der Erbenstellung seit der lex Iulia et Papia
Übersicht 20: Die Regelungen des senatusconsultum Iuventianum
Übersicht 21: Entwicklungsstufen der hereditatis petitio
Übersicht 22: Erbeinsetzung nach dem System des As
Übersicht 23: Voraussetzungen des wirksamen Testaments nach ius civile
Übersicht 24: Unwirksamkeitsgründe des Testaments nach ius civile und ius praetorium
Übersicht 25: Die vier Arten des Kodizills
Übersicht 26: Umdeutungsmöglichkeiten des Testaments durch Kodizill
Übersicht 27: Konsequenzen der Formfreiheit des Soldatentestaments
Übersicht 28: Das Verbot des Übergehens des Haussohnes nach ius civile
Übersicht 29: Enterbungsregeln für nachgeborene Kinder (postumi)
Übersicht 30: Das Fallbeispiel Julians zur collatio bonorum
Übersicht 31: Wirtschaftliche Gründe für den Antrag auf bonorum possessio contra tabulas des emancipatus
Übersicht 32: Auswirkungen der nova clausula Iuliani
Übersicht 33: Das System der bonorum possessio contra tabulas
Übersicht 34: Entwicklungsstufen des Enterbungsrechts
Übersicht 35: Legatsformen des ius civile
Übersicht 36: Erwerb des Legats bei Beifügung verschiedener Nebenbestimmungen
Übersicht 37: Stufen des prätorischen Schutzes des Legatars
Übersicht 38: Ursprüngliche Abweichungen zwischen Legaten und Fideikommissen
Übersicht 39: Die Regelungen des senatusconsultum Pegasianum zum Ausgleich zwischen Erbe und Fideikommissar
Übersicht 40: Fortbestehende Differenzen zwischen Fideikommiss- und Legatsrecht
Übersicht 41: Regeln der Testamentsauslegung nach ius civile
Übersicht 42: Umdeutungsentscheidungen vom ius civile zum ius novum
Die erste Auflage des Lehrwerkes hat gute Aufnahme gefunden, so dass eine zweite Auflage auch von Verlagsseite gewünscht wurde. Sie bot zudem die Gelegenheit, manche Schwächen des Erstlings zu beseitigen. Geblieben sind die mit diesem Lehrwerk verfolgten Anliegen. So wird nach wie vor eine vertiefte Auseinandersetzung mit einem Rechtsgebiet des römischen Privatrechts geboten, also eine Akzentsetzung gegenüber den bisher meist üblichen Gesamtdarstellungen. Unverändert ist auch das Anliegen, dem römischen Erbrecht einen Platz in der Ausbildungsliteratur zu geben, um einerseits seiner historischen Bedeutung gerecht zu werden, andererseits, die historische Schichtung des römischen Privatrechts auch für Student*innen erfahrbar zu machen.
Für den Anstoß, diesen Ansatz in einem Unterrichtswerk zu verfolgen, danke ich erneut Prof. Dr. Peter Oestmann (Münster), der die Idee einer neuen Lehrbuchreihe aufgebracht und das Konzept entscheidend geprägt hat. Es mag für die Tragfähigkeit dieses Konzeptes sprechen, dass das Lehrbuch von Prof. Dr. Minoro Tanaka (Nagora) und Prof. Dr. Takeshi Sasaki (Kyoto) ins Japanische übertragen wurde, wofür ich beiden sehr verbunden bin.
Im Einzelnen zu Dank verpflichtet bin ich Prof. Dr. Ulrich Manthe (Passau) für den Korrekturhinweis zur Datierung des senatusconsultum Trebellianum, Prof. Dr. Jens Peter Meincke (Köln) für Hinweise zum richtigen Verständnis des senatusconsultum Tertullianum sowie Prof. Dr. Minoru Tanaka (Nagora) zur Interpretation von D. 35.1.102 Papinianus 9 responsorum. Vor allem aber hat diese neue Version von den vielfältigen kritischen Anmerkungen meiner Mitarbeiterin, Frau lic. phil. Thamar Xandry profitiert, die sich nicht nur den Mühen einer umfassenden Korrektur meines Textes, sondern vor allem auch den Detailproblemen der Übersetzung angenommen hat. Ihre philologischen und textkritischen Hinweise haben zu einer Totalrevision der meisten Übersetzungsvorschläge geführt. Dabei wurden die bestehenden Übersetzungen zur Überprüfung und Anregung herangezogen (Nachweise, Fn. 6), niemals aber einfach übernommen.
Dank gilt schließlich Frau stud. iur. Alice Isepponi, die mich bei der Aktualisierung des Literaturverzeichnisses unterstützt hat, sowie Frau Yvonne Kastner, Herrn BLaw Silvan Schmidt und Frau BLaw Nicole Jaggi für diverse Korrekturarbeiten an der neuen Version.
Meinen Student*innen in Zürich, die das Lehrwerk nun seit mehr als 10 Semestern nutzen, danke ich für ihre Anregungen und Rückfragen, die immer wieder neue Aspekte der altbekannten Fragen zu Tage treten lassen. Ihnen sei das Werk daher gewidmet.
Zürich, im Juli 2020 | Ulrike Babusiaux |
1.1 Ein römisches Testament aus dem Jahr 142 n. Chr.
Im Jahr 1940 veröffentlichten die französischen Papyrologen Octave Guéraud und Pierre Jouguet ein römisches Testament. Es bildet bis heute das einzige, fast vollständig überlieferte Exemplar eines original römischen Testaments auf Wachstäfelchen:
Antonius Silvanus eques alae primae
Thracum Mauretanae, stator praefecti,
turma Valeri, testamentum
fecit. Omnium bonorum meorum
castrensium et domesticum
Marcus Antonius Satrianus
filius meus ex asse mihi heres
esto. Ceteri alii omnes exheredes
sunto. Cernitoque hereditatem
meam in diebus centum proximis. Ni
ita creverit, exheres esto. Tunc
secundo gradu (Marcus?) Antonius
R………………… lis frater
meus mihi heres esto cernitoque
hereditatem meam in diebus
sexaginta proximis. Cui do lego, si mihi
heres non erit, denarios argenteos septingentos
quinquaginta. […]
[…] Do lego Anthoniae Thermutae
matri heredis mei supra scripti denarios argenteos
quingentos. Do lego praefecto meo
denarios argenteos quinquaginta. […]
Hoc testamento dolus malus abesto. Familiam pecuniamque
testamenti faciendi causa emit Nemonius
duplicarius turmae Mari, libripende Marco Iulio
Tiberino sesquiplicario turmae Valeri,
antestatus est Turbinium signiferum turmae
Proculi. Testamentum factum
Alexandreae ad