AusschließlichkeitsrechtAusschließlichkeitsrecht, das in der für Immaterialgüterrechte typischen Weise durch die Zuweisung einer ausschließlichen positiven BenutzungsbefugnisBenutzung-sbefugnis und eines umfassenden negativen Verbietungsrechts gekennzeichnet ist (vgl. § 1 II.). So gewährt das eingetragene Design dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, das eingetragene Design zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen (§ 38 Abs. 1 DesignG). Konkretisierungen des dem Rechtsinhaber danach zustehenden Verbietungsrechts und der diesem ausschließlich vorbehaltenen Benutzungshandlungen ergeben sich aus der nicht abschließenden gesetzlichen Aufzählung (vgl. 38 Abs. 1 S. 2 DesignG). Danach schließt eine Benutzung insbesondere ein
die Herstellung,
das Anbieten,
das Inverkehrbringen,
die Einfuhr und Ausfuhr,
den Gebrauch eines geschützten Erzeugnisses und
den Besitz eines Erzeugnisses zu den vorgenannten Zwecken.
Von entscheidender Bedeutung ist, dass von den Rechten aus dem eingetragenen Designrecht – anders als nach der früheren Rechtslage vor der Reform 2004 – nicht nur Nachbildungen erfasst werden, sondern jegliche Benutzungenhandlungen, d.h. unabhängig davon, ob der Dritte Kenntnis von dem bestehenden eingetragenen Design hatte (sog. SperrwirkungSperrwirkung). Was die Frage der Reichweite des Designschutzes angeht, so erstreckt sich der Schutz aus einem eingetragenen Design auf jedes Design, das bei einem informierten Benutzer keinen anderen GesamteindruckGesamteindruck erweckt, wobei bei der Beurteilung des Schutzumfangs der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt wird (§ 38 Abs. 2 DesignG). Für die Beurteilung des Schutzumfangs ist danach also der gleiche Beurteilungsmaßstab – nämlich der bei einem informierten Benutzer erweckte Gesamteindruck – heranzuziehen, wie zur Beurteilung der erforderlichen „EigenartEigenart“ im Rahmen der Schutzvoraussetzungen (s.o. § 38 II. 2. a). Das gestalterische „Mehr“, das dazu führt, dass sich das Design hinreichend von anderen eingetragenen Designs unterscheidet, ist rechtlich also in zweifacher Hinsicht bedeutsam: zum einen im Rahmen der „Eigenart“ als Voraussetzung für die Entstehung des Schutzes (§ 2 Abs. 3 DesignG), zum anderen bestimmt es zugleich im Rahmen des Schutzumfangs (§ 38 Abs. 2 DesignG) die Reichweite des Schutzes. Maßstab für die Perspektive eines „informierten Benutzers“ soll dabei ein „mit einem gewissen Maß an Kenntnissen und DesignbewusstseinDesign-bewusstsein ausgestatteter Durchschnittsbetrachter“ sein, also weder ein nicht vorgebildeter Betrachter noch andererseits ein Designexperte.1
3. Beschränkungen, VorbenutzungsrechtVorbenutzungsrecht
Das dem Rechtsinhaber des eingetragenen Designs zustehende, im Grundsatz umfassende Verbietungsrecht besteht nicht völlig schrankenlos, sondern unterliegt, wie andere gewerbliche Schutzrechte auch (vgl. §§ 11 PatG, 12 GebrMG, 6 Abs. 2 HLSchG, 10a Abs. 1 SortG), einem Katalog von Beschränkungen, die dem Schutz unterschiedlicher Allgemeininteressen dienen (vgl. § 40 DesignG). Bei diesen Beschränkungen handelt es sich – anders als bei § 3 DesignG (hierzu s.o. § 38 III.) – nicht um Fälle, in denen der Designschutz generell ausgeschlossen ist, sondern um Tatbestände, in denen der bestehende Schutz des eingetragenen Design an eine gesetzliche „SchrankeSchrankeDesignschutz“ stößt, d.h. ausnahmsweise keine Wirkung entfaltet. So können die Rechte aus einem eingetragenen Design u.a. nicht geltend gemacht werden gegenüber
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden (§ 40 Nr. 1 DesignG);
Handlungen zu VersuchszweckVersuchszwecken (§ 40 Nr. 2 DesignG);
Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung (im Sinne von Veranschaulichung/Illustration) oder der LehreLehre, vorausgesetzt solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beinträchtigen die normale Verwertung des eingetragenen Designs nicht über Gebühr und geben die Quelle an (§ 40 Nr. 3 DesignG).
