können.18 Daher umfasst der Anwendungsbereich des Art. 62 Ley 7/1996 und des Real Decreto 201/2010 sämtliche Franchisevereinbarungen, die der Definition der Franchisetätigkeit unterliegen können. Darunter fällt ebenfalls der MasterFranchisevertrag, welcher nochmals ausdrücklich in Art. 2 Abs. 2 Real Decreto 201/2010 genannt und definiert wird.
Art. 2 Abs. 2 Real Decreto 201/2010
Im Rahmen eines MasterFranchisevertrages oder eines Masterfranchise gewährt ein Unternehmen, der Franchise-Geber, einem anderen, dem Master-Franchise-Nehmer gegen direkte oder indirekte finanzielle Gegenleistung das Recht zum Betrieb eines Franchise auf einem bestimmten Markt, um Franchisevereinbarungen mit Dritten, den Franchise-Nehmern, entsprechend dem System des Franchise-Gebers abzuschließen.
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Nicht erfasst werden dagegen die in Art. 2 Abs. 3 und Abs. 4 Real Decreto 201/2010 enthaltenen Ausnahmen beziehungsweise Negativ-Beispiele (beispielsweise die Erteilung einer Herstellungslizenz oder der Transfer von Technologie).
Art. 2 Abs. 3 und 4 Real Decreto 201/2010
3. Bei der Betrachtung von Franchise werden nicht zwangsläufig Handelskonzessionen oder Alleinvertriebe […] berücksichtigt.
4. Ebenso wenig werden bei der Betrachtung von Franchise die nachfolgenden Rechtsbeziehungen berücksichtigt:
a) Die Erteilung einer Herstellungslizenz.
b) Die Übertragung einer eingetragenen Marke zur Verwendung auf einem bestimmten Gebiet.
c) Der Technologietransfer.
d) Die Überlassung der Nutzung eines Emblems oder Firmennamens.
cc) Vertragsschluss und -inhalt
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Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei dem Franchisevertrag um einen atypischen Vertrag beziehungsweise um einen atypischen Handelsvertrag, sodass dieser im Wesentlichen nicht gesetzlich geregelt ist.19 Existieren spezielle Regelungen zum Franchise, so sind diese meist nicht näher spezifiziert oder ausgestaltet. Ergänzend sind daher die allgemeinen Regeln heranzuziehen.
(1) Formale Anforderungen
(a) Vorvertragliche Anforderungen
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Als formale Anforderung in der vorvertraglichen Phase ist lediglich die Registrierungspflicht des Franchise-Gebers zu nennen. Die Pflicht zur Registrierung ist in Ley 7/1996 normiert und wird durch das Real Decreto 201/2010 weiter ausgestaltet.
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Nach Art. 62 Abs. 2 UA. 1 Ley 7/1996 hat der inländische Franchise-Geber innerhalb von drei Monaten ab Beginn seiner Franchisetätigkeit die Aufnahme der Tätigkeit dem Franchise-Geber-Register mitzuteilen.
Art. 62 Abs. 2 UA. 1 Ley 7/1996
Natürliche oder juristische Personen, welche sich auf spanischem Territorium befinden und beabsichtigen eine Franchisetätigkeit aufzunehmen, müssen dies innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit dem Franchise-Geber-Register mitteilen.
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Zuständiges Franchise-Geber-Register ist das der autonomen Region, in der der Franchise-Geber tätig wird, oder das Franchise-Geber-Register beim Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel, sofern die autonome Region ein solches Register nicht vorsieht beziehungsweise die Franchise-Geber-Tätigkeit über die Grenzen einer autonomen Region hinausgeht, Art. 5 Abs. 3 Real Decreto 201/2010. Inhalte der Registrierung sind: nähere Angaben zum Franchise-Geber, Angaben und Eigentumsnachweise des gewerblichen oder geistigen Eigentums, Beschreibung des Franchise mit Angaben zur Anzahl von Franchisebetrieben und Niederlassungen und, sofern ein MasterFranchise vorliegt, Angaben zum MasterFranchise-Geber.20
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Ein Franchise-Geber aus einem EU-Mitgliedsland (ohne feste Betriebsstätte in Spanien) hat dagegen dem jeweiligen Franchise-Geber-Register innerhalb der ersten drei Monate nach seiner Gründung bloß mitzuteilen, dass er beabsichtigt, als Franchise-Geber auf dem spanischen Markt aufzutreten, Art. 62 Abs. 2 UA. 2 Ley 7/1996 und Art. 5 Abs. 4 Real Decreto 201/2010.
