untergraben werden würde.
339
Besteht auf Seiten des Gerichts der Eindruck, dass der Betroffene seine Interessen nicht ausreichend im anhängigen Betreuungsverfahren wahrnehmen kann, so ist ihm von Amts wegen ein Verfahrenspfleger nach § 276 FamFG zu bestellen. Hiervon wird jedoch in keiner Weise die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen tangiert. Andererseits ist der Verfahrenspfleger in seiner Eigenschaft als objektiver Vertreter der Interessen des Betroffenen nicht an dessen Weisungen gebunden, so dass unterschiedliche Anregungen oder sich widersprechende Verfahrenshandlungen der Verfahrensbeteiligten möglich sind.
340
Das Gericht ist aufgerufen, die Verfahrensäußerungen beider Beteiligter gleichermaßen zu berücksichtigen. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Amtsermittlung nach § 26 FamFG ist es ohnehin gehalten, die nach Lage der Dinge geeignet erscheinenden Beweise zu erheben und die für eine Entscheidungsfindung objektiv erforderlichen Tatsachen zu eruieren. Die voneinander abweichenden Äußerungen der Beteiligten sind auf diesem Hintergrund unschädlich. Allerdings ist es in jedem Fall Aufgabe des Verfahrenspflegers zu vereiteln, dass personell überlastete Gerichte in scheinbar „klaren Fällen“ den so genannten kurzen Prozess machen.
341
Beispiel
Die vermögende Betreute B findet ihren Betreuer „scheußlich“ und beauftragt Rechtsanwältin R., ein Entlassungsgesuch bei dem zuständigen Betreuungsgericht einzureichen. Rechtsanwältin R. trifft mit der Betreuten eine Honorarvereinbarung, die einen Stundensatz von 200 € ausweist. Unter Vorlage einer der Kopie der Honorarvereinbarung schreibt Rechtsanwältin R. den Betreuer an und fordert diesen zur Zahlung eines Kostenvorschuss in Höhe von fünf Stunden à 200 €, mithin 1.000 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer auf. Zu Recht?
342
Das Erteilen einer wirksamen Verfahrensvollmacht zählt, wie oben bereits ausgeführt, u.a. zu den Verfahrenshandlungen, die der Betroffene vornehmen kann. Zur Realisierung des Schutzzweckes des § 275 FamFG ist im Falle eines nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähigen Betroffenen von einer Teilgeschäftsfähigkeit nach §§ 112, 113 BGB auszugehen mit der Konsequenz, dass sowohl der mit dem Rechtsanwalt geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) als auch die Prozessvollmacht als wirksam anzusehen sind. Überzogenen Honorarvereinbarungen kann im Einzelfall mit § 138 BGB begegnet werden.[5]
Anmerkungen
BGH FGPrax 2014, 23 = NJW 2014, 215.
BT-Drs. 11/4528, 89.
BT-Drs. 11/4528, 170.
OLG Koblenz NJW 2014, 1251 = ZEV 2014, 315.
HK-BUR/Bauer-Walther § 275 FamFG Rn. 7.
B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › XIII. Die Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung
XIII. Die Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung
343
§ 286 FamFG legt den Inhalt einer Entscheidung, die eine gerichtliche Betreuerbestellung beinhaltet, fest. Hierzu im Einzelnen:
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