gleichgestellter Gegenstand
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A Ausnahmen von der Erlaubnispflicht/Alter/Ausweispflicht
Das Waffengesetz macht von dem o. g. Grundsatz der Erlaubnispflicht wiederum Ausnahmen. Im Allgemeinen lassen sich die Ausnahmen in zwei große Bereiche unterteilen. Man unterscheidet zwischen den sogenannten gegenstandsbezogenen und den situationsbezogenen/personenbezogenen Ausnahmen.
Die gegenstandsbezogenen Ausnahmen beziehen sich, wie der Name schon sagt, auf den jeweiligen Gegenstand. Alle gegenstandsbezogenen Ausnahmen sind abschließend in § 2 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 2 UA 2 WaffG benannt. Dort sind die jeweiligen Gegenstände nach der erlaubnisfreien Umgangsform sortiert. Wird ein Gegenstand in dem o. g. Abschnitt benannt, so ist die jeweilige Umgangsart, unter der der Gegenstand benannt ist, vom Gesetzgeber erlaubnisfrei gestellt. Diese Befreiung von der Erlaubnispflicht gilt zunächst für jede Person, unabhängig von der Situation.7 Neben diesen Bestimmungen finden sich weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht in § 2 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 3 WaffG. Ist eine Waffe dort aufgelistet, so ist sie explizit vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes ausgenommen und eine eventuell bestehende Erlaubnispflicht entfällt damit. Es gibt jedoch Sonderfälle, in denen eine spätere Anwendung des WaffG für spezielle Situationen möglich wird (siehe hierzu Prüfungspunkt KS).
Neben den eben dargestellten gegenstandsbezogenen Ausnahmen gibt es noch die sogenannten situationsbezogenen/personenbezogenen Ausnahmen. Hierbei kommt es vor allem auf die Situation an, in der sich die Person befindet. Neben der Situation kann auch die Person selbst bzw. die von dieser Person ausgeübte Tätigkeit über die Anwendbarkeit dieser Ausnahme entscheiden. Sollte eine solche Ausnahme Anwendung finden, wird ein eigentlich erlaubnispflichtiger Gegenstand aufgrund der ausgeübten Tätigkeit der Person (z. B. Jäger*in oder Sportschütze*in) oder der Situation, in der die Person angetroffen wird (z. B. Transport, Schießen auf einer Schießstätte), für die vorliegende Umgangsform erlaubnisfrei. Die wesentlichen situationsbezogenen Ausnahmen sind im § 12 WaffG zu finden. In der Fallbearbeitung im Rahmen der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden hauptsächlich die Ausnahmen für Jäger*innen und den Transport relevant. Die jeweiligen Ausnahmen für Jäger*innen finden sich im § 13 WaffG. Diese Ausnahmen werden im weiteren Verlauf anhand von Sachverhalten vertieft und weiter ausgeführt.
Neben den Ausnahmen von den Erlaubnispflichten muss in diesem Prüfungspunkt ebenfalls geprüft werden, ob die Person das notwendige Alter für den Umgang mit Waffen besitzt. Der Umgang mit Waffen setzt gem. § 2 Abs. 1 WaffG ein Mindestalter von 18 Jahren voraus. Für den Umgang mit Waffen durch Jugendliche8 gibt es im § 3 WaffG entsprechende Ausnahmen. Diese dürfen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses und unter Aufsicht eines weisungsberechtigten Erwachsenen Umgang mit Waffen haben (vgl. § 3 Abs. 1 WaffG). Darüber hinaus ist Jugendlichen auch der Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten (RSG) gem. § 3 Abs. 2 WaffG gestattet.
Als letztes Element dieses Prüfungspunktes wird die Ausweispflicht geprüft. Wer in Deutschland eine Waffe führt, muss die in § 38 WaffG aufgelisteten Dokumente mit sich führen. Als Merkformel gilt:
Wer eine Waffe führt, muss seinen Personalausweis und die für die beabsichtigten Umgangsformen benötigten Erlaubnisse mit sich führen.
