Jörg Eisele

Handbuch des Strafrechts


Скачать книгу

werden soll, dass die Beachtung der prozeduralen Regeln der §§ 1901a und 1901b BGB Voraussetzung für eine strafrechtliche Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs darstellt, ist fraglich.[201] Unzweifelhaft dürfte hingegen sein, dass die Nichteinhaltung betreuungsrechtlicher Regelungen nicht per se den Vorwurf eines strafbaren Tötungsunrechts begründen kann.[202] Für eine strafrechtliche Ahndung der Nichteinhaltung der betreuungsrechtlichen Regelungen wäre ein entsprechender Straftatbestand analog § 218b StGB zu schaffen.[203] Trotzdem kann die bewusste Missachtung dieser Regeln ein Indiz für das Nichtvorliegen eines gerechtfertigten Behandlungsabbruchs sein, e contrario kann deren Einhaltung zwar in der Regel ein zuverlässiges Indiz, nicht aber ein zwingendes Kriterium für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen darstellen.[204]

      32

      1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben§ 2 Sterbehilfe › D. Suizidbeihilfe

D. Suizidbeihilfe

      33

      34

      35

      36