Ulrike Babusiaux

Wege zur Rechtsgeschichte: Römisches Erbrecht


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der Erbenstellung seit der lex Iulia et Papia

       Übersicht 20: Die Regelungen des senatusconsultum Iuventianum

       Übersicht 21: Entwicklungsstufen der hereditatis petitio

       Übersicht 22: Erbeinsetzung nach dem System des As

       Übersicht 23: Voraussetzungen des wirksamen Testaments nach ius civile

       Übersicht 24: Unwirksamkeitsgründe des Testaments nach ius civile und ius praetorium

       Übersicht 25: Die vier Arten des Kodizills

       Übersicht 26: Umdeutungsmöglichkeiten des Testaments durch Kodizill

       Übersicht 27: Konsequenzen der Formfreiheit des Soldatentestaments

       Übersicht 28: Das Verbot des Übergehens des Haussohnes nach ius civile

       Übersicht 29: Enterbungsregeln für nachgeborene Kinder (postumi)

       Übersicht 30: Das Fallbeispiel Julians zur collatio bonorum

       Übersicht 31: Wirtschaftliche Gründe für den Antrag auf bonorum possessio contra tabulas des emancipatus

       Übersicht 32: Auswirkungen der nova clausula Iuliani

       Übersicht 33: Das System der bonorum possessio contra tabulas

       Übersicht 34: Entwicklungsstufen des Enterbungsrechts

       Übersicht 35: Legatsformen des ius civile

       Übersicht 36: Erwerb des Legats bei Beifügung verschiedener Nebenbestimmungen

       Übersicht 37: Stufen des prätorischen Schutzes des Legatars

       Übersicht 38: Ursprüngliche Abweichungen zwischen Legaten und Fideikommissen

       Übersicht 39: Die Regelungen des senatusconsultum Pegasianum zum Ausgleich zwischen Erbe und Fideikommissar

       Übersicht 40: Fortbestehende Differenzen zwischen Fideikommiss- und Legatsrecht

       Übersicht 41: Regeln der Testamentsauslegung nach ius civile

       Übersicht 42: Umdeutungsentscheidungen vom ius civile zum ius novum

      Die erste Auflage des Lehrwerkes hat gute Aufnahme gefunden, so dass eine zweite Auflage auch von Verlagsseite gewünscht wurde. Sie bot zudem die Gelegenheit, manche Schwächen des Erstlings zu beseitigen. Geblieben sind die mit diesem Lehrwerk verfolgten Anliegen. So wird nach wie vor eine vertiefte Auseinandersetzung mit einem Rechtsgebiet des römischen Privatrechts geboten, also eine Akzentsetzung gegenüber den bisher meist üblichen Gesamtdarstellungen. Unverändert ist auch das Anliegen, dem römischen Erbrecht einen Platz in der Ausbildungsliteratur zu geben, um einerseits seiner historischen Bedeutung gerecht zu werden, andererseits, die historische Schichtung des römischen Privatrechts auch für Student*innen erfahrbar zu machen.

      Für den Anstoß, diesen Ansatz in einem Unterrichtswerk zu verfolgen, danke ich erneut Prof. Dr. Peter Oestmann (Münster), der die Idee einer neuen Lehrbuchreihe aufgebracht und das Konzept entscheidend geprägt hat. Es mag für die Tragfähigkeit dieses Konzeptes sprechen, dass das Lehrbuch von Prof. Dr. Minoro Tanaka (Nagora) und Prof. Dr. Takeshi Sasaki (Kyoto) ins Japanische übertragen wurde, wofür ich beiden sehr verbunden bin.

      Im Einzelnen zu Dank verpflichtet bin ich Prof. Dr. Ulrich Manthe (Passau) für den Korrekturhinweis zur Datierung des senatusconsultum Trebellianum, Prof. Dr. Jens Peter Meincke (Köln) für Hinweise zum richtigen Verständnis des senatusconsultum Tertullianum sowie Prof. Dr. Minoru Tanaka (Nagora) zur Interpretation von D. 35.1.102 Papinianus 9 responsorum. Vor allem aber hat diese neue Version von den vielfältigen kritischen Anmerkungen meiner Mitarbeiterin, Frau lic. phil. Thamar Xandry profitiert, die sich nicht nur den Mühen einer umfassenden Korrektur meines Textes, sondern vor allem auch den Detailproblemen der Übersetzung angenommen hat. Ihre philologischen und textkritischen Hinweise haben zu einer Totalrevision der meisten Übersetzungsvorschläge geführt. Dabei wurden die bestehenden Übersetzungen zur Überprüfung und Anregung herangezogen (Nachweise, Fn. 6), niemals aber einfach übernommen.

      Dank gilt schließlich Frau stud. iur. Alice Isepponi, die mich bei der Aktualisierung des Literaturverzeichnisses unterstützt hat, sowie Frau Yvonne Kastner, Herrn BLaw Silvan Schmidt und Frau BLaw Nicole Jaggi für diverse Korrekturarbeiten an der neuen Version.

      Meinen Student*innen in Zürich, die das Lehrwerk nun seit mehr als 10 Semestern nutzen, danke ich für ihre Anregungen und Rückfragen, die immer wieder neue Aspekte der altbekannten Fragen zu Tage treten lassen. Ihnen sei das Werk daher gewidmet.

Zürich, im Juli 2020Ulrike Babusiaux

      Im Jahr 1940 veröffentlichten die französischen Papyrologen Octave Guéraud und Pierre Jouguet ein römisches Testament. Es bildet bis heute das einzige, fast vollständig überlieferte Exemplar eines original römischen Testaments auf Wachstäfelchen:

       Antonius Silvanus eques alae primae

       Thracum Mauretanae, stator praefecti,

       turma Valeri, testamentum

       fecit. Omnium bonorum meorum

       castrensium et domesticum

       Marcus Antonius Satrianus

       filius meus ex asse mihi heres

       esto. Ceteri alii omnes exheredes

       sunto. Cernitoque hereditatem

       meam in diebus centum proximis. Ni

       ita creverit, exheres esto. Tunc

       secundo gradu (Marcus?) Antonius

       R………………… lis frater

       meus mihi heres esto cernitoque

       hereditatem meam in diebus

       sexaginta proximis. Cui do lego, si mihi

       heres non erit, denarios argenteos septingentos

       quinquaginta. […]

       […] Do lego Anthoniae Thermutae

       matri heredis mei supra scripti denarios argenteos

       quingentos. Do lego praefecto meo

       denarios argenteos quinquaginta. […]

       Hoc testamento dolus malus abesto. Familiam pecuniamque

       testamenti faciendi causa emit Nemonius

       duplicarius turmae Mari, libripende Marco Iulio

       Tiberino sesquiplicario turmae Valeri,

       antestatus est Turbinium signiferum turmae

       Proculi. Testamentum factum

       Alexandreae ad