Scheinwerfer ausgeht, kann sich nur dann nach § 18 StVG entlasten, wenn er beweist, dass dieser Mangel für den Unfall nicht ursächlich war.[22]
c) Fahruntüchtigkeit nach Alkoholgenuss
136
Absolute Fahruntüchtigkeit eines am Unfall beteiligten Fahrers infolge Alkoholgenusses (in diesem Falle: 1,1 Promille) darf bei der Abwägung nach § 17 StVG nur berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass sie beim Unfall mitgewirkt hat. Der Anscheinsbeweis (s. Rn. 127) für ein verkehrswidriges und unfallursächliches Verhalten kommt nur in Betracht, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können.[23]
Bei einem Unfall, bei dem beide Beteiligten behaupten, sie seien bei Grün in die Kreuzung eingefahren, erscheint es vertretbar, dem unter Alkohol stehenden Beteiligten (1,47 Promille) eine erhöhte Betriebsgefahr anzurechnen.[24]
Fährt ein betrunkener Fahrer (1,63 Promille) bei Überholverbot mit überhöhter Geschwindigkeit einen auf der Fahrbahnmitte stehenden Fußgänger an, so haftet er trotz mitwirkenden Verschuldens des Fußgängers zu 100 %.[25]
Weiß der Mitfahrer, dass der Fahrer alkoholbedingt fahruntüchtig ist, so kann ihn im Falle eines Unfalls ein Mitverschulden treffen (s. Rn. 315).
Bei Radfahrern beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 ‰,[26] bei Auto-/Kradfahrern bei 1,1 ‰.[27]
d) Fehlende Fahrerlaubnis
137
Ist der Fahrer zum Unfallzeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, ist dieser Umstand bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG nur zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass sich die fehlende Fahrerlaubnis in dem Unfall tatsächlich ausgewirkt hat. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn dem zum Unfallzeitpunkt nüchternen Fahrer zwar die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit entzogen war, das Fahren ohne Fahrerlaubnis sich aber nicht als zusätzliches Gefahrenmoment realisiert hat.[28]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 2. Ein- und Aussteigen (§ 14 StVO)
2. Ein- und Aussteigen (§ 14 StVO)
138
Schäden beim Ein- und Aussteigen können beim Betrieb, Gebrauch oder gelegentlich des Betriebs eintreten, s. Kap. 16 Rn. 17.
Zum Verhalten an Omnibus- und Straßenbahnhaltestellen s. Rn. 245.
a) Sorgfalt des Ein- und Aussteigenden
139
Das Ein- und Aussteigen ist mit äußerster Sorgfalt vorzunehmen. Der Fahrer muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.[29] Diese Verhaltenspflicht gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorganges. Sie erfasst damit auch Situationen, in denen der Insasse (Fahrer) eines Kraftfahrzeuges sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um z.B. Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen. Berührt ein in zu geringem Abstand vorbeifahrender LKW in einer solchen Situation eine geöffnete Fahrertür, kann eine hälftige Schadenteilung angemessen sein.[30]
Ist mit Vorbeifahren eines anderen Verkehrsteilnehmers (z.B. Radfahrers) zu rechnen, so darf der Fahrer eines am Fahrbahnrand abgestellten Kfz die Tür nicht öffnen.[31] Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Müllfahrzeug nur wegen seiner Entsorgungstätigkeit anhält und diese Tätigkeit soviel Zeit in Anspruch nimmt, dass dem Türöffner Zeit bleibt, sein Fahrzeug zur Fahrbahnseite hin zu verlassen, denn es kommt eine Vielzahl von Gründen für ein nur kurzes Anhalten in Betracht.[32] Selbst ein plötzliches, nur 20 cm weites Türöffnen zur Fahrbahnseite ist fahrlässig.[33] Ein geringfügiges Öffnen der Tür zur Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs ist nur zulässig, wenn wegen der Bauart des Kfz oder aus besonderen anderen Gründen eine sichere Beobachtung nur auf solche Weise möglich ist.[34] Auch beim Öffnen der rechten Tür zum Radweg ist gesteigerte Sorgfalt geboten.[35]
b) Sorgfalt des Vorbeifahrenden
140
Andererseits darf ein Radfahrer nicht zu nahe an einem haltenden Kfz vorbeifahren und muss mit dem Öffnen der Tür rechnen. Deshalb ist grundsätzlich ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten. Wenn der Fahrer plötzlich die Tür öffnet, kann gegenüber diesem grob fahrlässigen Verhalten das Verschulden des Radfahrers zurücktreten.[36]
141
Wer an einem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, muss, sofern er nicht mit Sicherheit erkennen kann, dass sich in dem haltenden Kfz oder neben diesem keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass die Tür des haltenden Kfz ein wenig geöffnet werden kann.[37] Beim Vorbeifahren an einem am Straßenrand haltenden Pkw genügt ein Seitenabstand von einem Meter.[38] Der Abstand muss aber nicht stets einen Meter betragen, wenn die haltenden Fahrzeuge ersichtlich leer sind.[39] Der Abstand beim Vorbeifahren an einem Müllfahrzeug oder an einem in Gegenrichtung haltenden Bus muss mindestens 2 m betragen oder der Fahrer muss mit sog. Anhaltegeschwindigkeit vorbeifahren.[40]
An Straßenbaustellen braucht ein Fahrer nicht damit zu rechnen, dass Arbeiter unvermittelt mit einem Teil ihres Körpers oder einem Gegenstand über die Markierungslinie geraten.[41]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 3. Einfahren auf die Straße (§ 10 StVO)
3. Einfahren auf die Straße (§ 10 StVO)
142
Wer aus einem Grundstück (Tankstelle, Parkplatz, Werksgelände s. Rn. 153 ff.), aus einem Fußgängerbereich, aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Verkehrszeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Fahrer hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzuzeigen und den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen. Der Vorgang des Einfahrens in die öffentliche Straße ist erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat; dies gilt auch dann, wenn der Vorgang kurzfristig unterbrochen wird und das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hat.[42] Das Einordnen ist erst abgeschlossen, wenn das Fahrzeug die im fließenden Verkehr dort üblicherweise gefahrene Geschwindigkeit erreicht hat.
Die besonderen Pflichten aus § 10 StVO können auch dann gelten, wenn das Verkehrszeichen 326 (Ende verkehrsberuhigter Bereich) nicht unmittelbar im Bereich einer Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist in einem solchen Fall, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs anzusehen ist. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn das Zeichen 326 in einer Entfernung von