Robert Esser

Internationales Strafrecht


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      EuGRZ 2014, 121; EGMR Merkblatt „Questions & Answers“, S. 8; CCBE Merkblatt „Questions & Answers for Lawyers“, 2016, Fragen 10, 19.

       [219]

      CCBE Merkblatt „Questions & Answers for Lawyers“, 2016, Frage 21; hierzu siehe auch die Practice Direction „Request for interim measures“ (PD-IM, Nr. II „Requests to be made by facsimile or letter“).

       [220]

      Eilige informatorische Anfragen – insbesondere im Zusammenhang mit vorläufigen Maßnahmen nach Rule 39 – sollten per Telefon (+33 3 88 41 20 18) erfolgen.

       [221]

      EuGRZ 2014, 121.

       [222]

      Vgl. Rule 46 für die Form der Staatenbeschwerde (Art. 33 EMRK).

       [223]

      Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 7; siehe auch das Musterschreiben bei Kleine-Cosack 1566.

       [224]

      Der Sache nach wird es sich dabei häufig um Sammelklagen handeln; näher zur Problematik: Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 48 f.

       [225]

      Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 45; Villiger 101; Meyer-Ladewig/Schuster Art. 9, 22; Meyer-Ladewig/Kulick Art. 34, 16; vgl. EGMR (GK), Chaʼare Shalom Ve Tsedek v. Frankreich, Urt. v. 27.6.2000, Nr. 27417/95, § 72, ÖJZ 2001, 774; Leela Förderkreis e.V. u.a. v. Deutschland, Urt. v. 6.11.2008, Nr. 58911/00, § 79, NVwZ 2010, 177.

       [226]

      Practice Direction „Requests for Anonymity“ (PD-RfA).

       [227]

      EGMR I. v. Schweden, Urt. v. 5.9.2013, Nr. 61204/09, §§ 40 ff.; A.M. u.a. v. Frankreich, Urt. v. 12.7.2016, Nr. 24587/12, § 5; M.D. u. M.A. v. Belgien, Urt. v. 19.1.2016, Nr. 58689/12, § 5.

       [228]

      Siehe auch Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 35, 69.

       [229]

      Die Darstellung der einzelnen Ereignisse sollte nach Möglichkeit chronologisch unter Verwendung exakter Daten erfolgen. Weitere Hinweise für die Darlegung des Sachverhalts auch bei Burhoff/Kotz/Hagmann/Oerder Teil C, Rn. 47 ff.

       [230]

      Allein der nicht anwaltlich vertretene Bf. muss die in Frage kommenden Konventionsnormen nicht konkret benennen; allgemein sind die Anforderungen an einen vertretenen Bf. höher, vgl. auch Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 16. Soweit für die als verletzt behaupteten Konventionsgarantien ein Schrankenvorbehalt besteht, sollten an dieser Stelle auch Ausführungen zur mangelnden Rechtfertigung des Eingriffs erfolgen.

       [231]

      EGMR, „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars“, S. 7.

       [232]

      Zwar soll ein Überschreiten dieser Seitenzahl nach EGMR Vedat Doǧru v. Türkei, Urt. v. 5.4.2016, Nr. 2469/10, § 21, nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde führen, dennoch ist hier zur Vorsicht zu raten, da nicht auszuschließen ist, dass zu lange Beschwerdeschriften einen Einzelrichter zur Abweisung der Beschwerde veranlassen, wobei die Begründung nicht mitgeteilt würde (Art. 27 EMRK). Unklar ist ferner der konkrete Verfahrensgang im Fall Vedat Doǧru; die türkische Regierung hielt die Beschwerde für unzulässig, da die Ausführungen zum Inhalt keine Zusammenfassung enthielten (§ 18 des Urteils), während der EGMR das Vorbringen der Regierung zurückwies, weil die (Über-)Länge der Beschwerdeschrift kein in Art. 35 EMRK genannter Unzulässigkeitsgrund sei.

       [233]

      EGMR Eule v. Deutschland, Entsch. v. 10.3.2009, Nr. 781/06, vgl. auch Karpenstein/Mayer/Schäfer Art. 34, 17.

       [234]

      Auch hier gilt Rule 47 Abs. 2 lit. a bzgl. der Begründungs- und Darlegungsdichte; siehe auch § 10 PD-I.

       [235]

      Umkehrschluss aus Rule 46 lit. e bzgl. der Staatenbeschwerde.

       [236]

      Vgl. hierzu Rn. 232. Siehe auch EGMR Merkblatt „Practical Guide on Admissibility Criteria“, §§ 139 ff. Ggf. sind das entsprechende Gericht oder Gremium sowie Art, Datum und Inhalt seiner Entscheidung (sowie diese als Anlage in Kopie) mitzuteilen.

       [237]

      EGMR Merkblatt „Practical Guide on Admissibility Criteria“, § 44; CCBE Merkblatt „Questions & Answers for Lawyers“, 2016, Frage 17. Das Vollmachtformular ist unter www.echr.coe.int erhältlich.

       [238]

      Vgl. EGMR T.M. v. Deutschland, Entsch. v. 4.11.2008, Nr. 23210/04.

       [239]

      EGMR „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars“, S. 4; CCBE Merkblatt „Questions & Answers for Lawyers“, 2016, Frage 19.

       [240]

      Die der Beschwerdeschrift als Anlage beigefügten Dokumente werden nach dem Abschluss des Verfahrens nicht an den Bf. zurückgesandt, vgl. EGMR „Merkblatt zum Ausfüllen des Beschwerdeformulars“, S. 10.

       [241]

      Dazu zählt auch ein Beschluss des BVerfG über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde (§§ 93a, 93b BVerfGG): EGMR Allaoui u.a. v. Deutschland, Entsch. v. 19.1.1999, Nr. 44911/98, EuGRZ 2002, 144 ff.

       [242]

      Ein Vordruck findet sich unter www.echr.coe.int (Application).