Robert Esser

Handbuch des Strafrechts


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Fakultät der Universität des Saarlandes 1988/1989, 1990, S. 31–53.

       [86]

      Mayer, Strafrecht, 1953, S. 23. Vgl. auch schon Dicey, Lectures on the Relation between Law and Public Opinion in England During the Nineteenth Century, London 1905, der die Ansicht vertrat, man könne mit Gesetzen die öffentliche Meinung lenken.

       [87]

      Rottleuthner, Recht, Moral und Politik – rechtssoziologisch betrachtet, Philosophica 23 (1979), S. 97–127. Aus dem angelsächsischen Rechtskreis Walker/Argyle, Does the Law Affect Moral Judgements?, in: British Journal of Criminology 4 (1964), S. 570–581; Berkowitz/Walker, Laws and Moral Judgements, Sociometry 30 (1967), S. 410–422.

       [88]

      BGBl. I, S. 2746.

       [89]

      BGBl. I, S. 2177.

       [90]

      Zum geistesgeschichtlichen Hintergrund Decher, Die Signatur der Freiheit, 1999, insb. S. 59 ff.

       [91]

      Die Strafbarkeit des Ehebruchs wurde durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I, 645) aufgehoben.

       [92]

      Der durch das Rechtsstrafgesetzbuch 1871 eingeführte § 175 StGB wurde erst durch das 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1994 (BGBl. I 1168) aufgehoben.

       [93]

      Sch/Sch-Eisele, § 184 Rn. 1 ff.

       [94]

      Sch/Sch-Eser, Vorbem. §§ 218–219b, Rn. 1 ff.

       [95]

      BGBl. 2017 I, S. 2787.

       [96]

      Radbruch, Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht, in SJZ 1946, 107 ff. ND in: GRGA Bd. 3, 1990, S. 83 ff.

       [97]

      BGHSt 39, 1, 8 ff.; 168, 181 ff.; 40, 241, 242 ff.; 41, 101, 104 ff.; 42, 65, 70 f.; NJW 2000, 443, 450 f.; BVerfGE 65, 135.

       [98]

      Frisch, Grünwald-FS, S. 133 ff.; Lüderssen, JZ 1997, 530; vgl. auch Rottleuthner, Gustav Radbruch und der Unrechtsstaat, in: Borowski/Paulson (Hrsg.), Die Natur des Rechts bei Gustav Radbruch, 2015, S. 91–117.

       [99]

      Stolleis, Gemeinwohlformeln im nationalsozialistischen Recht, 1974.

       [100]

      Besonders berüchtigt Larenz, Rechtsperson und subjektives Recht, in: ders. (Hrsg.), Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft, 1935, S. 241 der mit Hilfe durchsichtiger definitorischer Tricks Juden aus dem Kreis der „Rechtsgenossen“ ausschied.

       [101]

      Hoerster, NJW 1986, S. 2482.

       [102]

      → AT Bd. 1: Stefanie Schmahl, Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Strafrecht, § 2 Rn. 7 f.

       [103]

      → AT Bd. 1: Schmahl, § 2 Rn. 9.

       [104]

      Erhellend zum geistesgeschichtlichen Hintergrund des Konzepts „Abwägung“ Rückert, JZ 2011, 913 ff.

       [105]

      Detjen, Die Werteordnung des Grundgesetzes, 2009.

       [106]

      Derartige Formulierung sollten nicht ohne weiteres belächelt oder negativ bewertet werden. Jede etablierte Gemeinschaft, die nicht an der Schwelle der Selbstauflösung steht, wird dazu neigen, die eigenen Werte zu verteidigen, wenn dies erforderlich erscheint. Ein Beispiel hierfür ist die Verteidigung der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ Deutschlands, die das Bundesverfassungsgericht wie folgt definiert hat: „eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“ (BVerfGE 2, 1, 12 f.; 5, 85, 140; 20, 56, 97 f.).

       [107]

      V. Kraft, Die Grundlagen einer wissenschaftlichen Wertlehre, 2. Aufl. 1952, S. 5 ff.

       [108]

      Wildfeuer, „Wert“, in: Kolmer/Wildfeuer (Hrsg.), Neues Handbuch philosophischer Grundbegriffe, Bd. 3, 2011, S. 2484–2504, insb. S. 2488 ff.

       [109]

      Näher zu den verschiedenen Verwendungsformen von „Kognitivismus“ Wimmer in: Enzyklopädie Philosophie und Wissenschaftstheorie, Bd. 4, 2. Aufl. 2010, S. 249 f.

       [110]

      BGHSt 6, 52 f.; vgl. auch Weinkauff, NJW 1960, 1689 ff.

       [111]

      Scheler, Der Formalismus in der Ethik und die materiale Wertethik, 1921, S. 262.

       [112]

      Hartmann, Ethik, 1925, S. 136.