Timo Handel

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet


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am 29.12.2020. 331 BT-Drucks. 14/6098, S. 24. 332 Hierbei handelt es sich um eine originalgetreue Kopie der Informationen. 333 Detlefsen, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit, S. 8. 334 Brömmekamp, WRP 2011, 306, 311. 335 LG Düsseldorf, CR 2007, 601, 602. 336 Hierbei handelt es sich um Dienste, die Speicherplatz über das Internet anbieten. Die Informationen bzw. Daten werden von dem Nutzer des Dienstes auf Server des Cloud-Speicherdienstes hochgeladen – in die Cloud geladen – und bei Bedarf wieder heruntergeladen. Für das Vorliegen der Voraussetzung des „für einen Nutzer speichern“ des § 10 Satz 1 TMG ist es irrelevant, ob die gespeicherte Information „irgendeinem Dritten zugänglich“ gemacht wird (Spindler, in: Spindler/Schmitz, Telemediengesetz, TMG § 10 Rn. 11). 337 Heckmann, in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, Kap. 1 Rn. 127; Sieber, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 19.1 Rn. 23; Strauß, ZUM 2006, 274, 281. 338 BGH, GRUR 2007, 890, 892. 339 Siehe hierzu Kapitel 3 J. Nach Auffassung des EuGH, ZUM 2012, 307, 309, „steht [...] fest, dass ein Betreiber einer Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet – wie Netlog – auf seinen Servern Informationen speichert, die von Nutzern dieser Plattform eingegeben werden und mit ihrem Profil in Zusammenhang stehen, und dass er somit ein Hosting-Anbieter im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/31 ist“. In Bezug auf Facebook führt der EuGH, ZUM 2019, 905, 908, aus, „dass Facebook Ireland Hosting-Dienste im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/31 anbietet“. Siehe auch Galetzka/Krätschmer, MMR 2016, 518, 521; Roggenkamp/Stadler, in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, Kap. 10 Rn. 288. 340 Frey/Rudolph/Oster, CR Beilage zu Heft 11/2015, S. 5. 341 Sieber, Providerverantwortlichkeit im Internet, S. 40; Sieber/Höfinger, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 18.1 Rn. 79.

       B. Historische Entwicklung des Haftungsregimes

      Die Haftungsprivilegierungen der vorgenannten Diensteanbieter haben sich seit Ende der 1990er Jahre über verschiedene Gesetzesänderungen und unter Beachtung europäischer Vorgaben entwickelt.

       I. Das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG)

      Die Haftungsprivilegierungen des TDG 1997 und MDStV sahen unter anderem in ihren § 5 Abs. 2 eine Privilegierung von Hostprovidern vor. Sie regelten, dass Diensteanbieter für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich sind, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

       II. Die E-Commerce-Richtlinie (ECRL)

      Bezogen auf das Hosting stellen die Mitgliedstaaten gem. Art. 14 Abs. 1 ECRL sicher, dass bei Vorliegen eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern

       • der Anbieter keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat, und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird (Art. 14 Abs. 1 lit. a ECRL), oder

       • der Anbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren (Art. 14 Abs. 1 lit. b ECRL).

       III. Das Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG)