sogar zwingend notwendig, wenn z.B. Fördergelder von der EU, BMBF, KfW und z.B. der SAB beantragt wurden.
485
Die Durchsetzung der AGB des Seekers und die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte auf den Seeker ist mit der Marktmacht des Seekers gegenüber dem Solver zu erklären. Möchte der Solver sich mit den Regeln der AGB des Seekers nicht einverstanden geben, so besteht die wenig aussichtsreiche Möglichkeit, die AGB zu verhandeln. Alternativ können die AGB des Seekers später einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterzogen werden und einzelne Regelungen in den AGB durch ein Gericht für unwirksam erklärt werden. Erscheint dem Solver die vereinbarte Vergütung nicht angemessen zu sein, so kann er als Urheber gem. § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG vom Seeker die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Solver die angemessene Vergütung gewährt wird. Auch hat der Solver gem. § 32c Abs. 1 UrhG einen Anspruch auf eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a UrhG aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar vereinbart aber noch unbekannt war. Die Rechte des Seekers bei Mängeln der Leistung des Solvers ergibt sich wie bei allen Kaufgeschäften aus § 437 BGB und die Verjährung üblicherweise aus § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (2 Jahre). Ggf. wird diese Verjährung durch die AGB des Seekers noch erweitert.
486
Ein sehr großes rechtliches OI-Thema ist die Haftung des Solvers für Schutzrechtsverletzungen. Kann ein Dritter Verletzung von Schutzrechten geltend machen, so stehen diesem Dritten weitreichende Rechte auch gegenüber dem Seeker zu. Insbesondere die Ansprüche aus § 97 UrhG auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz können sehr schmerzhaft für den Seeker sein. Natürlich kann der Seeker vom Solver hierfür Schadensersatz verlangen. Dafür müsste der Solver aber über eine ausreichende Solvenz und Bonität verfügen, was regelmäßig nicht der Fall sein dürfte, wenn der Seeker die Lösungen des Solvers im größeren Maße umsetzt. Außerhalb einer jur. Vorgehensweise scheinen an dieser Stelle technische Lösungen zu sein, die den Quellcode von Softwareentwickelungen darauf hin untersuchen, ob dieser bereits bei anderen Softentwicklungen schon einmal verwendet wurde.[473]
487
Ein möglicher Dritter, der Ansprüche gem. § 97 UrhG gegenüber dem Seeker geltend machen könnte, wäre ggf. der Arbeitgeber des Solvers. Handelt sich bei der Leistung des Solvers nämlich um eine Arbeitnehmererfindung, steht diese grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Arbeitnehmererfindungen sind alle Erfindungen eines Arbeitnehmers, und zwar gleichgültig, wie, wo, auf welchem Gebiet und aus welchen Gründen bzw. Motiven die Erfindung entwickelt bzw. gemacht worden ist, vgl. § 4 ArbnErfG. Demzufolge unterliegen alle während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses fertiggestellten Erfindungen dem Anwendungsbereich des ArbnErfG. Gem § 4 Abs. 1 ArbnErfG wird zwischen
– | Diensterfindungen und |
– | freien Erfindungen |
unterschieden. Freie Erfindungen unterliegen nicht dem Inanspruchnahmerecht, sondern sind lediglich mitteilungspflichtig, § 18 ArbnErfG.[474] Eine Anbietungspflicht besteht nach § 19 ArbnErfG nur dann, wenn der Arbeitnehmer die freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwerten will und der Erfindungsgegenstand in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Arbeitgebers fällt.
b) Open-Source-Modell
488
Das Open-Source-Modell unterscheidet sich zum Ownership Modell dahingehend, dass nicht die AGB des Seekers für die Übertragung der Nutzungsrechte verwendet werden, sondern Open-Source-Lizenzbedingungen. Hier könnte z.B. die der GNU General Public License (GPL) zur Anwendung kommen oder alternativ auch die LGPL, AGPL und GFDL.
