findet automatisch eine Klarstellung der Begrifflichkeiten statt. In der bisherigen Literatur – insbesondere zum revidierten Recht – findet sich eine Vermischung der Ebenen, indem Personensorge teilweise im Sinne der Aufgabenbereiche[220] und teilweise im Sinne der Rechtsmacht[221] verstanden wird, was zu Missverständnissen geführt hat.[222]
6.3.5 Die Reichweite der Personen- bzw. der Vermögenssorge
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Ungeklärt ist demgegenüber weitgehend die Reichweite der Personensorge bzw. implizit auch der Vermögenssorge in Bezug auf die Aufgabenbereiche. Es geht damit um die Frage, wo die Grenzen der Personensorge bzw. der Vermögenssorge zu ziehen sind. Die Schwierigkeit der Abgrenzung von Rechtsverkehr und Vermögenssorge bzw. Personensorge wurde bereits oben erörtert.[223]
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Die Frage der Reichweite wird zum Teil auch im revidierten Recht in der Tradition von OETTLI lediglich formal abgegrenzt, indem darauf hingewiesen wird, dass Personensorge das sei, was nicht der Vermögensverwaltung zuzuordnen sei.[224] Damit wird man dem neuen Recht nach der hier vertretenen Auffassung nicht gerecht, ist die Frage doch zentral für die Massschneiderung.
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Vermögenssorge ist eine Querschnittsmaterie. Beinahe sämtliche Handlungen, die sich auf eine Person beziehen, haben vermögensrechtliche Auswirkungen oder können als solche betrachtet werden. Daraus könnte man ableiten, dass in den meisten Fällen ein Aufgabenbereich Einkommens- und/oder Vermögensverwaltung ausreichend wäre. Der Gesetzgeber hat aber vorgesehen, dass auch die Personensorge masszuschneidern ist. Fraglich ist somit, wann es zusätzlich zur Massschneiderung innerhalb der Vermögenssorge einer Massschneiderung in der Personensorge bedarf. Die Frage kann im Rahmen dieser Arbeit nicht in extenso beleuchtet werden. Anhaltspunkte für eine Massschneiderung im persönlichen Bereich sind Art. 408 ZGB, der in Abs. 2 die Kompetenzen im Rahmen der Vermögensverwaltung beispielhaft und relativ restriktiv formuliert,[225] sowie der (weitgehende) Konsens in den obig erwähnten Aufgabenbereichen[226] im Rahmen der Personensorge. Daraus kann abgeleitet werden, dass der Fokus der Vermögenssorge auf die laufenden Bedürfnisse analog zu Art. 166 Abs. 1 ZGB, die Vermögensanlage und die Schuldenabbezahlung und weitere vergleichbare kleinere vermögensrechtliche Geschäfte beschränkt ist.[227] Spezifischere Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen wären im Sinne der Massschneiderung separat zu erwähnen.
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Die Frage ist in Bezug auf die Vermögenssorge auch deshalb relevant, weil sich mit der Abgrenzung die Betreibungsfähigkeit klärt. Dort, wo zum Beispiel die Handlungsfähigkeit gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB in Bezug auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist und gleichzeitig in Bezug auf die Wohnungsangelegenheiten nicht, kann die verbeiständete Person durchaus zulasten ihres Vermögens Mietverträge abschliessen, wohingegen das Vermögen beim Abschluss weiterer Vermögensanlagen auch betreibungsrechtlich geschützt wäre, weil diesbezüglich die Handlungsfähigkeit beschränkt ist.[228]
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Die Praxis scheint sich dieser Abgrenzungsproblematik insofern anzunähern, als dass sie sicherlich dort eine spezifischere Massschneiderung vorsieht, wo die Massschneiderung im Geschäftsverkehr (teilweise) nicht akzeptiert wird, so z. B. im Zusammenhang mit der Vertretung gegenüber Sozialversicherern und Banken. In solchen Fällen erfolgt sodann eine (unüblich) spezifische Massschneiderung der Aufgaben und nicht lediglich der Aufgabenbereiche gemäss Art. 391 Abs. 1 ZGB. Damit finden sich nicht selten relativ weite unspezifische neben äusserst spezifischen Aufgabenumschreibungen.
6.4 Fazit
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Aus der Begriffsgeschichte der Personensorge zeigt sich, dass sich die Auslegung dieses Begriffs deutlich an der gesetzlichen Systematik anlehnt. Diese führte im alten Recht zu einer Unterscheidung von tatsächlicher Personensorge und Personensorge als Aufgabenbereich. Dieser doppelten Personensorge kam im alten Vormundschaftsrecht deshalb keine wesentliche Bedeutung zu, weil einerseits das Massnahmensystem wenig Flexibilität zuliess und deshalb die Rechtsmacht im Grundsatz klar zugewiesen war. Andererseits war die Unterscheidung vielleicht auch weniger bedeutsam, weil die Massnahmen stärker auf Vermögenssorge ausgerichtet waren und die Personensorge eher als Nebeneffekt der Massnahme verstanden wurde.
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Mit dem revidierten Recht und den flexibilisierten Beistandschaftsarten wurde aber diese Unterscheidung bedeutsamer, denn es zeigten sich aufgrund der unbesehenen Übernahme der Begrifflichkeiten aus dem vorrevidierten Recht Unstimmigkeiten. Mit der hier auf KAUFMANN zurückgehenden Unterscheidung der Personensorge im Sinne der Aufgabenbereiche und im Sinne der Rechtsmacht dürften diese Unstimmigkeiten geklärt werden und das im alten Recht schon bestehende Konzept der doppelten Personensorge klarer hervortreten.
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In Bezug auf die Reichweite der Personensorge in Abgrenzung zur Vermögenssorge ist ein zurückhaltender Massstab zugunsten der Personensorge anzuwenden. Einkommens- und Vermögensverwaltung als eigenständige Aufgabenbereiche beziehen sich weitgehend auf die laufenden Bedürfnisse bzw. den Lebensalltag der schutzbedürftigen Person.
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