Hans-Peter Schwintowski

Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea


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führt nicht zum Haftungsausschluss.[77] Auch die Billigung des Vorstandshandelns durch den Aufsichtsrat führt gem. § 93 Abs. 4 S. 2 AktG nicht zu einem Haftungsausschluss gegenüber dem Vorstand. Durch die Billigung kann allerdings eine zusätzliche Haftung des Aufsichtsrats gem. § 116 i.V.m. § 93 AktG eintreten.[78]

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