Eine weitere Beschränkung des Rechts am eingetragenen Design ergibt sich aus dem im Rahmen der Reform 2004 neu in das Gesetz aufgenommenen Vorbenutzungsrecht, das als Rechtsinstitut mit der nach reformiertem Recht entfalteten SperrwirkungSperrwirkung des eingetragenen Designs korrespondiert. Danach können Rechte aus dem eingetragenen Design (nach § 38 DesignG) gegenüber einem Dritten, der vor dem AnmeldetagAnmeldetag im Inland ein identisches Design, das unabhängig von einem eingetragenen Design entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden (§ 41 Abs. 1 S. 1 DesignG). Durch das Vorbenutzungsrecht, das sich im Bereich der technischen Schutzrechte bewährt hat (vgl. §§ 12 PatG, 13 Abs. 3 GebrMG – s.o. § 17 II.), soll ein Interessenausgleich geschaffen werden zwischen dem Bedürfnis des Rechtsinhabers an einem umfassenden Schutz und dem Nutzungsinteresse Dritter, die ein in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs fallendes Design bereits zuvor gutgläubig verwendet haben bzw. Vorkehrungen hierzu getroffen haben.1 Der Dritte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Vorbenutzungsrechts berechtigt, das Design zu verwerten (§ 41 Abs. 1 S. 2 DesignG). Er ist jedoch nicht selbst Inhaber eines eingetragenen Designs, sondern nur eines Vorbenutzungsrechts – eine Vergabe von Lizenzen ist daher ausgeschlossen (§ 41 Abs. 1 S. 3 DesignG). Das Vorbenutzungsrecht ist nur auf einen Dritten übertragbar, wenn dieser ein Unternehmen betreibt und die Übertragung zusammen mit mindestens dem Unternehmensteil erfolgt, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die Anstalten getroffen wurden (Betriebsgebundenheit des Vorbenutzungsrechts, s. § 41 Abs. 2 DesignG).2
II. RechtsverletzungRechtsverletzungDesignen
1. BeseitigungBeseitigung, UnterlassungUnterlassung, SchadenersatzSchadensersatz
Das dem Rechtsinhaber als Ausfluss seines AusschließlichkeitsrechtsAusschließlichkeitsrecht zustehende Verbietungsrecht (§ 38 Abs. 1 S. 1 DesignG) wird konkretisiert durch zivilrechtliche Ansprüche, die ihm gegen den unberechtigten Nutzer seines eingetragenen Designs eingeräumt werden.1 Die wichtigsten AnspruchAnspruchAnspruchSchadensersatzAnspruchUnterlassungAnspruchBeseitigungsgrundlagen sind in § 42 DesignG geregelt. Danach kann derjenige, der ein eingetragenes Design entgegen § 38 Abs. 1 S. 1 DesignG benutzt (Verletzer), von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 42 Abs. 1 DesignG). Hierbei kommt in der Praxis dem UnterlassungsUnterlassungsanspruchanspruch, der auf eine Verhinderung einer fortgesetzten bzw. erneuten Verletzung des eingetragenen Designs gerichtet und bereits bei ErstErst-begehungsgefahrbegehungsgefahrBegehungsgefahrErst- begründet ist (§ 42 Abs. 1 S. 2 DesignG), eine weitaus größere Bedeutung zu als dem BeseitigungsanspruchBeseitigung-sanspruch.2 Als weiterer AnspruchAnspruchBerechtigtersberechtigter und Verletzter kommt neben dem Rechtsinhaber der Inhaber einer ausschließlichenAusschließlichkeitsrechtLizenz Lizenz in Betracht, nicht jedoch der Inhaber einer einfachen Lizenz, der – anders als bei der ausschließlichen Lizenz – kein dinglicher, sondern lediglich schuldrechtlicher Charakter zukommt. Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig – also schuldhaft –, ist er darüber hinaus zum Ersatz des aus der unberechtigten BenutzungshandlungenBenutzungunberechtigte entstandenen Schadens verpflichtet (§ 42 Abs. 2 S. 1 DesignG). An Stelle des Schadensersatzes kann die Herausgabe des GewinnsHerausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Benutzung des eingetragenen Designs erzielt hat, verlangt werden (§ 42 Abs. 2 S. 2 DesignG). Der AnspruchAnspruchGewinnAnspruchHerausgabe auf Herausgabe des Verletzergewinns ist – neben der konkreten Berechnung des Schadens durch Berechnung des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) und der im Zuge des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (s. hierzu u. § 87 II. 2.) gesetzlich verankerten Schadensberechnung im Wege der sog. Lizenzanalogie