Markus Brinkmann

Tax Compliance


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      Erhöhte Mitwirkungspflichten gelten nach § 90 Abs. 2 S. 3 AO auch bei Beziehungen zu Finanzinstituten in sog. kooperationsunwilligen Staaten. Voraussetzung ist, dass „objektiv erkennbare Anhaltspunkte“ für Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in solchen Staaten bestehen und die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen ausdrücklich zur Mitwirkung aufgefordert hat.

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      Relevant sind ferner die speziellen Mitwirkungspflichten im Rahmen von Außenprüfungen (§ 200 AO). Insbesondere hat der Steuerpflichtige im Rahmen von Außenprüfungen Auskünfte zu erteilen und Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

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      Zu dem Pflichtenkanon gehören ferner die in §§ 137 ff. AO geregelten Anzeigepflichten. Insoweit ist vor allem die Anzeigepflicht bei Auslandsbetätigungen nach § 138 Abs. 2 AO relevant.

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      Teil 1 Tax Compliance und Unternehmen2. Kapitel Allgemeine Rechtsgrundlagen der Tax Compliance › III. Straf- und bußgeldrechtlicher „Sanktionenkatalog“ bei Verstößen gegen steuerliche Pflichten

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