Timo Handel

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet


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Tatbestand auch die Voraussetzungen der §§ 8ff. TMG vom Vorsatz des Diensteanbieters umfasst sein. Dies würde zu einer Steigerung der Anforderungen an ein Entfallen der Haftungsprivilegierung führen. Der Gesetzgeber hat nämlich in § 9 Satz 1 Nr. 5 und § 10 Satz 1 TMG nur auf die Kenntnis des Diensteanbieters abgestellt, die allein das kognitive Element des Vorsatzes betrifft. Das voluntative Element des Vorsatzes wurde vom Gesetzgeber gerade ausgespart.473 Wenn die Voraussetzungen der Haftungsprivilegierungen aber vom Vorsatz umfasst sein müssen, muss insoweit auch das voluntative Element vorliegen.

       i. Keine Vorsatzmodifikation

       j. Keine Rechtfertigungsgründe

       k. Keine Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe

      Wie bereits dargestellt, beruhen die §§ 8 bis 10 TMG allein auf wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten. Sie dienen nicht der Auflösung einer persönlichen Zwangslage des Diensteanbieters. Die Haftungsprivilegierungen entsprechen deshalb nicht dem Charakter eines Entschuldigungsgrundes. Sie regeln zudem keinen Fall, in dem es dem Diensteanbieter an der Einsicht fehlt, das Unrecht seiner Tätigkeit einzusehen, wenn die von ihm übermittelte oder gespeicherte Information strafbar ist. Die Haftungsprivilegierungen stellen demnach auch keine Schuldausschließungsgründe dar.

       l. Keine persönlichen Strafausschließungsgründe

       m. Ergebnis zur zweistufigen Vorfilter-Lösung

      Bei den Haftungsprivilegierungen der §§ 8 bis 10 TMG handelt es sich demnach richtigerweise um außerhalb der Haftungsnorm zu prüfende Vorfilter.

       2. Bedeutung der dogmatischen Einordnung für die Annahme eines Irrtums