Thomas Ahrens

Recht des geistigen Eigentums


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von Informationen (Schutz als Geschäftsgeheimnis) kein Recht an einem geistigen Eigentum, sondern stellt sich als alternatives Mittel der Aneignung einer Innovation bzw. sonstiger wirtschaftlich bedeutsamer Informationen dar.2 Trotz dieser Besonderheiten, die die Stellung der Geschäftsgeheimnisse im System des Immaterialgüterrechts kennzeichnen,3 ist ihr Schutz tatsächlich und rechtlich mit dem Rechtsgebiet des geistigen Eigentums eng verbunden. Das zunehmende Bewusstsein für die besondere Bedeutung, die einem wirksamen zivilrechtlichen Schutz der Geschäftsgeheimnisse zukommt, spiegelt sich in der einschlägigen Richtlinie der EU (2016/943) und dem zwecks Umsetzung der Richtlinie seitens des BMJV vorgelegten Entwurf4 für eine sondergesetzliche Regelung des Geheimnisschutzes – ein Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG-E) – wider (näheres hierzu s.u. § 86 II.).Werk WissenschaftUrheberrecht

      VII. Der Schutz von WerkWerken der Literatur, WissenschaftWissenschaft und Kunst: UrheberrechtUrheberrecht

      1. Gesetzliche Grundlage und WerkbegriffWerkbegriff

      Gesetzliche Grundlage des deutschen Urheberrechts ist das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ vom 9.9.1965 (das sog. UrheberrechtsgesetzUrheberrecht-sgesetz, kurz „UrhG“).1 UrheberrechUrheberrecht-sschutztsschutz genießen danach Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke (§ 1 UrhG). Gegenstand des Urheberrechtsschutzes ist dabei nicht ein körperlichkörperlichGegenstander Gegenstand (z.B. das Buch, die CD, die DVD), sondern das immaterielle, geistige Werk, das durch beliebige Wiedergabe genutzt werden kann. Zentrale Bedeutung für die Erfassung der Schutzobjekte des Urheberrechts kommt dem urheberrechtlichen Werkbegriff zu, der die materiellen Voraussetzungen, den Gegenstand und den Umfang des Urheberschutzes festlegt. Nach der Definition des urheberrechtlich schutzfähigen Werkes durch den Gesetzgeber sind Werke im Sinne des UrhG nur „persönlich geistige Schöpfungen“ (§ 2 Abs. 2 UrhG). Zudem enthält das Gesetz einen nicht abschließenden Katalog von urheberrechtlich geschützten Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG). Zu den geschützten Werken gehören danach insbesondere

       Sprachwerke, wie SchriftwerkSchriftwerke, Reden und ComputerprogrammeComputerprogramm;

       Werke der MusikMusik;

       pantomimische Werkpantomimisches Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

       Werke der bildenden Künstebildende Kunst, einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunstangewandte Kunst und Entwürfe solcher Werke;

       Lichtbildwerke (d.h. FotoFotografien), einschließlich der Werke, die ähnlich wie LichtbildLichtbildwerke geschaffen werden;

       FilmFilm-werkwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

       Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer ArtDarstellung wissenschaftlicher oder technischer Art, wie ZeichnungZeichnungen, PlänePlan, KartenKarten, SkizzeSkizzen, TabelleTabellen und plastische Darstellungplastische Darstellungen (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 1–7 UrhG), ferner

       Datenbankwerke (§ 4 Abs. 2 UrhG).

      2. Urheberrecht im InformationszeitalterUrheberrechtim InformationszeitalterInformationszeitalter

      Die vom Urheberrechtschutz erfassten Werke – wie z.B. Musik, Filme, Fotografien und Texte, aber auch SoftwareSoftware und Datenbanken – sind als immaterielle geistige Güter, in dem durch immer leistungsstärkere digitale Reproduktionstechnikendigitale Reproduktionstechnik und weltweit vernetzte Computer gekennzeichneten Informationszeitalter dem unberechtigten Zugriff und der Manipulation durch Dritte stärker ausgesetzt als je zuvor. Das Internet eröffnet ein außergewöhnliches Nutzungs-, damit aber gleichermaßen auch ein erhebliches Verletzungspotential. Zwar haben die im Laufe der Jahrzehnte immer weiter entwickelten Reproduktionstechnologien den Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit immer wieder vor die Bewältigung neuer urheberrechtlicher Herausforderungen gestellt. Die durch Internet und Digitalisierung eröffneten Möglichkeiten haben jedoch die Nutzung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Weise revolutioniert, die den Gesetzgeber in dem Bemühen um eine angemessene Austarierung der Interessen von Rechteinhabern (Kreative, digitale Wirtschaft) einerseits und der Allgemeinheit (Verbraucher, Bildung, Wissenschaft) andererseits vor besondere Herausforderungen stellt.1 Das Urheberrecht und seine Anpassung an die Erfordernisse des Informationszeitalters stehen daher seit vielen Jahren mehr als die anderen Sondergesetze zum Schutz des geistigen Eigentums im Zentrum internationaler, europäischer und nationaler Regulierungsinitiativen (vgl. bereits o. § 1 III., IV.).

