null Pseudonymus

Mit der Versicherungs-Wirtschaft haben Sie zu tun? Dann ist dieses Buch für Sie ein Muß!


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Variante der Marktwirtschaft belohnt Prävention nicht. Wer als Arzt Variante A 3 Krebserkrankungen pro Jahr durch aufwendige präventive Ernährungs-Aufklärung usw. verhindert, wird als Arzt finanziell bestraft und verdient weniger als sein Kollege Variante B, der Fließbandmedizin betreibt. Von daher werden alle medizinischen Meme, die präventiv wirken, naturgesetzlich zwangsläufig selektiert, zum Aussterben gebracht. Die Reform gemäß der Guten Variante der Marktwirtschaft dreht das einfach um: 500 Versicherte wählen sich z.B. den Arzt Variante A als Hausarzt. Als Erwartungswert errechnen die Versicherungen z.B., dass nächstes Jahr 5 Krebserkrankungen mit einem Kostenvolumen von 150 000 Euro statistisch zu erwarten sind. Kommt es (z.B. durch die großen präventiven Bemühungen der Arzt-Variante A zu nur 2 Krebserkrankungen und 60000 Euro Versicherungsausgaben, überweisen die Versicherungen z.B. von den eingesparten 90 000 Euro pauschal 40 000 Euro an den Arzt A. So breiten sich dann alle präventiv-medizinischen Meme aus und führen zu extremen Kostensenkungen. Die so nach und nach freiwerdenden Ärzte arbeiten z.B. in der Medizin-Technik-Forschung und machen dort Made in Germany zum Welt-Marktführer, wobei die erhöhte Weltmarktnachfrage neue Arbeitsplätze in der Produktion schafft.

      Pseudowissenschaftliche Aspekte in der Wissenschaftswelt wurden auch gefördert durch die Idee einer Wertfreiheit usw. In Wahrheit gibt es keine anreizfreien Räume. Wird Wissenschaft nicht eindeutig unter sie ausrichtende Anreize gestellt, wirken eben unbewußt die versteckten Anreize, und zwar vorrangig in Richtung Förderung von Unwahrheit. Früher sprachen wir von Falsch Motivierter Forschung und Richtig Motivierter Forschung: Wie der Arzt bezahlt wird, bestimmt die Qualität von Wissenschaft und Forschung, weil die Anreize hineinwirken in die Wissenschaft. Denken wir an die Anfänge der Medizin (vergleiche z.B. auch www.bfgev.de ): Wer als Ausbilder von Ärzten nicht genug geschäftsförderliche Ideen lehrte, hatte bald keine Schüler mehr. In der Anreizkorrigierten Marktwirtschaft sieht die Situation ganz anders aus: Der Arzt verdient dann immer mehr, wenn die Menschen immer weniger krank werden. Von daher wirkt als neue Anreizsituation bis in die Wissenschaft hinein, dass nur die Erforschung von Wahrheiten zur Gesundheitsförderung belohnt wird, und nicht mehr die Erforschung von Wegen eines einträglichen Herum-Behandelns im Sinne eines Symptom-Verschiebens. Wird also die Wirtschaft einem Ziel unterstellt: Glück einschließlich Gesundheit der Bevölkerung zu steigern, gemessen anhand eines Rückganges der Krankheits-Behandlungs-Aufwendungen der Krankenversicherungen, dann wirken diese Anreize bis in die Wissenschaft hinein, vorrangig Wahrheiten zu produzieren, weil Gesundheitsförderung nur durch Wahrheiten z.B. über die Natur des homo sapiens und dementsprechende Tips für eine natürlichere, gesundheitszuträglichere Lebensweise möglich sein dürfte. Immer unwahrscheinlicher werden so Erscheinungen wie die plötzliche Zunahme an Kaiserschnitten, nachdem das Honorar für Kaiserschnitte erhöht wurde. Umsatzförderlich ist dann nicht mehr der aus pekuniären Gründen indizierte unnötige und schädliche Kaiserschnitt, sondern die bestmögliche Krankenversicherungs-Ausgaben-Verminderung durch Gesundheitsförderung.

       Eine Variante eines neuen Krankenversicherungs-Systems von vielen

      Hier noch einiges Wissenswerte über die SEM-EEG-Gesundheitsversicherung als Beispiel für die Gute Form der Marktwirtschaft. Die SEM-EEG geht mit jeder privaten Krankenversicherung. Z.B. EEG-DKV. Oder EEG-AXA. Bei dieser Form der neuen Gesundheitsversicherung erhält der Gesundheitsdienstleister den größeren Teil des Monatsbeitrags als Etat, die Versicherungsgesellschaft erhält den Beitrag mit der höchsten Selbstbeteiligung. Bei Nichtzufriedenheit leistet der Gesundheitsdienstleister Schadensersatz, in dem er die Selbstbeteiligung für Besuche bei anderen Gesundheitsdienstleistern bezahlt, zu denen der Kunde ja nur geht, wenn er nicht ganz zufrieden ist. Der Vertragsvorentwurf:

      Vertrag

      gemäß der SEM-EEG (Ersten Echten Gesundheitsversicherung)

      zwischen

      1. Gesundheitsdienstleistungen und

      2. Kunde/in: geb. am: in:

      A. Die unter 2. genannte Person zahlt an den unter 1. genannten Gesundheits-Dienstleister zur Abgeltung aller Leistungen monatlich Euro .