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Die Verletzung der Registrierungspflicht berührt die Franchisetätigkeit als solche nicht, da der Franchisevertrag auch bei fehlerhafter oder nicht erfolgter Registrierung gültig und wirksam bleibt.21 Gemäß Art. 65 Abs. 1 lit. r) Ley 7/1996 stellt die Missachtung der Registrierungspflicht jedoch einen schweren Verstoß dar und hat administrative Sanktionen zur Folge.22 Die Sanktionierung kann dabei zu einer Strafe von bis zu 30.000 EUR führen.23
(b) Vertragliche Anforderungen
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Die spanische Gesetzgebung sieht keine speziellen formalen Vorgaben für die vertraglichen Anforderungen an Franchiseverhältnisse vor, sodass die allgemeinen Regelungen zu betrachten sind.
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Somit beruhen Franchiseverträge grundsätzlich auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit beziehungsweise des freien Willens der Vertragsparteien.24 Damit ist jegliche Vereinbarung und Klausel zulässig, solange diese nicht gegen Gesetz, Moral oder die öffentliche Ordnung verstößt.25 Insgesamt sind Handelsverträge in ihrer Form und Sprache frei gestaltbar, Art. 51 S. 1 Real Decreto vom 22.8.2015.26 Es gilt Formfreiheit. Insofern besteht auch kein Schriftformerfordernis für die Franchisevereinbarungen, Art. 11 Abs. 1 Ley 7/1996. Ebenso wenig wird die Sprache festgelegt, in der Franchisevereinbarungen zu treffen sind.27 Die Wirksamkeit von Handelsverträgen ist grundsätzlich nicht von der Sprache, in der sie verfasst wurden, abhängig.28
20
Ausnahmsweise können im Hinblick auf die abgetretenen Rechte Formvorschriften bestehen, die zu beachten sind. So müssen im Rahmen eines Franchisevertrages die entsprechenden Formvorschriften des Gesetzes 24/2015 über Patente und des Gesetzes 17/2001 über Marken eingehalten werden, wenn Lizenzen über gewerbliche Schutzrechte erteilt werden. Nach spanischem Recht ist für die Gültigkeit einer Patentlizenz die Schriftform (Art. 82 Ley 24/201529) sowie die Beurkundung und Eintragung von Patent- und Markenlizenzen (Art. 79 Ley 24/2015 sowie Art. 48 Ley 17/200130) bei der zuständigen Behörde erforderlich (Registereintrag), damit überhaupt eine Wirkung gegenüber Dritten eintritt – der Dritte Patent oder Marke nutzen kann.
(2) Materielle Anforderungen
(a) Vorvertragliche Anforderungen
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Mit Blick auf die materiellen vorvertraglichen Anforderungen ist zunächst auf die Verhaltenspflicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß Art. 1258 Real Decreto vom 24.7.1889 hinzuweisen. Daraus folgt die Pflicht des Franchise-Gebers sowie des Franchise-Nehmers, während der gesamten Vertragsverhandlung wahrheitsgemäß zu handeln und zusammenzuarbeiten.31
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Des Weiteren enthält Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010 im Rahmen der Definition des Franchise die Anforderung, dass der Franchise-Geber sein Produkt beziehungsweise die angebotene Dienstleistung vor Vereinbarung des Franchise auf dem Markt hinreichend getestet haben muss. Eine nähere Ausgestaltung dieser Pflicht sieht das Gesetz allerdings nicht vor.
Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010
[…] ein Franchise betreibt, muss den Verkauf der Produkte und Dienstleistungen im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit zuvor mit ausreichend Erfahrung und erfolgreich durchgeführt haben […]
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Gemäß Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 und Art.