Matthias Jahn

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen


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       (6)Richterablehnung

       (7)Versagung der Akteneinsicht

       (8)Ablehnung einer Zeugenladung

       (9)Verteidigerbestellung und Abberufung des Verteidigers

       (10)Sonstige Maßnahmen im Hauptverfahren einschließlich Sitzungspolizei

       (11)Verfahrenseinstellungen

       (12)Zurückverweisung nach erfolgreicher Revision

       b)Klageerzwingungsverfahren

       c)„Rückfallposition“ Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung des Strafurteils?

       C.Die Beschwerdebefugnis

       I.Allgemeine Bedeutung

       II.Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten

       1.Enumerationsprinzip

       2.Irrelevante Normenkomplexe

       3.Sonderproblem EMRK-Verstöße und Verstöße gegen sonstiges Europa- und Völkerrecht

       4.„Spezifisches Verfassungsrecht“ und erweiterte Prüfungskompetenzen im Einzelfall

       III.Betroffenheit und Beschwer

       1.Selbstbetroffenheit

       a)Selbstbetroffenheit des Rechtsanwalts

       b)Eltern und Erziehungsberechtigte eines nach Jugendstrafrecht Verurteilten

       c)Familienangehörige bei Ausweisung

       d)Selbstbetroffenheit Dritter durch Nennung in den Entscheidungsgründen eines strafgerichtlichen Urteils?

       2.Gegenwärtige Betroffenheit

       3.Unmittelbare Betroffenheit

       D.Erschöpfung des Rechtsweges und Subsidiarität

       I.Praktische Bedeutung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

       II.Rechtswegerschöpfung

       1.Begriff und Arten des Rechtsweges im engeren Sinne

       a)Positivrechtlich geregelte Rechtsbehelfe

       aa)Vorverfahren, insbesondere Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO [analog])

       bb)Hauptverfahren

       cc)Klageerzwingungsverfahren

       dd)Strafvollzugs- und Untersuchungshaftrecht, insbes. Untätigkeitsbeschwerde und Verzögerungsrüge

       ee)Justizverwaltungsakte (§§ 23 ff. EGGVG)

       b)Außerordentliche Rechtsbehelfe, insbesondere Gegenvorstellung und Anhörungsrüge

       aa)Der Hintergrund: Die Rechtsprechung bis zum 31.12.2004

       bb)Plenumsentscheidung und Anhörungsrügengesetz