Anna Hochecker

Einstellungsvoraussetzungen für den Polizeivollzugsdienst Baden-Württemberg


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2001. www.hls2.de. [Online] 7. Dezember 2001. [Zitat vom: 27. Juli 2012.] http://www.hls2.de/dokumente/9+3_Regelung.pdf.

      Vesper, Carola. 2011. Vorstellungen und Realität-der Beruf des Polizisten. Deutsche Polizei. Oktober 2011, S. 22-25.

      Wagner, Fritjof. 2006, 9.Auflage. Beamtenrecht. Heidelberg : C.F. Müller Verlag, 2006, 9.Auflage.

      Werres/Boewe. 2010; 2.Auflage. Beamtenrecht. s.l. : dbb Verlag, 2010; 2.Auflage.

      Wichmann/Langer. 2007; 6.Auflage. Öffentliches Dienstrecht. s.l. : Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, 2007; 6.Auflage.

      Wind/Schimana/Wichmann/Langer. 2002, 5.Auflage. Öffentliches Dienstrecht. Stuttgart : Deutscher Gemeindeverlag GmbH und Verlag W. Kohlhammer GmbH, 2002, 5.Auflage.

      2 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

      Grundvoraussetzung für eine Einstellung in den Polizeidienst ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die Begründung des Beamtenverhältnisses erfolgt durch eine Ernennung[2]. Bevor ein Bewerber in ein solches Beamtenverhältnis ernannt werden kann, muss er einige Kriterien erfüllen, welche im weiteren Verlauf betrachtet werden[3].

      2.1 Staatsangehörigkeit

      Ein Bewerber muss zunächst, für die Begründung eines Beamtenverhältnisses, Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG sein[4]. Diese ist im Art.33 Abs.2 GG geregelt.

      Nach Art. 116 GG ist Deutscher, „wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat“[5].

      Laut § 7 Abs. 3 BeamtStG können bei der Staatsangehörigkeit Ausnahmen gemacht werden, wenn ein dringendes dienstliches Interesse besteht[6]. Für derartige Ausnahmeregelungen ist nur der Innenminister des Landes (Reinhold Gall) befugt. Eine solche Ausnahme kann dann getroffen werden, wenn nach Meinung des Innenministers, ein nichtdeutscher Bewerber für einen bestimmten Aufgabenbereich besser geeignet wäre[7]. Diese Regelung ist allerdings nur möglich, wenn der nichtdeutsche Bewerber spezielle, erforderliche Fachkenntnisse mitbringt, die ein deutscher Mitbewerber nicht erfüllen kann.[8]

      Im polizeilichen Alltag kommt es häufiger zu Begegnungen mit Personengruppen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Der Migrationsanteil in Deutschland erhöht sich stetig und es gibt ganze Stadtteile, in denen überwiegend Personen mit Migrationshintergrund anzutreffen sind. Der Anteil der Migranten in Baden-Württemberg liegt derzeit bei 25%[9]. Dieser Umstand führte dazu, dass seit 1993 von dieser Sonderregelung Gebrauch gemacht wird und Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit in den Polizeivollzugsdienst eingestellt wurden[10]. Es wurde festgestellt, dass es eine positive Resonanz mit sich bringt, wenn ein Polizeibeamter mit Migrationshintergrund auf seine Landsleute trifft. Durch das gleiche Aussehen, die gleiche Sprache und die gemeinsame Nationalität kommt es zu einer Verbundenheit. Ein Vertrauensverhältnis kann aufgebaut werden, welches für das polizeiliche Vorgehen von großer Bedeutung ist[11].

      Als weiterer Vorteil für den Polizeidienst ist zu sehen, dass ein Polizeibeamter mit Migrationshintergrund ein besseres Kulturverständnis hat und damit verbunden, besser auf bestimmte Verhaltensweisen seiner Landsleute reagieren kann. Viele Situationen können dadurch einfacher gelöst werden[12].

      Der baden-württembergische Innenminister Reinhold Gall ist darum bemüht, mehr Personen mit Migrationshintergrund in den öffentlichen Dienst einzustellen, da es im Vergleich zum Gesamtanteil der Migranten in Baden-Württemberg nur wenige Migranten im öffentlichen Dienst gibt[13]. Dies führte dazu, dass mittlerweile auf der Homepage der Polizei Baden-Württemberg explizit Bewerber mit Migrationshintergrund geworben werden. Für den öffentlichen Dienst darf es nicht entscheidend sein, woher man kommt oder wie man heißt, sondern vielmehr, ob man dazu bereit ist, die erforderliche Verantwortung zu übernehmen und sich für seinen Beruf einzusetzen[14].

