(MarkenG).
Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (Unionsmarkenverordnung).
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Rechtsgrundlage der einheitlichen Unionsmarke für das gesamte Gebiet der EU, verwaltet durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EU IPO) in Alicante.
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Geschmacksmuster-/
DesignGeschmacksmuster-recht
recht
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Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle v. 6.11.1925 (HMA).
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Nebenabkommen zur PVÜ. Mit einer internationalen Hinterlegung bei der WIPO Erlangung von Musterschutz in den benannten Vertragsstaaten.
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Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen v. 13.10.1998 (GeschmacksmusterRL).
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Harmonisierung des Geschmacksmusterrechts. Umgesetzt durch das in seinen wesentlichen Teilen am 1.6.2004 in Kraft getretene Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen vom 12.3.2004 (GeschmMG), das durch das Modernisierungsgesetz vom 10.10.2013 in Designgesetz umbenannt wurde.
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Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster v. 12.12.2001 (GGV); geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 v. 18.12.2006.
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Schaffung eines einheitlichen Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit Zuständigkeit des Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EU IPO) in Alicante.
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SortenschutzSortenschutz
rech
tSchutzrechtSorten-
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Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen v. 2.12.1961 (PflZÜ).
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Regelung des internationalen Sortenschutzes. Mitgliedsstaaten bilden einen Verband (Union for Protection of New Varieties of Plants – UPOV).
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Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutzgemeinschaftlicher Sortenschutz v. 27.7.1994 (EGSVO).
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Schaffung eines gemeinschaftlichen gewerblichen Schutzrechts für Pflanzensorten, das eine einheitliche Wirkung in der gesamten Europäischen Union entfaltet. Zuständigkeit des Gemeinschaftlichen Sortenamtes in Angers/Frankreich.
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Urheberrecht
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Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst v. 9.9.1886 (RBÜ).
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Ältester völkerrechtlicher Vertrag des Urheberrechts.
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Welturheberrechtsabkommen v. 6.9.1952 (WUA).
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Das WUA bietet ein geringeres Schutzniveau als die RBÜ, die deshalb auch unter den RBÜ-Verbandsstaaten Vorrang hat (Art. XVII Abs. 1 WUA). Da nahezu alle der zunächst nur dem WUA beigetretenen Staaten inzwischen dem RBÜ beigetreten sind, ist das WUA weitgehend bedeutungslos geworden. Das Abkommen hat jedoch als Vorstufe zum Beitritt der USA, Russlands und Chinas zur RBÜ einen international bedeutenden Beitrag zur Schaffung und Anhebung eines weltweiten Schutzstandards geleistet.
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WIPO-Urheberrechtsvertrag v. 20.12.1996 (WIPO Copyright Treaty, WCT).
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Sonderabkommen zur RBÜ, das in Ergänzung zur RBÜ anwendbar ist und darauf abzielt, den internationalen Schutz des Urheberrechts auf der Grundlage der seit 1971 nicht mehr revidierten RBÜ insbesondere auch in Bezug auf die Herausforderungen durch die Digitaltechnik zu modernisieren.
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Richtlinie 2009/24/EG vom 23.4.2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ComputerprogrammRL – kodifizierte Fassung).9
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Umsetzung durch Einfügung besonderer urheberrechtlicher Bestimmungen für Computerprogramme (§§ 69a – 69g UrhG).
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Richtlinie 96/9/EG vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (DatenbankRL).
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Kennzeichnend ist ein zweispuriges Schutzkonzept. Datenbanken können danach einen verstärkten urheberrechtlichen Schutz als sog. Datenbankwerke genießen (§ 4 Abs. 2 UrhG), daneben ist ein LeistungsschutzLeistungsschutzrecht für den Hersteller der Datenbank getreten (§§ 87a – 87e UrhG).
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Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 22.5.2001 (InfoSocRL).
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Die Vorgaben der InfoSocRL wurden durch die Urheberrechtsnovelle 2003 in einem ersten Schritt (Erster Korb) in das deutsche Urheberrecht umgesetzt. Die Novelle 2003 zielte darauf ab, das deutsche Urheberrecht der Entwicklung im Bereich der neuen Informations- und Kommunikations-technologien (IuK), insbesondere der digitalen Technologie, anzupassen. Eine weitere Anpassung erfolgte durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft v. 26.10.2007 (Zweiter Korb).
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Vorschlag für eine Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt v. 14.9.2016 COM(2016) 593 final (Vorschlag DSM-UrhR-RL).
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Der Richtlinienvorschlag ist Teil der breit angelegten „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ und zielt darauf ab, das Urheberrecht durch ein Bündel von Maßnahmen mit Blick auf die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im digitalen Umfeld zu modernisieren.
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Verordnung (EU) 2017/1128 v. 14.6.2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (Portabilitäts-Verordnung).
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Bei dieser seit dem 20.3.2018 geltenden Verordnung handelt es sich um die bis dato einzige EU-Verordnung auf dem Gebiet des bislang aus einer Vielzahl von Richtlinien bestehenden europäischen Urheberrechts. Ziel der Verordnung ist es, den Abonnenten portabler Online-Inhaltedienste den Zugriff auf diese Dienste auch dann zu ermöglichen, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedsstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedsstaat aufhalten.
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Abb. 2: Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (ausgewählte wichtige internationale und europäische Rechtsgrundlagen)
§ 5 Kategorien und Systematik des geistigen Eigentums
I. Zentrale Kategorien geistigen Eigentums
Wie bereits dargelegt (s.o. § 1 II.; § 2 IV.), hat der Gesetzgeber nicht alle Ergebnisse geistiger Schaffenstätigkeit in den Kreis der geschützten Güter aufgenommen. Vielmehr ist der durch die Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums gewährte Schutz im Sinne eines numerus clausus auf bestimmte Kategorien von SchaffensergebnissenKategorie geistiger Schaffensergebnisse, die bei Vorliegen der jeweils gesetzlich bestimmten materiellen und ggf. formellen Schutzvoraussetzungen als Rechtsobjekte Anerkennung finden, beschränkt.1 Das heißt, überall dort, wo immaterialgüterrechtlicher SchutzImmaterialgüter-rechtlicher Schutz durch die Rechtsordnung anerkannt ist, knüpft dieser an bestimmten Kategorien geistiger Schaffensergebnisse und deren jeweiliges Wesen an. Das Wesen der immaterialgüterrechtlich geschützten geistigen Güter ist dabei jedoch nicht nur für deren kategoriale Abgrenzung – etwa als technische Erfindung oder Werk im Sinne des UrheberrechtUrheberrechts – maßgeblich, sondern darüber hinaus insbesondere auch bestimmend für die normativ-rechtliche Ausgestaltung der jeweiligen rechtlichen Schutzinstrumentarien. Das heißt, dass die sondergesetzlichen Regelungen über das „Ob“ und das „Wie“ des Schutzes jeweils dem Wesen der einzelnen Rechtsobjekte angepasst sind.2 Für ein tiefergehendes Verständnis des rechtlichen Systems zum Schutz des geistigen Eigentums, wie es durch die verschiedenen Sondergesetze des Immaterialgüterrechts