des Vertragspartners, ca.-Angaben.
DK AuA-Hinweise 2014, Tz. 16.
Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Aktualisierung von Kundendaten zu beachtenden datenschutzrechtlichen Aspekte wird auf das Kapitel „Datenschutzrechtliche Aspekte in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ verwiesen.
Im Englischen auch als „Review of customer data“ bezeichnet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Kriterien zur Bestimmung des Risikoprofils des Vertragspartners (Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) auf Rn. 192 (geringeres Risiko) bzw. 203 (höheres Risiko) verwiesen.
BaFin AuA GwG, Ziff. 5.5.2.
Häufig auch bezeichnet als Retail Customers.
Häufig auch bezeichnet als Corporate Customers.
Auch als Trigger Events bezeichnet.
BaFin AuA GwG, Ziff. 6.3.
„Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten“, Joint Committee of the European Supervisory Authorities (ESAs), (JC 2017), 4.1.2017. Die Leitlinien zu Risikofaktoren sind Bestandteil der Verwaltungspraxis der BaFin und befanden sich im Zeitpunkt der Erstellung der aktuellen Auflage in Überarbeitung (siehe Konsultationspapier JC 2019 87).
Vgl. Ziff. 45 der Leitlinien zu Risikofaktoren, dort auch eine weitere zulässige Konstellation der zeitlichen Verlagerung der Identitätsüberprüfung des Kunden.
Vgl. Ziff. 45 der Leitlinien zu Risikofaktoren.
Vgl. Ziff. 45 der Leitlinien zu Risikofaktoren.
Siehe Rn. 178 zu den Pflichten zur Aktualisierung von Kundendaten.
Vgl. Ziff. 45 der Leitlinien zu Risikofaktoren.
Vgl. Rn. 166 zu den Definitionen der jeweiligen Begriffe.
Nach Art. 9 der RL (EU) 2015/849; siehe auch VO (EU) 2018/1467.
Vgl. BaFin-Rundschreiben 12/2018 (GW).
Leitlinie zu Risikofaktoren, Ziff. 56.
Siehe zu den Einschränkungen des Rückgriffs auf Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung einer bereits erfolgten Identifizierung durch den Dritten: BaFin AuA GwG, Ziff. 8.4.
Herzog/Figura § 17 Rn. 20.
Herzog/Figura § 17 Rn. 25.
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