Detleff Schermer

Mauerwerk-Kalender 2022


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des Bauprodukts

      Grundsätzlich sind die zu regelnden Produkteigenschaften die gleichen wie die von geregelten Bauprodukten. Für Mauersteine wird somit auf DIN 20000-401:2017-01 Tabelle 1 verwiesen (s. a. Abschnitt 3.2).

      Soweit es sich um nachgewiesene Eigenschaften im Ergebnis anerkannter Prüfverfahren nach Kapitel C 3 der MVV TB handelt, werden Prüfergebnisse entsprechender zugelassener PÜZ-Stellen anerkannt.

      Die entsprechende Veröffentlichung der anerkannten Stellen erfolgt durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) https://www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/Referat/P4/LBO/PUEZ-Verzeichnis.pdf.

      Sollen zusätzliche Produkteigenschaften durch Prüfungen belegt werden, ist dem Rechnung zu tragen, dass es sich i. Allg. um „Stellvertreterversuche“ handelt, die nur für klar definierte Randbedingungen Aussagekraft haben. Aspekte der Dauerhaftigkeit werden z. B. im Kurzzeitversuch nicht erfasst.

      Die Qualitätssicherung der beantragten Eigenschaften des Bauprodukts ist wesentlicher Bestandteil der ZiE (s. a. § 22 Abs. 3 SächsBO). Orientiert wird sich hierbei an den Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Anhang V der Bauproduktenverordnung oder, soweit sich die Beantragung auf eine abZ bezieht, auf die in der Zulassung beschriebene werkseigene Produktionskontrolle und Fremdüberwachung.

      Der Übereinstimmungsnachweis und die Kennzeichnung orientieren sich an Produktnormen bzw. an bestehenden Verwendbarkeitsnachweisen oder Nachweisen der Anwendbarkeit.

      Im Rahmen der Werkseigenen Produktionskontrolle für das Bauprodukt sind die Materialkennwerte z. B. nach Abschnitt 3.2, Tabelle 2 zu belegen. Gegebenenfalls werden Vorgaben für die Vorlage der Aufzeichnungen gemacht.

      Im Falle der Forderung zur Fremdüberwachung wird eine zuständige Stelle benannt. Durch die Fremdüberwachung ist sicherzustellen, dass die nach dem Bescheid zur Anwendung kommenden Bauprodukte in allen wesentlichen Eigenschaften mit den diesem Bescheid zugrunde liegenden Eigenschaften übereinstimmen.

      Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der ZiE einschließlich der Fremdüberwachung erfüllt sind.

      Bei einer ZiE für Mauersteine ist jede Liefereinheit (z. B. Steinpaket) auf der Verpackung oder mit einem mindestens A4 großen Beipackzettel und auf dem Lieferschein vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach SächsBauPAVO zu kennzeichnen.

      Außerdem ist jede Liefereinheit auf dem Lieferschein und auf der Verpackung oder dem Beipackzettel mit folgenden Angaben zu versehen:

       – Bezeichnung des Gegenstands,

       – ZiE-Nr. Zxx-xx vom xx.xx.xxxx der Landesstelle für Bautechnik,

       – Druckfestigkeitsklasse,

       – Mittelwert der Steinrohdichte (unverfüllt),

       – Bezeichnung des Dämmstoffs und Brandverhalten,

       – Rohdichteklasse (verfüllt),

       – Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit,

       – Herstellerzeichen,

       – Hersteller und Herstellwerk.

      Der Anwendungsbereich der Bauart und die sich daraus ergebenden Anforderungen sind zwingend zu beschreiben. Soweit möglich ist der Bezug zu den bauaufsichtlich formulierten Klassifizierungen (z. B. nichtbrennbar, feuerbeständig, frostbeständig, ...) herzustellen.

      Abweichungen im Anwendungsbereich, z. B. über den von DIN EN 1996-3/NA hinausgehend, sind hinreichend zu begründen.

      Da in den aBG immer auch die Ausführung des Mauerwerks und der Anwendungsbereich festgelegt werden, erfolgt im Falle der Abweichung von diesen die Bescheidung in Abstimmung mit dem Bearbeiter im DIBt.

      Die vBG kann Festlegungen zu Anwendungsbereich, Entwurf und Bemessung, Konstruktion und zur Ausführung enthalten.

      In der Regel hat der Ausführungsbetrieb eine Übereinstimmungsbestätigung auszustellen, dass die von ihm ausgeführte Bauart entsprechend den Bestimmungen des Bescheids ausgeführt wurde und die hierfür verwendeten Bauprodukte mit den dem Bescheid zugrunde liegenden Unterlagen übereinstimmen.

      Die Lehmbauweise ist über die mit lfd. Nr. A 1.2.8.8 der VwV TB [26] eingeführten „Lehmbau Regeln“ [27] für Lehmbauten für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 mit höchstens zwei Vollgeschossen bauaufsichtlich eingeführt.

      Die Einschränkung ist zum einen in der Begrenzung auf die Schadensfolge, zum anderen in der in den Regeln bislang ausschließlich belegten Feuerwiderstandsklasse der Bauart mit „feuerhemmend“ begründet.

      Soweit diese Bauweise also auch für andere Anwendungen vorgesehen wird, sind entsprechende Nachweise beizubringen, die erweiterte Leistungseigenschaften der verwendeten Bauprodukte belegen und auch für die geplante Bauart das Erreichen der geforderten Anforderungen nachvollziehbar darstellen.

      In Sachsen regelt das Sächsische Kostenverzeichnis [28] die Gebühren. Für die ZiE/vBG ist in Anwendung der Lfd. Nr. 17, Tarifstelle 7.3 eine Rahmengebühr von 50 bis 5000 EUR vorgesehen.

      Die tatsächliche Gebühr wird mittels der aufgewendeten Zeit ggf. unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils für den Antragsteller ermittelt.

      Die Bearbeitungszeit hängt maßgeblich von der Qualität der vorgelegten Unterlagen ab. Besonders die Darstellung der Veranlassung zur Beantragung (z. B. abweichende Produkteigenschaft, erweiterter Anwendungsbereich) weist oft Ungenauigkeiten auf, die Nachfragen erforderlich machen. Zudem müssen die Nachweise (Prüfberichte etc.) vorliegen, die belegen, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen eingehalten werden.

      Die Landesstelle für Bautechnik in Sachsen hat sich das Ziel gesetzt, 4 Wochen nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen, den Bescheid zu erstellen. Im Allgemeinen wird dieses auch eingehalten.

      [1] Richtlinie 89/106/EWG (1988) des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte – Bauproduktenrichtlinie.

      [2] Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (2011) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates –Bauproduktenverordnung.

      [3] Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Ausgabe 2020/1 https://www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/Referat/P5/Technische_Bestimmungen/MVVTB_2020-1.pdf.