Stefan Wolf

Pensionskassen


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als ausreichend angesehen, eine Pensionskasse als kleineren VVaG anzusehen. So verwundert es daher nicht, dass nahezu alle traditionellen, betrieblichen Pensionskassen in der Rechtsform des kleineren VVaG betrieben werden.

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      Der (große) VVaG ist weitgehend wie eine AG organisiert (vgl. §§ 188, 189, 191 VAG). Wie die AG muss er drei Organe bilden: oberstes Organ (bei der AG die Hauptversammlung; beim Versicherungsverein die Mitglieder- bzw. Mitgliedervertreterversammlung), Aufsichtsrat und Vorstand. Für diese Organe gelten kraft ausdrücklicher Verweisung in den §§ 188 ff. VAG die Vorschriften des AktG entsprechend.

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      Gemäß § 172 VAG gelten für den VVaG weitgehend auch die Vorschriften des HGB. Der Verein nimmt also als Kaufmann i. S. d. HGB am Geschäftsleben teil. Er muss ins Handelsregister eingetragen sein (vgl. auch § 185 VAG), und er kann Prokuristen bestellen. Er wird im Rechtsverkehr wie jede andere privatrechtliche Kapitalgesellschaft behandelt.

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      Der Verein ist nicht nur darauf beschränkt, seine Mitglieder zu versichern, sondern er darf auch sog. Nichtmitgliedschaftsgeschäft betreiben und auch Nichtmitglieder zu festen Prämien versichern (§ 177 Abs. 2 VAG).

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      Während der große Verein der AG nachgebildet wird, orientiert sich der kleinere Verein am Verein des BGB. Obgleich für ihn eigentlich nur die beiden Organe Mitgliederversammlung bzw. Mitgliedervertreterversammlung und der Vorstand obligatorisch sind, müssen Pensionskassen auch in der Rechtsform des kleineren Vereins einen Aufsichtsrat bilden, § 234 Abs. 5 VAG. Rechte und Pflichten dieser Organe ergeben sich entsprechend der Verweisung in § 210 VAG aus den Vorschriften der §§ 24 ff. BGB.

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      Das Vereinsrecht des BGB unterscheidet sich von den Vorschriften über die Hauptversammlung des AktG vor allem durch seine geringere Förmlichkeit. Während das Aktienrecht im Einzelnen vorschreibt, wie und mit welchen Fristen die Hauptversammlung einzuberufen ist, wie Anträge zur Hauptversammlung zu behandeln sind und wie die Niederschrift über die Hauptversammlung gestaltet sein muss, können nach dem Vereinsrecht des BGB einfacher zu handhabende Satzungsbestimmungen, die Formalien der Mitgliederversammlung regeln. Der kleinere VVaG eignet sich daher gerade für Pensionskassen, für die auf Grund ihrer personellen Ausstattung die Beachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten einer AG größere Schwierigkeiten bedeuten würde. Dies gilt insbesondere für die auch wirtschaftlich kleineren Pensionskassen.

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      Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats richten sich ebenfalls nicht nach dem Aktienrecht, sondern bestimmen sich nach den Vorschriften des GenG. Wie schon beim obersten Organ sind auch beim Aufsichtsrat des GenG weniger Förmlichkeiten zu beachten.

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      Der kleinere VVaG ist kein Kaufmann i. S.d HGB. Für ihn gelten die Vorschriften des HGB nicht. Sein Geschäftsbetrieb ist nicht der Betrieb von Handelsgeschäften. Er kann keine Prokuristen bestellen.

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      Versicherungsfähig sind beim kleineren VVaG nur die Mitglieder selbst. Die Versicherung gegen feste Prämien an Nichtmitglieder ist ihm untersagt.

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      In § 233 Abs. 1 VAG sind im Rahmen von Rechtsfolgeverweisungen die betrieblichen Pensionskassen definiert. Es handelt sich bei diesen Kassen aber nicht um eine eigene Rechtsform. Mit Aufnahme dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber dem allgemeinen Bedürfnis gefolgt, die traditionellen, betrieblichen Pensionskassen weitgehend in ihrer bisherigen Verfassung fortbestehen zu lassen. Wesentliche Rechtsfolge hierbei ist, dass die Geschäftspläne, insbesondere Versicherungsbedingungen und Technischer Geschäftsplan weiterhin von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen (betriebliche Pensionskassen, vgl. Rdnr. 83). Gleichzeitig bedeutet diese Genehmigungspflicht aber auch, dass abweichende, auf die besonderen Bedürfnisse der Pensionskasse zugeschnittene Regelungen in ihren Geschäftsplänen möglich sind. Pensionskassen können sich als betriebliche Pensionskassen regulieren lassen, wenn

ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen,
nach ihrer Satzung mindestens 50 % der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden sollen, bei Pensionskassen, die nur das Rückdeckungsgeschäft betreiben, muss ein solches Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt werden,
sie ausschließlich die unter § 17 BetrAVG fallenden Personen, die Geschäftsleiter oder Inhaber der Trägerunternehmen sowie solche Personen versichert, die der Pensionskasse durch Gesetz zugewiesen werden oder ihr Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fortführen, und
sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben und sie auch keine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen gewähren.

      PensionskassenB. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke) › II. Soziale Einrichtung (Herrmann)

      (Herrmann)

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      Die betrieblichen Pensionskassen sind regelmäßig auch sog. Sozialeinrichtungen (vgl. § 87 BetrVG, § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG, § 5 Abs. 1 Nr. 3b KStG). Eine Legaldefinition der Sozialeinrichtung gibt es nicht. Es handelt sich um eine Einrichtung, die „sozialen“ Zwecken dient, d. h., den Arbeitnehmern des Betriebes bzw. deren Familienangehörigen sollen über das unmittelbare Arbeitsentgelt für die Arbeitsleistung hinaus weitere Vorteile gewährt werden, um deren soziale Lage zu verbessern. Wie stark das Eigenengagement des Arbeitgebers ist, spielt bei der Frage der Sozialeinrichtung keine wesentliche Rolle. Dementsprechend ist es auch für die Eigenschaft der Pensionskasse als Sozialeinrichtung nicht von Bedeutung, in welcher Höhe sich der Arbeitgeber an der Beitragszahlung beteiligt.

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      Die Eigenschaft der Pensionskasse als Sozialeinrichtung hat Auswirkungen im Hinblick auf Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 BetrVG (s. im Einzelnen Rdnrn. 824 ff.) und auf ihre steuerliche Behandlung (Befreiung von der Körperschaft-, Vermögen- und Gewerbesteuer – s. im Einzelnen Rdnrn. 857 ff.). Auch die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und der Pensionskasse bzw. auch zwischen Arbeitgebern und der Pensionskasse beruht auf dem Charakter als Sozialeinrichtung des Betriebes.

      PensionskassenB. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke) › III. Gründung und Beendigung der Pensionskasse (Herrmann)