Dagmar Gesmann-Nuissl

Internationales Franchise-Recht


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des Vertrages sind.

       6. Die Angabe der Laufzeit des vorgeschlagenen Vertrages, der Bedingungen über eine Erneuerung, Kündigung oder Abtretung, sowie der Umfang der Exklusivitätsrechte. Das Dokument hat außerdem die Art und Höhe der auf das Firmenzeichen oder Warenzeichen bezogenen finanziellen Ausgaben und Investitionen anzuführen, die der Adressat des Vertragsentwurfes vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes zu tätigen hat.

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      Das DDI hat nach Art. R 330-1 Code de Commerce die folgenden Informationen auszuweisen:

       – Sitz und Adresse des Franchise-Gebers, seine geschäftliche Tätigkeit mit Angaben zur Rechtsform. Sofern es sich um eine natürliche Person handelt, muss die Identität des Inhabers offenbart werden. Handelt es sich um eine juristische Person, so müssen die Geschäftsführer mit Namen und Adresse, der Gesellschaftszweck sowie das Stammkapital der Gesellschaft angegeben werden. Die Angaben zum Inhaber und zu den Geschäftsführern müssen eine Bewertung ihrer beruflichen Erfahrung bezogen auf die letzten fünf Jahre vor Übergabe des DDI ermöglichen.

       – Informationen zum Unternehmen, die aus öffentlichen Registern ableitbar sind: Eintragungsnummern in Handels-, Gewerbe- und Gesellschaftsregistern; Anmelde- und Registrierungsdaten von Marken. Sofern die vertragsgegenständliche Marke aufgrund einer Abtretung (Rechtsnachfolger) oder aufgrund einer Lizenz erworben wurde, sind das Datum und die entsprechende Eintragungsnummer des einschlägigen Markenregisters anzugeben, wobei im Falle von Lizenzverträgen auch die Dauer bekannt zu geben ist, für die die Lizenz eingeräumt wurde.

       – Bankverbindungen des Unternehmens, wobei die Angabe auf die fünf wichtigsten Bankverbindungen beschränkt werden kann.

       – Datum der Gründung des Unternehmens sowie Darstellung der wichtigsten Entwicklungsschritte einschließlich der Entwicklung des Vertriebsnetzes in den letzten fünf Jahren vor Übergabe des DDI. Die Darstellung ist um die Angaben über die momentane und voraussichtliche Lage des Marktes für die zu vertreibenden Produkte und Dienstleistungen zu ergänzen. Außerdem müssen diesem Teil des Dokuments in der Regel aufschlussgebende Unternehmensmerkmale und Daten, insbesondere die Bilanzen und Jahresabschlüsse der letzten zwei Jahre beigefügt sein.

       – Hinzu kommt, dass der Franchise-Geber angehalten ist, das Vertriebsnetz seines Franchisesystems darzustellen, wobei Art. R 330-1 Nr. 5 Code de Commerce auch diesbezüglich konkrete Vorgaben macht.Eine Liste aller Franchise-Nehmer sowie die Anschriften und Anzahl der Unternehmer, mit denen gleichartige Verträge geschlossen wurden. Den Angaben ist das Datum des Abschlusses und ggf. der Verlängerungen der Verträge beizufügen. Zu informieren ist ferner über alle Vertragspartner, die im Jahr vor der Übergabe des DDI aus dem System ausgeschieden sind. Diese Erklärung umfasst auch Angaben darüber, ob der Vertrag ausgelaufen ist oder ob er gekündigt oder annulliert wurde. Ebenfalls ist über vorhandene Konkurrenten im künftigen Vertragsgebiet aufzuklären, die mit Zustimmung des Franchise-Gebers die vertragsgegenständlichen Produkte oder Dienstleistungen anbieten.