aa) Vorbereitung des Offerings
489
Durch die Anwendung der GPL und dem in Ziffer 1 und Ziffer 2 der GPL enthaltenen Grundsatz des Copy Left Effekt besteht die Pflicht, die Nutzungsrechte nur unentgeltlich und zu den Bedingungen der GPL weiterzugeben. Dieses Recht besteht inkl. des Rechts zur Veränderung der Nutzungsrechte. Somit dürfte anders als beim Ownership Modell das Challenge Overview bereits allgemein nutzbar sein.
bb) Bereitstellung der Challenge auf der OI-Plattform
490
Bei der Bereitstellung der Challenge auf der OI-Online Plattform gelten ebenfalls ähnliche rechtliche Anforderungen wie im Ownership Modell. Sinnvoller als ein Kaufgeschäft nach § 433 BGB wäre aus der Sicht des Solvers die Ausschreibung einer Dienstleistung nach § 611 BGB, da dies besser zum Open-Source-Geschäft und zur Idee des Copy Left Effekt passt. Dann müsste sich aber der Seeker im Wege der Auftragsvergabe bereits vorher für einen Solver entscheiden, bevor dieser eine Solution entwickelt hat.
cc) Schritt: Annahme der Solution
491
Nimmt der Seeker die Solution eines Solvers unter der Prämisse der GPL an, so muss ihm bewusst sein, dass er gem. dem Copyleft-Effekt diese Solution Dritten zur Verfügung stellen muss, was mit den üblichen Risiken einer Open-Source-Lösung in Zusammenhang gesehen werden muss (völlige Transparenz der Lösung, keine exklusive Rechte, etc.).
2 › I › 11. Contract Manufacturing
11. Contract Manufacturing
492
Beim Contract Manufacturing wird die gesamte Produktion auf ein anderes Unternehmen, vorzugsweise in ein Billiglohnland, ausgelagert. So produzieren viele Unternehmen heute hochwertige Produkte nicht mehr selbst, sondern bedienen sich sog. Auftragshersteller (engl. Contract-manufacturer oder Original-Equipment-Manufacturer, Kurzform OEM).[475]
a) Geschäftsmodell
493
Ein Konzern, wie z.B. Apple, produziert ein Produkt wie das iPhone, iPod oder das iPad nicht mehr selbst, sondern übergibt die Produktion an Auftragshersteller wie Foxconn[476] oder ASUSTeK Computer Inc.[477] in China und Taiwan. Aber auch für die Herstellung anderer beliebter Produkte ist Foxconn verantwortlich. So fabrizieren die Taiwanesen den mobilen E-Book-Reader Kindle im Auftrag von Amazon, Smartphones für Nokia, Samsung und Motorola, Laptops für HP, Flachbildfernseher für Sony sowie Video-Spielkonsolen des japanischen Konzerns Nintendo. Auch Endverbraucher hat Taiwans größtes privat geführtes Unternehmen stark im Visier. Foxconn produziert PC-Bauteile wie Motherboards, Barebones, Netzteile, Kühler und Grafikkarten. Die Herstellung der meisten Laptops dagegen erfolgt durch den weltgrößten Laptop-Fabrikanten Quanta Computers. Das taiwanesische Unternehmen zählt Computerfirmen wie Dell und HP zu seinen Auftraggebern. Der ebenfalls in Taiwan angesiedelte Elektronikkonzern Compal Electronics hat seinem direkten Konkurrenten Quanta den Kunden Acer bereits streitig gemacht – die Nummer zwei fertigt allerdings noch einige andere Elektronikgeräte für Große. Das chinesische Unternehmen ZTE versorgt laut eigenen Angaben über 500 Netzbetreiber in 140 Ländern mit Telekommunikationstechnik für mobile und feste Netzwerke – in Deutschland nutzen vor allem Kunden von T-Mobile, Vodafone und O2 ZTE-Handys. Flextronics EMS (Electronics Manufacturing Service) produziert unter anderem die xbox und den Multimedia-Player Zune für Microsoft, darüber hinaus Digicams und Selbstbedienungskiosks für den Ausdruck von Bildern für Kodak, Tintenstrahldrucker und Speichergeräte für HP sowie die Business-Smartphones Blackberry für den kanadischen Hersteller RIM (Research in Motion).[478] Der Markt akzeptiert somit durchaus Produkte aus China (China als Fabrik der Welt) oder vergleichbaren Produktionsstandorten wie Taiwan,