt, dass die letzte Instanz sich auf die zentralen ungeklärten Rechtsfragen konzentrieren kann.

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      In einigen wenigen Fällen ist auch eine Revision direkt vom VG zum BVerwG möglich (Sprungrevision, §§ 134 und 135 VwGO).

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      Im Bundesstaat stellen sich mit Blick auf den Rechtsschutz gegen die Verwaltung zusätzliche Fragen zwischen nationaler Standardisierung und bunter föderalistischer Vielfalt. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann als primäre Aufgabe entweder den Gliedstaaten oder dem Bund anvertraut sein, denkbar sind parallele Instanzenzüge oder sich überlagernde Instanzenzüge.

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      Abweichungen und Variationen werden dem Landesrecht allerdings an einigen Stellen zugestanden. So entscheiden beispielsweise nach § 9 Abs. 2 VwGO die Senate des OVG in der Besetzung von drei Richtern. Zugleich wird aber festgelegt, dass die Landesgesetzgebung vorsehen kann, dass die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können.

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