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Die Brandschutzdokumentation


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MBO Musterbauordnung MPA Materialprüfanstalt MPrüfVO Muster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht MRA Maschinelle Rauchabzugsanlage NRA Natürliche Rauchabzugsanlage PrüfVBau Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen RDA Rauchschutz-Druck-Anlage RBBau Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes RWA Rauch- und Wärmeabzugsanlage SAA Sprachalarmanlagen SigG Signaturgesetz SPA Sprinkleranlage SPrüfV Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung StMB Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr StGB Strafgesetzbuch StVO Straßenverkehrs-Ordnung SchfHwG Schornsteinfeger-Handwerksgesetz TAB Technische Anschlussbedingungen der Feuerwehr TGA Technische Gebäudeausrüstung UrhG Urheberrechtsgesetz VdS Verband der Schadensversicherer VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VStättV Versammlungsstättenverordnung VVB Verordnung über die Verhütung von Bränden ZPO Zivilprozessordnung ZTV Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ZVB Zusätzliche Vertragsbedingungen

      Allgemeines zur Dokumentation

      1.1 Begriffsbestimmung und Ablaufphasen

      Der Begriff „Dokument“ erscheint auf den ersten Blick so einfach und ist doch sehr komplex und ist aus rechtlicher Sicht mit einer Urkunde verbunden. Ein Dokument soll etwas endgültig und dauerhaft schriftlich oder auf andere Weise dokumentieren, einen Nachweis erbringen, ein Ereignis, einen Sachverhalt oder einen Vorgang festhalten. Es bietet oft auch eine partnerschaftliche Absicherung, etwa mithilfe eines Vertrags. Dokumente können unterschiedliche Inhalte und Bedeutung haben. Häufig dienen sie als Nachweis sowohl im Geschäft als auch bei Streitigkeiten.

      Unter einer Brandschutzdokumentation im bauordnungsrechtlichen Sinn versteht man alle Unterlagen, die

       • zur Durchführung von Planungs- und Bauleistungen erforderlich sind,

       • im Genehmigungsverfahren, im Zuge der Planung, Bauausführung und Bauabnahme erstellt werden oder vorliegen müssen,

       • dem Bauherrn zu übergeben sind und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen aufbewahrt werden müssen oder sinnvollerweise aufbewahrt werden sollten,

       • die während Instandhaltung erstellt und fortzuführen sind und

       • das Gebäude während seiner gesamten Lebensdauer bzw. einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer im Sinn des Art. 3 BayBO [1] begleiten.

      Um die erforderliche Qualität sowohl der Unterlagen als auch der Bauausführung gewährleisten zu können, wird ein besonderes Augenmerk des Handbuchs auf den Zuständigkeitsbereich der Baubeteiligten gelegt.

      Anforderungen an die Unterlagen ergeben sich sowohl aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften als auch aus den vertraglichen Vereinbarungen. Öffentlich-rechtliche Vorschriften in diesem Sinne sind zunächst die Vorschriften des Bauordnungsrechts, wie etwa die BayBO [1], die Sonderbauverordnungen (Abschn.