      Dieser Betrag richtet sich nach den jeweiligen vergleichbaren gesetzlichen und privaten Kranken-Versicherungs-Beitragssätzen.

      Die unter 2. genannte Person verpflichtet sich hiermit verbindlich, jede Änderung ihres Status, die eventuell Auswirkungen in Bezug auf gesetzliche oder private Krankenversicherungs-Tarife haben könnte, unaufgefordert mitzuteilen.

      B. Das Gesundheitsteam des unter 1. genannten Gesundheits-Dienstleisters bietet der unter 2. genannten Person hilfreiche Maßnahmen an. Sobald sie dem Gesundheitsteam nötig erscheinen. Durchgeführt werden diese Maßnahmen:

      a. vom Gesundheitsteam oder

      b. den heilkundlichen oder

      c. nichtheilkundlichen Vertragspartnern

      des unter 1. genannten Gesundheits-Dienstleisters.

      Das Ziel aller Bemühungen ist es, der unter 2. genannten Person möglichst viel Wohlbefinden, Lebensglück, Erfolg und Gesundheit zu ermöglichen.

      C. Ist die unter 2. genannte Person nicht restlos zufrieden mit:

      a. den Lebenshilfe-Maßnahmen – auch des Gesundheits-Teams –

      b. den heilkundlichen Maßnahmen des heilkundlichen Personals bzw. der heilkundlichen Vertragspartner

      des unter 1. genannten Gesundheitsdienstleisters

      und die unter 2. genannte Person nimmt heilkundliche Maßnahmen z.B. eines Arztes oder Heilpraktikers außerhalb des Kreises der Vertragspartner des unter 1. genannten Gesundheits-Dienstleisters in Anspruch,

      leistet der unter 1. genannte Gesundheits-Dienstleister Schadensersatz für die nicht vollständig zufriedenstellende Erfüllung der Leistungen.

      Wobei der Gesundheits-Dienstleister alle jene finanziellen Kosten ersetzt, die nicht von dritter Seite abgedeckt werden können.

      Der Gesundheits-Dienstleister stellt die unter 2. genannte Person also in finanzieller Hinsicht so, als wäre die Krankheit nicht eingetreten. Wobei die unter 2. genannte Person die Leistungen Dritter vorrangig in Anspruch nehmen muß. Insgesamt sind dabei nur jene finanziellen Kosten zu berücksichtigen, die nachweisliche unmittelbar und nur durch die Krankheit verursacht wurden. Pro Jahr werden im ambulanten Bereich höchstens gezahlt: Euro

      im Zahnbereich Euro , im stationären Bereich Euro

      als Schadensersatz im Krankheitsfalle. (Jahres-Schadensersatz.)

      D. Nach 12-monatiger Vertragsdauer erhält die unter 2. genannte Person eine Sonderbelohnung. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung und entsprechend geringere Inanspruchnahme von schadensersatz-pflichtigen Fremdleistungen. Diese Sonderbelohnung berechnet sich wie folgt:

      Von derzeit Euro wird die Hälfte des vom unter 1. genannten Gesundheits-Dienstleister bezahlten Schadensersatzes abgezogen. Von dem Rest erhält die unter 2. genannte Person zwei Drittel direkt ausbezahlt. Das letzte Drittel kommt in einen Prämientopf, der auf alle Klienten des Gesundheits-Dienstleisters verteilt wird.

      E. Erreicht die unter 2. genannte Person das . Lebensjahr nicht, so wird der im laufenden Jahr noch nicht ausbezahlte Schadensersatz (-Rest) nach C. fällig.

      Zuzüglich eines weiteren Jahres-Schadensersatzes. Wobei ein Drittel des gesamten Schadensersatzes dem Prämientopf entnommen wird. Wird das .

      Lebensjahr nicht erreicht aufgrund von Unfall, Suizid oder Fremdverschulden, liegt die Entscheidung über eine Schadensersatz-Leistung im Ermessen des Gesundheits-Dienstleisters.

      F. Bei Kündigung des von seiten des Gesundheits-Dienstleisters ungekündigten Vertrages durch die Person 2. oder bei einem Wechsel zu einem anderen Leistungs-Anbieter bzw. Gesundheits-Team bezahlt der Gesundheits-Dienstleister im Laufe der folgenden 12 Monate noch den jeweils fälligen Schadensersatz. Maximal allerdings einen vollen Jahres-Schadensersatz.

      G. Die Person 2. kann den Vertrag vor dem 15. eines Monats