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Das Baustellenhandbuch AUFMASS UND MENGENERMITTLUNG


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Vorgehängte hinterlüftete Fassaden

       Anwendungsbereich

       Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18351

       Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18351, Ziffer 5 „Abrechnung“

       Übermessungsregeln nach ATV DIN 18351, Ziffer 5.3

       Wärmedämm-Verbundsysteme

       Anwendungsbereich

       Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18345

       Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18345, Ziffer 5 „Abrechnung“

       Übermessungsregeln nach ATV DIN 18345, Ziffer 5.3

       Zimmer- und Holzbauarbeiten

       Anwendungsbereich

       Checkliste Abrechnungseinheiten nach ATV DIN 18334

       Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18334, Ziffer 5 „Abrechnung“

       Übermessungsregeln nach ATV DIN 18333, Ziffer 5.3

       Anhang

       Begriffserklärungen

       Sichtbetonklassen

       Umrechnungstabelle für Neigungen Winkelangabe in Grad oder Gefälle in Prozent

       Bodentransport

       DIN 4124 „Baugruben und Gräben – Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten“

       DIN EN 1610 „Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen“

       Gerüste nach DIN 4420 „Arbeits- und Schutzgerüste“

       Anstrich- und Entrostungsflächen Ausgewählte Form-Stahlprofile

       Anstrichflächen von Raumheizkörpern nach DIN 4703 „Raumheizkörper“ Teil 1 Maße von Gliederheizkörpern

       Metallbleche Dicken und Gewichte

       Oberflächengüte/Verspachtelung von Gipsplatten

      Berechnung von Flächen- und Umfangsmaßen

      Berechnung von Volumen und Oberflächen

       Stichwortverzeichnis

      

Einleitung

      Vertrag – Abrechnung – Vergütung

      Bauvertrag

      Für die Abrechnung von Bauleistungen sind im Regelfall die entsprechenden Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in einem Bauvertrag festgeschrieben. Zur Definition der Abrechnungsmodalitäten hat sich in der Praxis die Übernahme der Inhalte der Vergabe- und Vertragsordnung (VOB) in privatrechtliche Verträge bewährt. Für öffentliche Auftraggeber ist die Anwendung der VOB haushaltsrechtlich verpflichtend.

      Die VOB bildet mit dem Teil B „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ und dem Teil C „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ für beide Vertragspartner eine gesicherte und gleichberechtigte Grundlage für einen „VOB-Vertrag“. Werden Bauverträge nach VOB Teil B geschlossen, sind nach § 1 „Art und Umfang der Leistung“ Ziffer 1 automatisch die Vorschriften der VOB/C eingeschlossen.

      Die VOB Teil C ist wegen der darin enthaltenen technischen Bestimmungen zur Ausführung als ein Bestandteil der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ anzusehen. Dadurch sind zur Sicherung eines Vergütungsanspruchs und vorgeschalteter Beurteilung der Mangelfreiheit einer Bauleistung (§ 13 VOB/B) auch die Inhalte der VOB/C direkt mit VOB-Verträgen verbunden.

      Durch die Rechtsprechung werden die ATV darüber hinaus auch als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) eingestuft. Dies bedeutet, dass bei AGB-Verträgen nach §§ 305–310 BGB außer den Inhalten der AGB auch die Texte der VOB/C dem Auftraggeber zugänglich gemacht bzw. ausgehändigt werden müssen. Dies trifft im Besonderen dann zu, wenn der Auftraggeber nicht zu den im Baurecht bewanderten Personen gehört.

      Abrechnungs- und Vergütungsgrundlagen {Vergütungsgrundlagen}

      In der VOB Teil C ist in der DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ in Ziffer 5 die Nutzung von Bauzeichnungen als Abrechnungsgrundlage vorgesehen. Dies gilt immer dann, wenn die tatsächlich ausgeführte Bauleistung auch den Zeichnungen entspricht. In allen anderen Fällen ist die Leistung örtlich am Bauwerk aufzumessen.

      Diese Vorgabe gilt außer für die Gewerke, zu denen auch „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen“ (ATV) gefasst sind, auch für solche, für die keine ATV bestehen. Die Inhalte der gewerkespezifischen ATV sind jedoch stets mit Vorrang gegenüber der ATV DIN 18299 anzuwenden.

      Die ATV beinhalten im Abschnitt 0 „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ unter Ziffer 0.5 Richtlinien für die Wahl der Abrechnungseinheiten verschiedenster Bauleistungen oder Bauteile. Diese Regeln wenden sich an die Aufsteller von Leistungsbeschreibungen und werden bei „VOB-Verträgen“ nicht automatisch zum Vertragsbestandteil.

      Die ATV beinhalten in Abschnitt 4 „Nebenleistungen, Besondere Leistungen“ Angaben über Einzelleistungen. Soweit es sich um Nebenleistungen handelt, sind diese dem „Bau-Soll“ zuzurechnen und bedürfen keiner zusätzlichen Vergütung. Eine besondere Einzelerwähnung ist bei vertraglicher Vereinbarung der VOB Teil C nicht erforderlich.

      Soweit zur Fertigstellung einer Bauaufgabe Besondere Leistungen notwendig und diese im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, wird deren gesonderte Vergütung durch den Bauvertrag erfasst.

      Im Leistungsverzeichnis nicht erwähnte, aber erforderliche und ausgeführte Leistungen sind sog. zusätzliche Leistungen (Nachträge), deren Vergütung sich aus VOB/B § 2 Ziffer 6 ableitet. Die Ausführung der Leistung muss vor Arbeitsbeginn dem Auftraggeber angekündigt werden.

      Abrechnung

      In der VOB/C sind in Abschnitt 5 „Abrechnung“ in den verschiedenen ATV Festlegungen zur gewerkespezifischen Mengenermittlung aufgeführt. Diese gehen detailliert über die Grundregeln der DIN 18299 hinaus.

      In allen ATV ist die Verwendung der Maße aus Bauzeichnungen vorgesehen. Im Allgemeinen bedeutet dies

für Arbeiten im Innenbereich auf Flächen ohne begrenzende Bauteile eine Beachtung der Maße der behandelten oder hergestellten Flächen;
auf Flächen mit begrenzenden Bauteilen eine Berücksichtigung der Leistungsabmessungen bis zu den begrenzenden, unbehandelten Bauteilen;
[oder] in verschiedenen Gewerken eine Berücksichtigung der Leistungsabmessungen nach den Maßen der hergestellten oder behandelten Flächen;
für Mauerwerk und Beton die Aufnahme deren konkreter Maße;
für Fassaden die Abrechnung nach den Außenmaßen der hergestellten Flächen.

      Zur Vereinfachung der Handhabung von Abzugsregeln sind in allen Gewerken die Übermessungsgrößen für Flächenmaße auf 2,5 m2 und bei Längenmaßen auf 1,0 m festgelegt.

      Bereits mit der Ausgabe des VOB-Ergänzungsbandes, August 2015, wurden in den Allgemeinen Vertragsbedingungen zu 20 Gewerken in dem Abschnitt 5 „Abrechnung“ die bisherigen Regeln nach Unterpunkten neu gegliedert, vereinfacht oder ergänzt. Mit der Ausgabe der VOB 2019 bestehen zu allen Gewerken einheitliche Gliederungen mit den Titeln:

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