Oliver Schmidt

Umwandlungsgesetz


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2. der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder 3. das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.

      Kommentierung

      I.Einführung1

      II.Anmeldung der Verschmelzung (Abs 1)2 – 15

       1.Anmeldepflicht2 – 4

       2.Anmelderecht5, 6

       3.Inhalt7, 8

       4.Zeitpunkt9

       5.Form10

       6.Kosten11

       7.Adressat12 – 15

      III.Negativerklärung (§ 16 Abs 2)16 – 31

       1.Zweck16

       2.Fehlen der Erklärung17, 18

       3.Erklärender/Inhalt19 – 27

       a)Klage nicht erhoben23

       b)Klage nicht fristgemäß erhoben24

       c)Klage rechtskräftig abgewiesen/zurückgenommen25 – 27

       4.Verzichtserklärung oder Zustimmung der Anteilsinhaber (§ 16 Abs 2 S 2 2. HS)28 – 31

      IV.Das Unbedenklichkeitsverfahren (Abs 3)32 – 77

       1.Entwicklung und Zweck32 – 36

       2.Verfahren37 – 42

       a)Art37 – 39

       b)Verfahrensablauf40 – 42

       3.Zulässigkeit des Antrags43 – 48

       a)Zuständig43

       b)Statthaftigkeit44 – 46

       c)Antrag47

       d)Glaubhaftmachung48

       4.Begründetheit49 – 67

       a)Unzulässigkeit der Klage, § 16 Abs 3 Nr 1 Var 150, 51

       b)Offensichtliche Unbegründetheit der Klage, § 16 Abs 3 Nr 1 Var 252 – 57

       c)Bagatellquorum, § 16 Abs 3 Nr 258

       d)Vorrangiges Vollzugsinteresse, § 16 Abs 3 Nr 359 – 67

       5.Rechtsfolgen68 – 77

       a)