      Abb. 1: Überblick: Gewerblicher Rechtschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht

      § 3 Geschichte des geistigen EigentumsGeschichte des geistigen Eigentums

      Eine differenzierte, die Entstehung aller unterschiedlichen SchutzrechtSchutzrechtKategorieskategorien des Immaterialgüterrechts nachvollziehende Darstellung der Geschichte des geistigen Eigentums würde den Rahmen der vorliegenden Abhandlung sprengen. Gleichwohl gilt auch für das Rechtsgebiet des geistigen Eigentums, das was ganz allgemein für nahezu alle Erkenntnisgegenstände – also nicht nur die Rechtswissenschaft – gilt: Die gegenwärtige Beschaffenheit eines Gegenstandes lässt sich umfassend nur vor dem Hintergrund seiner geschichtlichen Entwicklung verstehen. Mehr noch: Da die gegenwärtige Beschaffenheit eines sich beständig fortentwickelnden Gegenstandes immer nur eine Momentaufnahme ist, lassen sich Fragen, die auf die zukünftige Entwicklung eines Gegenstandes gerichtet sind und die darum rankenden gesellschaftlichen Diskussionen, nur aus dem Verständnis der geschichtlichen Entwicklung heraus verstehen und beantworten. Zumindest eine knappe Skizzierung einiger wesentlicher geschichtlicher Entwicklungslinien des geistigen Eigentums erscheint daher im Sinne eines tiefergehenden Verständnisses des Rechts des geistigen Eigentums und seiner gegenwärtigen Herausforderungen von Nutzen.1

      I. Ausgangspunkt: Das Streben nach technischem Fortschritt und Ausdruck

      Die Geschichte der Menschheit ist seit ihren archaischen Ursprüngen gekennzeichnet durch das stete Bestreben, sich die Kräfte der Natur durch deren Beherrschung – etwa durch die Kontrolle des Feuers oder die Formung des Steins zu einem Keil – im Überlebenskampf in immer vollkommenerer Weise zunutze zu machen. Unsere Geschichte ist mithin zugleich eine Geschichte der Technik – der Suche nach dem gezielten Einsatz von Naturkräften zur Lösung von Problemen – und des menschlichen Bestrebens nach einer stetigen, auf dem Wissen vorangegangener Generationen aufbauenden Fortentwicklung der Technik. Das menschliche Streben nach technischem Fortschritt lässt sich als ein – vielleicht sogar das wichtigste – Kontinuum unserer Zivilisation begreifen. Aber die Geschichte des geistigen Schaffens ist nicht allein gekennzeichnet durch das Streben nach einer immer vollkommeneren Beherrschung der Naturkräfte. Auch das Bedürfnis des Menschen, seinen Lebensumständen, Gedanken und Empfindungen in persönlich-schöpferischer, zur bloßen Aufnahme durch die menschlichen Sinne geeigneten Weise Ausdruck zu verleihen, lassen sich bis in die frühgeschichtlichen Epochen der Menschheitsgeschichte verfolgen. Die in weiten Teilen Europas, Afrikas und auf anderen Kontinenten in der Steinzeit (ca. 31500–15000 v. Chr.) entstandenen Höhlen-FelsmalereienFelsmalerei belegen dies exemplarisch in eindrucksvoller Weise (Altamira, Lascaux).

      Gemessen an der zeitlichen Ausdehnung der bekannten Menschheitsgeschichte ist die Herausbildung des „Rechts“ als Instrument menschlicher Ordnung eine vergleichsweise moderne Entwicklung. Sie setzt ein mit der Entwicklung der Hochkulturen, die im 4. vorchristlichen Jahrtausend zunächst in Ägypten und Mesopotamien, im 3. vorchristlichen Jahrtausend dann auch auf der Insel Kreta (Minoische Kultur) entstehen. Die Entwicklung des Rechts folgte dabei stets der zivilisatorischen Entwicklung nach – als Versuch einer Antwort auf die Anforderungen an die Ordnung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer sich immer differenzierter entwickelnden KulturKultur. Obgleich die Entwicklung der menschlichen Gesellschaft