      Da die Bundesregierung ebenfalls bezweckt, mehr Migranten für einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu begeistern, werden diese Personengruppen gezielt angesprochen. Hierfür wurde der „Nationale Aktionsplan Integration“ erstellt. In dem Aktionsplan hat die Bundesregierung Maßnahmen beschrieben, um das Interesse der jungen Migranten für den öffentlichen Dienst zu wecken.

      Die Bundesregierung möchte sich zum Einen speziell an die Bundesagenturen für Arbeit wenden, da sich dort viele junge Menschen nach ihrem Schulabschluss melden. Die Agenturen sollen den jungen Leuten Einblicke und Zukunftsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst aufzeigen.

      Der öffentliche Dienst ist für viele junge Menschen mit Migrationshintergrund sehr fremd. Ihre Eltern, Verwandten, Bekannte arbeiten weitestgehend in der freien Wirtschaft. Bei der Berufswahl wird oft genau dieser Personenkreis als Vorbild genommen und somit bekommen die jungen Menschen keinen Einblick in den öffentlichen Dienst.

      Um diesen Missstand entgegen zu wirken sollen außerdem Schulpraktika angeboten werden, in denen die Migranten noch während ihrer Schulzeit einen Einblick in das Aufgabenbereich des öffentlichen Dienstes erhalten. Dies könnte beispielsweise im Rahmen eines Boys-und-Girls-Day erfolgen. Ebenso sollte sich der öffentliche Dienst auf Internetplattformen oder auf Jobbörsen präsentieren[15].

      Die Einstellungsberater der Einzelnen Polizeidirektion bemühen sich auch darum, mehr Menschen mit Migrationshintergrund auf den Polizeiberuf aufmerksam zu machen. Hierfür gehen sie beispielsweise auf Ausbildungsbörsen. Es wird zudem gezielt auf Vereine und Treffs von Migranten zugegangen und ein Überblick über den Polizeiberuf gegeben. Hierbei können vor allem auch Missverständnisse ausgeräumt werden.

      Obwohl der Anteil der Polizisten mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit noch sehr gering ist, darf nicht vergessen werden, dass viele Personen mit Migrationshintergrund bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und somit nicht zu den Polizisten mit Migrationshintergrund hinzugezählt werden. Diese Zahlen gehen aus keiner Statistik hervor[16].

      Es ist allerdings nicht zu verachten, dass für nichtdeutsche Bewerber erweiterte Einstellungsvoraussetzungen gelten, die sie zusätzlich zu den allgemeinen Einstellungskriterien zu erfüllen haben.

      Sie müssen zum Einen ihre Muttersprache in Wort und Schrift beherrschen. Außerdem müssen sie eine Aufenthaltsberechtigung für Deutschland haben. Alternativ kann auch eine Freizügigkeitsbescheinigung eingereicht werden. Ein Aufenthalt in Deutschland seit mindestens 10 Jahren ist die letzte Zusatzvoraussetzung[17]. Die größte Hürde für einen nichtdeutschen Bewerber, ist jedoch das Diktat sowie der Sprachverständnistest. Ein nichtdeutscher Bewerber muss auch hierbei die gleichen Anforderungen erfüllen wie ein deutscher und erhält keine Erleichterungen. Somit ist bei vielen Bewerbern bereits bei diesem Testteil das Auswahlverfahren beendet[18]. Näheres hierzu ist in Kapitel 4.3 „Auswahlverfahren“ zu finden.

      Ein Migrationshintergrund ist somit zwar kein Ausschließungsgrund. Dennoch ist es für diesen Personenkreis schwieriger, in den Polizeidienst zu gelangen.

      2.2 Treuepflicht

      Ein weiterer Aspekt, den es für die Begründung eines Beamtenverhältnisses zu erfüllen gilt, ist die Verfassungstreue. Dies ist im § 7 Abs.1 Nr.2 BeamtStG[19] zu finden. „Dazu zählt die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten[20]“. Ein Bewerber muss jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten. Dies muss der Bewerber sowohl später im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Bereich bewahren[21]. Er sollte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachten und seine Tätigkeit unter Berücksichtigung und Einhaltung dieser Vorschriften in allen Fällen ausführen[22].

      Demnach wird es einem Beamten nicht gestattet, einer verfassungsfeindlichen Partei oder Vereinigung anzugehören, da sonst das aktive einbringen in