Fabian Stancke

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen


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konzentrierte.

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      15 Lübbig, in: MüKo-Wettbewerbsrecht, § 33a GWB Rn. 6. 16 Abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/antitrust/actionsdamages/study.html (zuletzt aufgerufen am 11.2.2020). 17 Ollerdißen, in: Wiedemann, Kartellrecht, § 60 Rn. 62. 18 Böge/Ost, ECLR 2006, 197; Lübbig, in: MüKo-Wettbewerbsrecht, § 33a GWB Rn. 6. 19 Vgl. Sailer, „Follow-on Klagen nach Kartellverfahren – die Entwicklung seit 2000 in Zahlen“, abrufbar unter http://kartellblog.de/2015/03/02/katharina-sailer-follow-onklagen-nach-kartellverfahren-die-entwicklung-seit-2000-in-zahlen/ (zuletzt aufgerufen am 11.2.2020), und Sailer, Update on development of follow-on damages claims: 2000–2018, abrufbar unter http://www.econ-da.com/post/2019/7/23/update-on-development-of-follow-on-damages-claims-2000-2018 (zuletzt aufgerufen am 11.2.2020). 20 Rengier, Cartel Damages Actions in German Courts: What the Statistics Tell Us, JECLAPAdvance Articles, 16 December 2019. 21 Rengier, Cartel Damages Actions in German Courts: What the Statistics Tell Us, JECLAPAdvance Articles, 16 December 2019 m.w.N. 22 Lübbig, in: MüKo-Wettbewerbsrecht, § 33a GWB Rn. 10; vertiefend: Stancke, WuW 2015, 822, 824ff.; vgl. dazu auch unten Rn. 34ff. 23 Hierzu krit.: LG München, 7.2.2020, 37 O 18934/17 – Financialright (nicht rechtskräftig).

       III. Gesetzeshistorie

      Vorläufer des heutigen § 33a GWB war der § 35 im GWB von 1957. Danach war insbesondere schadensersatzpflichtig, wer schuldhaft gegen eine Vorschrift des GWB verstieß, die den Schutz eines anderen bezweckt (§ 35 Abs. 1 GWB von 1957), wobei die Bundesregierung als Beispiele für Schutzgesetze ausdrücklich die (heutigen) §§ 1, 20 und 21 GWB genannt hatte. § 35 Abs. 1 Satz 2 GWB von 1957 sah außerdem bei Verstößen gegen § 27 GWB von 1957 (= § 20 Abs. 5 n.F.) die Möglichkeit des Ersatzes des immateriellen Schadens vor. § 35 Abs. 2 GWB von 1980 enthielt eine Regelung zur Schließung der sog. Sanktions- oder Schutzlücke bei Verstößen gegen die früher allein möglichen Verfügungen der Kartellbehörden aufgrund des Missbrauchsverbots des § 22 GWB von 1957.24

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      Erneute Änderungen brachte die 8. GWB-Novelle von 2013. In § 33 Abs. 2 Nr. 2 GWB von 2013 wurde die noch in der 7. GWB-Novelle gestrichene Aktivlegitimation der Verbraucherverbände vorgesehen, ebenso der Verbände der Marktgegenseite. Die Verbraucherverbände sollten einen Unterlassungsanspruch, aber vor allem auch einen Anspruch auf Vorteilsabschöpfung für den Fall von Massen- oder Streuschäden haben. Einen eigenen schadensersatzrechtlichen Durchsetzungsanspruch erhielten die Verbände aber nach wie vor nicht. Zudem wurden die Vorschriften zur Verjährung und Hemmung der Verjährung (§ 33 Abs. 5 GWB von 2013) neu gefasst und präzisiert.29