mehr die Badische Verfassung von 1947, die in ihren Art. 118ff. ein erstes Parteienstatut enthält.
v. Doemming/Füsslein/Matz (Fn. 9), S. 207; dazu näher v. Mangoldt (Fn. 31), Art. 21 Anm. 1, S. 143. – Zusammenfassend zur Entstehung von Art. 21 GG v. Doemming/Füsslein/Matz (Fn. 9), S. 202ff. und M. Morlok, in: Dreier, GGK2 II, Art. 21 Rn. 8ff.
Prägnant K. (= Carlo) Schmid, Vier Jahre Erfahrungen mit dem Grundgesetz, DÖV 1954, S. 1, 3.
Terminus bei U. Scheuner, Verfassung (1963), in: ders., Staatstheorie und Staatsrecht, 1978, S. 171, 181. Vergleichend I. Pernice, Bestandssicherung der Verfassungen: Verfassungsrechtliche Mechanismen zur Wahrung der Verfassungsordnung, in: Bieber/Widmer (Hg.), L’espace constitutionnel européen. Der europäische Verfassungsraum. The European constitutional area, 1995, S. 225ff.
Näher zum Folgenden H. Dreier, Bestandssicherung kodifizierten Verfassungsrechts am Beispiel des Grundgesetzes, in: Behrends/Sellert (Hg.), Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), 2000, S. 119, 127ff. – Man könnte auch das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG), mit dem sich das Grundgesetz gegen Usurpationen von unten wie von oben wappnet, dazuzählen.
K. Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I: 21984, S. 493.
A. Bauer/M. Jestaedt, Das Grundgesetz im Spiegel seiner Änderungen – Eine Einführung, in: dies., Das Grundgesetz im Wortlaut, 1997, S. 1, 16.
Parl. Rat II, S. 558. – Zur Praxis in Weimar K. Loewenstein, Erscheinungsformen der Verfassungsänderung, 1931, S. 52ff.; Huber, Verfassungsgeschichte VI, S. 420ff.; U. Hufeld, Die Verfassungsdurchbrechung, 1997, S. 46ff.
Insoweit ist aber streng zu beachten, dass Art. 79 Abs. 1 GG eben nur diese formelle Verfassungsdurchbrechung untersagt, nicht auch die (in Weimar phasenweise intensiver als diese diskutierte) materielle Verfassungsdurchbrechung, worunter man eine im Einzelfall vorgenommene abweichende Anordnung gegenüber einer ansonsten unverändert fortbestehenden allgemeinen Norm verstand. Im Einzelnen H. Dreier, in: ders., GGK2 II, Art. 79 I Rn. 17ff., 21ff.; dort Rn. 26 auch zu den unvermeidlichen Grenzen der Regelung beim europäischen Integrationsprozess.
Man spricht auch von Unantastbarkeitsklauseln oder Ewigkeits- bzw. Identitätsgarantien: vgl. nur H. Dreier, in: ders., GGK2 II, Art. 79 III Rn. 14.
Zitate: v. Doemming/Füsslein/Matz (Fn. 9), S. 586.
Vielzitiert Anschütz (Fn. 57), Art. 76 Rn. 1, 3, S. 401, 403: Zulässigkeit von Verfassungsänderungen „ohne Unterschied des Inhalts und der politischen Tragweite“, „verfassungsändernde Gewalt [...] gegenständlich unbeschränkt“. – Man darf freilich nicht verkennen, dass eine Norm wie Art. 79 Abs. 3 GG damals praktisch weltweit nicht zu finden war und auch heute eher die Ausnahme als die Regel darstellt. Rechtsgeschichtliche und rechtsvergleichende Hinweise bei Dreier (Fn. 121), Art. 79 III Rn. 1ff., 9ff.
Siehe die Anmerkung des Redaktionsausschusses (Parl. Rat VII, S. 172): Das Änderungsverbot solle „zum Ausdruck bringen, daß dieses Grundgesetz nicht die Hand bieten darf zu seiner eigenen Totalbeseitigung oder -vernichtung, insbesondere dazu, daß ggf. eine revolutionäre antidemokratische Bewegung mit demokratischen Mitteln auf scheinbar ‚legalem‘ Wege die hier normierte demokratisch rechtsstaatliche Grundordnung ins Gegenteil verkehrt. [...] Eine revolutionäre Bewegung kann gegebenenfalls auch neues Recht schaffen, aber sie soll nicht imstande sein, eine ihr selbst fehlende Legitimität und Rechtsqualität – z.B. infolge mangels jedes Rechtsgedankens – zu ersetzen durch Berufung auf ihr äußerlich ‚legales‘ Zustandekommen.“
Dazu H. Dreier, Grenzen demokratischer Freiheit im Verfassungsstaat, JZ 1994, S. 741, 750ff.; M. Thiel, Zur Einführung: Die „wehrhafte Demokratie“ als verfassungsrechtliche Grundentscheidung, in: ders. (Hg.), Wehrhafte Demokratie, 2003, S. 1ff.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Ordnung wie folgt definiert: BVerfGE 2, 1, 12f.: „So läßt sich die freiheitliche demokratische Grundordnung als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“ – Vgl. auch E 5, 85, 140ff.
Noch krasser die Formel von der „militant democracy“, die ein aus Deutschland vertriebener Staats- und Politikwissenschaftler im Jahre 1937 prägte: K. Loewenstein, Militant Democracy and Fundamental Rights, The American Political Science Review 31 (1937), S. 417ff., 638ff. – Dazu jetzt wichtig die Beiträge in: Sajó (Hg.), Militant Democracy, 2004 (dort S. 231ff. Abdruck des Textes von Loewenstein).
Man darf nicht übersehen, dass die in Art. 79 Abs. 3 GG und in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung geschützten Rechtsgüter nicht identisch sind. Beispielsweise sind Bundes- und Sozialstaatlichkeit durch die Ewigkeitsklausel geschützt, gehören aber nicht zu den Schutzgütern der streitbaren Demokratie.
Mittlerweile finden sich ähnliche Bestimmungen namentlich in den Verfassungen ehemaliger Ostblockstaaten wie Polen, Tschechien oder auch Ungarn; einige Hinweise dazu bei A. Sajó, Militant Democracy and Transition towards Democracy, in: ders. (Fn. 127), S. 199ff., 218ff.; siehe auch P. Harvey, Militant Democracy and the European Convention on Human Rights, European Law Review 29 (2004), S. 407, 415f.
Parl.