Jonathan Hinze

Haftungsrisiken des automatisierten und autonomen Fahrens


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       § 2 Zur Terminologie

      Eine zielführende Erörterung juristischer Fragestellungen erfordert zunächst einen terminologischen Konsens. Im Bereich der selbstfahrenden Fahrzeuge sind es insbesondere die Begrifflichkeiten der „Automatisierung“ und „Autonomie“, die ein gewisses Maß an Erklärungsbedürfnis hervorrufen und umgangssprachlich häufig vermischt und vereinheitlicht werden. Ergänzt durch relativ bedeutungsarme Zusätze wie „intelligent“ oder „smart“ ergibt sich dann häufig nur ein sehr vages Bild des technologischen Fortschritts, der aber gerade auch in der rechtlichen Aufarbeitung einen entscheidenden Unterschied bei der Bewertung einzelner juristischer Probleme darstellen kann. Das betrifft im Übrigen nicht nur den Bereich der selbstfahrenden Fahrzeuge, sondern durchzieht gleichermaßen die gesamte Industrie („Industrie 4.0“) und Privathaushalte („Internet der Dinge“).

       A. Künstliche Intelligenz

       I. Ansätze einer Definition

       II. Allgemeine und spezialisierte künstliche Intelligenz

       III. Eigenschaften künstlicher Intelligenz

       IV. Determinismus und Vorhersehbarkeit

      2 Erstmals wurde der Begriff 1956 von John McCarthy auf einer Konferenz in Hanover, New Hampshire, verwendet, Konrad, in: Siefkes/Eulenhöfer/Stach/Städler, Sozialgeschichte der Informatik, S. 287. 3 Für die juristische Literatur etwa Herberger, NJW 2018, 2825 (2826).