Robert Esser

Internationales Strafrecht


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href="#u12519173-2bf2-5d64-b8bd-1589d517b5f5">Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › VII. Reformen des Kontrollsystems

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      Das Protokoll hat den Einzelrichter als neuen Spruchkörper eingeführt, der durch Mitarbeiter der Kanzlei unterstützt wird, die als nichtrichterliche Berichterstatter (Rapporteurs) fungieren. Der Einzelrichter kann eine Beschwerde (endgültig) für unzulässig erklären oder im Register streichen, „wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann“ (Art. 27 Abs. 1 EMRK).

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      Die durch das 11. P-EMRK geschaffenen, in Art. 26 Abs. 1 EMRK verankerten und seit 1998 für die Filterung eingehender Beschwerden zuständigen, aus drei Richtern bestehenden Ausschüsse (Committee) – sie erledigten schon vor Inkrafttreten des 14. Protokolls 90 % aller eingehenden Beschwerden – dürfen nun zeitgleich mit der Entscheidung über die Zulässigkeit auch (endgültig) über die Begründetheit einer Beschwerde befinden, dies allerdings nur auf der Grundlage einer „gefestigten Rechtsprechung“ des Gerichtshofs (well-established case-law; Art. 28 EMRK).

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      Auf der Zulässigkeitsebene wurde neben der seit jeher möglichen Feststellung einer Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 35 Abs. 3 lit. a Var. 1 EMRK) eine weitere Möglichkeit der materiellen Filterung eingeführt. Eine Beschwerde kann jetzt auch dann als unzulässig eingestuft werden (Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK), wenn (kumulativ) der Bf. keinen erheblichen Nachteil erlitten hat (significant disadvantage), der Fall bereits von einem nationalen Gericht gebührend geprüft wurde (duly considered, vgl. zur neuerlichen Änderung hierzu Rn. 252) und keine menschenrechtlichen Besonderheiten aufweist (unless respect for human rights […] requires an examination).

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      Zur sog. pilot judgment procedure, die nicht Aufnahme in das 14. Protokoll gefunden hat, aber vom Gerichtshof bereits praktiziert wird, grundlegend: EGMR (GK) Broniowski v. Polen, Urt. v. 22.6.2004, Nr. 31443/96, §§ 189 ff.; siehe auch Rn. 478.

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      Auch durch das 15. Protokoll zur EMRK vom 24.6.2013 (CETS 213) werden zahlreiche Reformen des Kontrollsystems bewirkt. So wird nach dessen Inkrafttreten eine Beschwerde künftig auch dann vom Gerichtshof als unzulässig eingestuft werden können, wenn der Fall noch keiner gebührenden Prüfung (duly considered) durch ein nationales Gericht unterzogen worden ist (Art. 5 des 15. P-EMRK). Auch wird die Verweisung einer Rechtssache an die Große Kammer des Gerichtshofs nach Art. 30 EMRK künftig ungeachtet des Widerspruchs einer Partei möglich sein (Art. 3 des 15. P-EMRK). Besonders hervorzuheben ist außerdem die Verkürzung der Beschwerdefrist für das Individualbeschwerdeverfahren (Art. 35 Abs. 1 EMRK) von derzeit sechs auf nur mehr vier Monate (Art. 4 des 15. P-EMRK). Es ist zu erwarten, dass auch diese durch das 15. Protokoll zur EMRK bewirkten Veränderungen zu einer Reduzierung der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs beitragen werden.

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      Teil 1 Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteA. Einführung › VIII. Urteile und Entscheidungen gegen Deutschland

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      Auf (im weitesten Sinne) strafrechtlichem, insbesondere strafprozessualem Gebiet hat der EGMR in folgenden Urteilen eine den Garantien der EMRK widersprechende Gesetzeslage und/oder Rechtspraxis in der BR Deutschland festgestellt und diese entsprechend verurteilt (speziell zur Sicherungsverwahrung siehe Rn. 47):

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Luedicke, Belkacem und Koç 28.11.1978, Nr. 6210/73, 6877/75, 7132/75, EuGRZ 1979, 34 (Dolmetscherkosten)
Eckle 15.7.1982, Nr. 8130/78, EuGRZ 1983, 371 (Verfahrensdauer)
Pakelli 25.4.1983, Nr. 8398/78, EuGRZ 1983, 344 = StV 1999, 138 (Pflichtverteidiger für Hauptverhandlung in der Revisionsinstanz)
Öztürk 21.2.1984, Nr. 8544/79, StV 1984, 273 = NJW 1985, 1273 = NStZ 1984, 269 = EuGRZ 1985, 62 (Dolmetscherkosten im OWi-Verfahren)
Megyeri 12.5.1992, Nr. 13770/88, NJW 1992, 2945 = NStZ 1993, 148 = StV 1993, 88 = EuGRZ 1992, 347 = AnwBl 1993, 136 = R&P 1993, 30 = ÖJZ 1992, 808 (Pflichtverteidigung bei Überprüfungsverfahren der Einweisung gemäß § 63 StGB)
Niemietz 16.12.1992, Nr. 13710/88, NJW 1993, 718 = EuGRZ 1993, 65 = ÖJZ 1993, 389 (Durchsuchung einer Anwaltskanzlei)
K.-F. 27.11.1997, Nr. 25629/94, NJW 1999, 775 = StraFo 1998, 266 f. = EuGRZ 1998, 129 (Überschreitung der Dauer eines Polizeigewahrsams § 163c Abs. 3 StPO) m. Anm. Eiffler NJW 1999, 762 f.
Gast u. Popp 25.2.2000, Nr. 29357/95, NJW 2001, 211 (Verfahrensdauer BVerfG)
Garcia Alva Nr. 23541/94; Lietzow Nr. 24479/94; Schöps Nr. 25116/94; 13.2.2001, StV 2001, 201 ff. (Akteneinsichtsrecht bei U-Haft) m. Anm. Kempf NJW 2001, 206 f. u. Kühne/Esser StV 2002, 383, 390 ff.
Erdem 5.7.2001, Nr. 38321/97, NJW 2003, 1439 (Dauer der U-Haft)
Metzger 31.5.2001, Nr. 37591/97, NJW 2002, 2856 = EuGRZ 2001, 299 = StV 2001, 489 (Verfahrensdauer) m. Anm. Imme Roxin