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Dieser Prüfungspunkt stellt i. d. R. den Abschluss der waffenrechtlichen Prüfung dar. Hier werden die speziellen Situationen beleuchtet, in denen sich eine Person befinden kann. Es kann demnach vorkommen, dass bis hierhin kein waffenrechtlicher Verstoß vorliegt, sich aber aus den jeweiligen Gegebenheiten ein solcher ergeben kann. Für die Fallbearbeitung in der Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst werden hier hauptsächlich die §§ 42 und 42a WaffG relevant.
In beiden Normen wird ein Führungsverbot für bestimmte Waffen in bestimmten Situationen dargestellt.
Gem. § 42 Abs. 1 WaffG ist es generell untersagt, sämtliche Waffen bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen zu führen. Auch wenn die jeweilige Erlaubnis für ein Führen vorläge, dürfte man dennoch die Waffe nicht bei diesen Anlässen führen.
Beispiel:
Eine Person (P) hat eine Pistole und besitzt für diese eine Waffenbesitzkarte (WBK) und einen Waffenschein. P wird auf einer Demonstration im Hamburger Hauptbahnhof angetroffen. P ist 20 Jahre alt und führt neben den Erlaubnissen auch seinen Personalausweis mit.
P hat die für den Umgang (Erwerb/Besitz und Führen) erforderlichen Erlaubnisse. Außerdem ist er mindestens 18 Jahre alt und führt die Erlaubnisse sowie seinen Personalausweis mit sich. Demnach sind zunächst alle Voraussetzungen für einen erlaubten Umgang vorhanden. Da sich P jedoch auf einer Demonstration und damit auf einer öffentlichen Veranstaltung befindet, ist ihm gem. § 42 Abs. 1 WaffG das Führen der Pistole nicht gestattet.
Den häufigsten Anwendungsfall in einer Klausur oder auch in der Praxis stellt der § 42a WaffG dar. Im Gegensatz zu § 42 Abs. 1 WaffG wird hier nicht auf bestimmte Veranstaltungen abgestellt. Vielmehr untersagt der § 42a Abs. 1 WaffG generell das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen nach Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 1.1 oder Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm. Demzufolge dürfen diese Gegenstände außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen befriedeten Besitztums nicht mitgeführt werden (vgl. Definition der Umgangsform Führen). Anscheinswaffen sind in Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.6 WaffG definiert. Vereinfacht ausgedrückt sind dies Gegenstände, die Schusswaffen optisch gleichen. Wichtig für die Anwendung des § 42a Abs. 1 WaffG sind die dort genannten Messer. Für Gegenstände, die als Hieb- und Stoßwaffe bestimmt sind wie beispielsweise Schwerter oder Kampfmesser, ist die Nr. 2 einschlägig. Das Führverbot des § 42a WaffG erfasst aber auch Messer, die keine Waffen i. S. d. WaffG sind.
Ein Einhandmesser ist demzufolge ein Messer, das bauartlich so geschaffen ist, dass sich die Klinge mit nur einer Hand aufklappen lässt. Der dafür vorgesehene Mechanismus ist nicht speziell festgelegt. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Sperrvorrichtung existiert, die die Klinge nach dem Aufklappen daran hindert, von allein zurück zu klappen. Im Gegensatz dazu sind die Klingen der sog. feststehenden Messer nicht versenkbar oder auf andere Weise einklappbar.
Für dieses Führverbot gibt es auch im § 42a WaffG speziell geregelte Ausnahmen, die sich in § 42a Abs. 2 Nrn. 1–3 WaffG finden. Die ersten beiden Nummern im Absatz 2 gelten für alle aufgeführten Waffen (Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmesser und Messer mit feststehender Klinge über 12 cm). Die Anscheinswaffen sind für die Ausnahme der Nummer 3 ausgenommen. Nach § 42a Abs. 2 Nr. 1 WaffG gilt das Führverbot nicht für die Verwendung bei Foto-, Film-, oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen. Ebenfalls als Ausnahme des Führverbots gilt der Transport in einem verschlossenen Behältnis gem. § 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG. Ein solcher Transport setzt jedoch einen Anfangs- und einen Zielpunkt voraus, weshalb ein bloßes „immer dabeihaben“ nicht als Transport gilt. Ein Behältnis i. S. d. Vorschrift ist ein Raumgebilde, welches zur Aufnahme von Sachen dient und nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Beispiele für solche Behältnisse sind u. a. eine Aktentasche oder ein Koffer. Um sich auf die Ausnahme