       – Die beabsichtigte Vertragsdauer, ein Muster des Vertrages sowie die Bedingungen für eine Verlängerung des Vertrages und der Kündigungsbedingungen für beide Seiten. Die Bedingungen, zu denen eine Vertragsübernahme oder Abtretung möglich sein soll, die anfallenden Franchise-Gebühren sowie darüber hinaus die zur Eröffnung des Betriebes notwendigen Investitionen.

       e) Zwingende oder dispositive Verpflichtung?

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      Die Informations- und Aufklärungspflichten sind gesetzlich festgeschrieben, enthalten keine Ausnahmen und dürfen nicht vertraglich ausgeschlossen werden, sodass hier festgehalten werden kann, dass die Informations- und Aufklärungspflichten – als Ausfluss der besonderen Treueverpflichtung – in der vorvertraglichen Phase zwingend zu beachten sind.

       f) Informations- und Aufklärungspflichten in verschiedenen Vertragsphasen?

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       g) Rechtsfolgen bei Verletzung vorvertraglicher Informations- und Aufklärungspflichten

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      Unzutreffende oder unvollständige Angaben in der vorvertraglichen Informationsschrift können zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

       aa) Zivilrechtliche Sanktionen

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      Sofern die vorvertragliche Aufklärung und Information nicht den Vorgaben aus Art. L 330-3/R 330-1/2 Code de Commerce entsprechen, d.h. die Informationen nicht oder unvollständig beziehungsweise zu spät an den Franchise-Nehmer erfolgten, kann dies – auch wenn Art. L 330-3 Code du Commerce hierzu keine Aussage trifft – zur Nichtigkeit des späteren Franchisevertrages führen, weil die unzulängliche Beachtung der Informationspflichten zu einem Willensmangel beim Franchise-Nehmer geführt hat.

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      Da das Vorliegen des Willensmangels vom Franchise-Nehmer abhängt, namentlich davon, ob die Fehlinformation für seine Entscheidung erheblich und kausal war, tritt die Nichtigkeit nicht automatisch ein, sondern ist von der Erklärung des Franchise-Nehmers abhängig (Nichtigerklärung).

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      Wird die Nichtigkeit seitens des Franchise-Nehmers erklärt, so wirkt sie ex tunc, d.h. alle bis dahin erbrachten Leistungen müssen auf den Anfang rückabgewickelt werden (ähnlich der Anfechtung im deutschen Recht). Dies ist – aus Sicht der französischen Rechtsprechung – eine klare und vertretbare Lösung, um die Parteien wieder auf den ursprünglichen Zustand vor Vertragsschluss zurückzuführen. Da eine solche Rückabwicklung auf den Anfang im Einzelfall jedoch problematisch sein kann – hier fallen dann unter anderem auch vereinbarte Wettbewerbs- und Vertraulichkeitsklauseln weg – ist es in der Praxis nicht unüblich, in den Franchiseverträgen Vereinbarungen für den Fall der Nichtigkeit des Vertrags beziehungsweise der Nichtigerklärung bei vorvertraglichen Versäumnissen zu treffen und eine Vertragsauflösung (nur) ex nunc, zumeist verbunden mit einem entsprechenden Schadensausgleich sowie Vertraulichkeitsverpflichtungen, vorzusehen.

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      Bei bösgläubigen Falschangaben kann die Aufhebung wegen absichtlicher Täuschung nach Art. 1116 Code Civil erfolgen, wobei die Nichtigkeit ohne gesonderte Nichtigerklärung eintritt.

       Art. 1137 Code Civil

       Betrug ist ein Verhalten einer Partei, die durch Intrigen oder Lügen die Zustimmung des anderen erhält. Ebenso ist das vorsätzliche Verschleiern einer Information durch eine Partei Betrug, sofern sie den für die andere Partei entscheidenden Charakter der Information erkennt.

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       Art. 1112 Code Civil

       Die Aufnahme, der Ablauf und der Abbruch von Vertragsverhandlungen sind frei. Der Grundsatz von Treu und Glauben muss beachtet werden. Soweit einer Partei im Rahmen von Vertragsverhandlungen eine Pflichtverletzung vorwerfbar ist, haftet sie nicht