Mike Wienbracke

Juristische Methodenlehre


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binnengegliedert in die „Entfaltung des Tatbestandes“ und die eigentliche Sachverhaltsprüfung) bildet, die beide im Schlusssatz miteinander verbunden werden. Ferner siehe Staake, Jura 2018, S. 661 (665).

       [9]

      Nach RG, DStrZ 1916, S. 77; Wank, Auslegung, S. 45. Siehe auch den Übungsfall in Rn. 283 f.

      2. Teil Handhabung des Gesetzes

      Inhaltsverzeichnis

       A. Struktur von Rechtsnormen

       B. Gesetzesauslegung

      2. Teil Handhabung des Gesetzes › A. Struktur von Rechtsnormen

      79

      80

      81

      82

kein Alternativtext verfügbar

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      2. Teil Handhabung des GesetzesA. Struktur von Rechtsnormen › I. Tatbestand

      83

      84

      Hinweis

      85