Alexander Grieger

Rechtliche Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in B2B-Exportverträgen


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bestehenden Regelungen wertend: Schäfer, BB 2012, S. 1231ff. (1232). 38 Herausgegeben von Bundesnotarkammer, Bundesrechtsanwaltskammer, Deutscher Anwaltverein, Deutscher Notarverein und Deutschem Richterbund, abgerufen am 13.04.2020 unter https://www.drb.de/fileadmin/DRB/pdf/Buendnis_deutsche_Recht/Broschuere_Law_-_Made_in_Germany_EN.pdf. 39 A. a.O., S. 8; Maier-Reimer, NJW 2017, S. 1ff. (1). 40 Koalitionsvertrag zur 19. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD, Zeile 6186–6190, abgerufen am 13.04.2020 unter https://www.cdu.de/system/tdf/media/dokumente/koalitionsvertrag_2018.pdf?file=1; siehe auch Müller, BB 26/2018, Die erste Seite; Graf v. Westphalen, ZIP 2018, S. 1101ff. (1101). 41 Nitschke, JUVE 9/2019, S. 49ff. (50). 42 Herresthal, Reform der AGB-Kontrolle im B2B-Bereich, Vorwort S. 8 sowie S. 137. 43 Vgl. gemeinsame Erklärung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern vom April 2012 (regelmäßig aktualisiert, zuletzt im Februar 2019), S. 1, der „Initiative pro AGB-Recht“, bestehend aus dem Zentralverbands des deutschen Handwerks e.V., Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V., Markenverband e.V., Gesamtverband der deutschen Mode- und Textilindustrie e.V., Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V., Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e.V., Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie e.V., Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., abgerufen am 13.04.2020 unter http://pro-agb-recht.de/. 44 Aus einem der an der Initiative beteiligten Wirtschaftsverbände stammend: Schäfer, BB 2012, S. 1231ff. (1232); ebenfalls keinen Handlungsbedarf im unternehmerischen Geschäftsverkehr feststellend: Niebling, MDR 2019, S. 907ff. (919). 45 Schäfer, BB 2012, S. 1231ff. (1232). 46 Schäfer, BB 2012, S. 1231ff. (1232).

       B. Die Auswirkungen der Debatte auf die Wirtschaft

      Die exportlastige deutsche Wirtschaft wird durch die sich verstärkende Debatte nicht nur generell, sondern insbesondere auch im Hinblick auf ihre Verhandlungsstrategie bei Vertragsverhandlungen zunehmend verunsichert:

      Festzuhalten ist somit, dass in der Wirtschaft – verständlicherweise – eine nicht zu unterschätzende Verunsicherung existiert. Die vorliegende Arbeit versucht zu ergründen, ob die Verunsicherung der Wirtschaft in diesem Bereich berechtigt ist und welche Handlungsempfehlungen gegeben werden können. Die AGB-Kontrolle von Haftungsausschluss- und Haftungsbegrenzungsklauseln wird hierbei beispielhaft herausgegriffen, da diese für Unternehmen Existenz entscheidend sein können und die Kritik an der AGB-Kontrolle zumeist aus dem Blickwinkel des Risikomanagements zur Vermeidung existenzbedrohender Haftungsrisiken geführt wird.

      47 Schuhmann, BB 1996, S. 2473ff. (2473). 48 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), Art. 4. Für vor dem 17.12.2009 abgeschlossene Verträge gilt noch Art. 28 I S. 1, II S. 1 EGBGB. Vgl. STAUDINGER-AGB-Coester, Vorbem zu §§ 307–309 Rn. 11. 49 Ausführlich zu Verhandlungsstrategien aus dem Blickwinkel der Inhaltskontrolle: Schuhmann, BB 1996, S. 2473ff. (2473ff.). 50 Kessel/Jüttner, BB 2008, S. 1350ff. (1351); so auch bereits zu Zeiten des AGBG: Schuhmann, BB 1996, S. 2473ff. (2476). 51 Gemäß Deutschem Statistischen Bundesamt gehörten 2017 dem Mittelstand (inkl. Kleinbetriebe) 99,7 Prozent aller deutschen Unternehmen an, welche mehr als 60 % der bei allen Unternehmen tätigen Personen beschäftigten. Abgerufen am 05.04.2020 unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Kleine-Unternehmen-Mittlere-Unternehmen/Tabellen/wirtschaftsabschnitte-insgesamt.html;jsessionid=DE62AA8D760EB94F35A509CBB6078EF8.internet711.

§ 3. Grundlagen des deutschen Haftungsregimes

       A. Schadensarten

       I. Definition

       II. Nichtvermögensschaden

       III. Vermögensschäden, insbes. Folgeschäden