Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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seinen jüngeren Entscheidungen hat der Gerichtshof durchgehend eine datenschutzfreundliche Linie verfolgt.47 Bei unklaren Auslegungsergebnissen mag es also für Unternehmen ratsam sein, eher der strengeren Auslegung zu folgen. Allerdings ist es wirtschaftlich manchmal nicht sinnvoll, der strengsten Rechtsansicht zu folgen. Die Entscheidungsfindung ist also schwierig und sollte jedenfalls in grundlegenden Fragen durch die Leitungsebene erfolgen.

       c) Relevanz existierender Rechtsprechung

      Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur DSRL kann nicht unreflektiert auf die DSGVO übertragen werden.

       Beispiel

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       2. Auslegung der Begleitgesetze

       a) Auslegungsmethoden

      aa) Klassische Auslegungsmethoden

      bb) Europarechtskonforme Auslegung

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      Im Datenschutzrecht ist außerdem die europarechtskonforme Auslegung von besonderer Bedeutung. Nach ihr sind nationale Gesetze der Mitgliedstaaten derart auszulegen, dass sie dem Unionsrecht nicht widersprechen.55 Diese Auslegungsmethode ist eine Ausprägung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts.

      Im datenschutzrechtlichen Kontext sind die nationalen Datenschutzgesetze stets kritisch darauf zu prüfen, inwiefern sie unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Das gilt sowohl für das BDSG als auch für Spezialgesetze wie z.B. TKG und TMG.

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       Beispiel

       b) Relevanz existierender Rechtsprechung

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      Allenfalls im Einzelfall – insbesondere bei den Spezialgesetzen wie dem TMG und dem TKG – mögen Gerichtsentscheidungen weiterhin relevant sein. Das sollte dann aber jeweils gründlich geprüft werden. Insbesondere sind auch diese datenschutzrechtlichen Spezialgesetze nunmehr im Lichte der DSGVO auszulegen, so dass potenziell sogar unveränderte Normen anders zu werten sein können.

      15 Siehe beispielsweise zur Reichweite von Öffnungsklauseln oben Rn. 8ff. 16 Siehe zur Bedeutung von Stellungnahmen der Datenschutzbehörden Kap. 16 Rn. 62ff. 17 Siehe zur Rechenschaftspflicht Kap. 4 Rn. 27ff. 18 EuGH, Urt. v. 1.10.2019 – Rs. C-673/17, MMR 2019, 732, 734, Rn. 47 m. Anm Moos/Rothkegel. 19 Dauses/Ludwigs/Pieper, Teil B I Rn. 11, hält sie auch für die wichtigste; Bergmann/Bergmann, Begriff „Auslegung von Unionsrecht“; Calliess/Ruffert/Wegener, Art. 19 EUV (Lissabon) Rn. 13, und Schwarze/Becker/Hatje/Schoo/Schwarze/Wunderlich, Art. 19 EUV Rn. 36 m.w.N., halten hingegen die teleologische Auslegungsmethode für wichtiger. 20 Dauses/Ludwigs/Pieper, Teil B I Rn. 12; Calliess/Ruffert/Wegener, Art. 19 EUV (Lissabon) Rn. 13. 21 Bergmann/Bergmann, Begriff „Auslegung von Unionsrecht“. 22 Griller/Rill/Streinz, S. 223, 243. 23 Vgl. Calliess/Ruffert/Wegener,