Markus Berndt

Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung


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stattfinden kann.

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      Anmerkungen

       [1]

      Alsberg (1930), S. 328. Siehe hierzu insbesondere Jahn NZWiSt 2014, 58 ff. Grundlegend Ignor in: FS 200 Jahre Juristische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin (2010), S. 655 ff.

      Teil 2 Die rechtliche Bewältigung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Unternehmenskontext › A. Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung von Personen auf Leitungsebene

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      Bei unternehmensbezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten agiert in den seltensten Fällen eine Leitungsperson allein; vielmehr sind im Regelfall verschiedene Personen entweder auf derselben oder auf einer untergeordneten Hierarchieebene beteiligt, was eine Differenzierung von horizontaler und vertikaler Haftung nahe legt.

      Teil 2 Die rechtliche Bewältigung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im UnternehmenskontextA. Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung von Personen auf Leitungsebene › I. Haftung im Horizontalverhältnis

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      Die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung weist im Horizontalverhältnis Besonderheiten auf, obwohl für Erfolgsdelikte die generellen Grundsätze über Kausalität und Zurechnung sowie die allgemeinen Beteiligungsregeln gelten.

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       [BGHSt 37, 106, 124]

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      Mit Blick auf die Haftung im Horizontalverhältnis ist zwischen den Verhaltensmodalitäten des aktiven Tuns und des Unterlassens zu differenzieren, wobei der Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit für beide Handlungsweisen gleichermaßen gilt.

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